Beiträge von Gruwo

    Schauen Sie sich die Heizkostenabrechnung noch einmal genau an.

    Es ist korrekt, dass die im Abrechnungszeitraum (in der Regel 12 Monate)angefallenen gesamten Kosten auf die Mieter verteilt werden. Dieser Abrechnungszeitraum ist in der Abrechnung ausgewiesen.

    Zusätzlich wird aber auch der Zeitraum in der Abrechnung erwähnt, für den Sie an der Abrechnung zu beteiligen sind. Sofern mir bekannt in der Abrechnung der Firma Brunata als 'Ihr Nutzungszeitraum' deklariert. Und dieser sollte in Ihrem Fall nicht 12 Monate betragen, sondern nur den Zeitpunkt bis zur Beendigung des Mietverhältnisses. Ist der Nutzungszeitraum auch mit zwölf Monaten ausgewiesen, dann ist die Abrechnung definitv falsch.

    Auf zwei Mietverträge für eine Wohnung würde ich mich nicht einlassen, da hier die Probleme im Prinzip schon vorprogrammiert sind, z.B. Abrechnung.

    Was hindert denn daran, die Kosten des Arbeitszimmers in einer Anlage zum Mietvertrag explizit auszuweisen?

    Zitat

    Da mir einiges darin unverständlich war, habe ich die Verwalterin mehrmals angerufen und sie gebeten mir die Rechnung zu erklären.

    Wird hier nicht mehr viel bewegen können @ Berny. Die Abrechnung für 2009 ist im November 2010 zugegangen. Die Frist zur Erhebung von Einwänden ist somit inzwischen abgelaufen. Und ob sich an geführte Telefonate sonst noch jemand erinnern kann......

    Noch einmal: Sie können und dürfen von Ihrem Untermieter maximal die Kaltmiete verlangen, die Sie selbst an Ihren Vermieter entrichten. Eine darüber hinaus gehende Mietanpassung wird Ihr Untermieter sicherlich erfolgreich aufgrund der damit verbundenen Gewinnabsicht anfechten können.

    Wenn Ihnen zusätzliche Kosten durch Thermenwartung etc. entstanden sind, können Sie diese von Ihrem Untermieter fordern, sofern dies vertraglich mit ihm vereinbart wurden. Zahlt er diese Kosten nicht, so können Sie ihn nur verklagen.

    Zitat

    Wenn aber die Maklerin im Exposé, die ja rechtlich verbindlich ist, fehlerhafte Angaben macht und diese Fehler sich im Vertrag fortsetzen, dann ist das doch deren Dummheit! Mein Mietvertrag ist rechtlich gültig und da kommen keine Heizkosten vor!

    D.h. ich werde auch keine Heizkosten zahlen müssen! Ich wollte nur sichergehen, ob ich richtig liege!

    Wow, woher nehmen Sie diese weisen Erkenntnisse?

    Im Exposé ist eindeutig angegeben, dass die Heizkosten im Nebenkostenabschlag enthalten sind. Und es gibt absolut keine Vorschrift, dass Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen getrennt im Mietvertrag ausgewiesen werden müssen. Leider haben Sie nur die ersten beiden Seiten des Vertrages zur Verfügung gestellt. Aber ich gehe fest davon aus, dass sich zu den Heizkosten noch weitere Vereinbarungen im Vertrag finden.

    Zitat

    Wir sollen das bezahlen, da es sich hier um Wartungsarbeiten und nicht um Installation handelt.

    Meine Meinung:

    Auf garkeinen Fall werde ich das bezahlen. Wir hatten die Heizung insg. mal ne Woche an. Warten schön und gut, aber doch nicht wenn wir sie garnicht genuzt haben. Renovieren schön und gut, aber das geht zu weit...

    Wartungskosten von Heizungsanlagen sind lt. BetrKV. umlagefähig. Dabei ist es unerheblich, wann diese entstehen und ob und wie lange die Heizung bis zur Durchführung der Wartung in Betrieb war.

    Aber auch Ihre Vermieterin irrt insoweit, dass bei der Verteilung der Kosten der Abrechnungszeitraum insgesamt und der Nutzungszeitraum der Wohnung maßgebend sind. Wenn zum Beispiel der Abrechnungszeitraum ein Kalenderjahr (01.01. - 31.12.) umfaßt, dann sind Sie als Mieter an den Kosten nur für den Zeitraum zu beteiligen, in dem Sie die Wohnung gemietet haben.

    Und wie bereits erwähnt sind Instandhaltungen und Reparaturen an Heizungsanlagen nicht umlagefähig.

    Ich habe das Gefühl, dass hier zunächst einiges an Klärungsbedarf besteht. Wenn die von Ihnen gemietete Wohnung lediglich über einen SAT-Anschluss verfügt, dann muss sich auch irgendwo eine Satelitenschüssel befinden. Die Montage einer solchen bedarf in der Regel der Genehmigung durch den Vermieter.
    Es besteht also durchaus die Möglichkeit, dass die Satelitenanlage ohne Genehmigung bzw. Kenntnis des Vermieters von einem Vormieter installiert wurde.

    Und nebenbei: Es gibt durchaus Situationen, in denen ein Vermieter die Montage einer Sat-Anlage durch einen Mieter dulden muss. Dies heißt aber noch nicht, dass dieser Zustand auch für die Zukunft bei einem Mieterwechsel Bestand behält.

    Wie werden denn die anderen Wohnungen im Haus versorgt?

    Als Grundsatz gilt immer noch: Kauf bricht nicht Miete.

    Das heißt der mit Ihnen gechlossene Mietvertrag hat sowohl für den Verkäufer, den Käufer und für Sie als Mieter weiterhin Bestand. Dies gilt auch in Bezug auf die Kündigungsfrist.

    Der Käufer tritt also anstelle des Verkäufers in den bestehenden Mietvertrag ein. Aus diesem Grund bedarf es auch keines neuen Mietvertrags.

    Als Grundatz gilt: Ein gemeinsam geschlossener Vertrag kann nur gemeinsam beendet, sprich gekündigt werden. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen einzelnen Mieter aus dem Vertrag zu entlassen.

    Alles andere beruht auf freiwillige Vereinbarungen mit dem Vermieter.

    Hmm ich wäre hier doch etwas vorsichtiger. Denn Sie haften Ihrem Vermieter gegenüber für Schäden, die durch Ihr Verhalten am Mietobjekt entstehen. Und Ihrer Schilderung entnehme ich, dass die Wohnung zum 01.08.2011 gemietet wurde, allerdings bislang noch nicht von Ihnen bezogen wurde.

    Das heißt, der Sonnenschutz war seit August aufgezogen und unbeaufsichtigt den Witterungseinflüssen ausgesetzt. Es besteht also durchaus die Möglichkeit, dass dieser durch Wettereinwirkungen (Wind) beschädigt wurde.

    Da im Vertrag sonst keinerlei Vereinbarungen getroffen wurden, hat der § 20 Bestand. Dies bedeutet, dass die Wohnung in einem unrenovierten aber sauberen Zustand zurück gegeben werden kann.

    Auch wenn die Ergänzungen in § 8 eventuell etwas anderes aussagen mögen; es ist nicht Ihre Aufgabe als Mieter die Wünsche Ihres Vermieters zu ergründen.

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