Beiträge von toffer2105

    Ziehst du richtig in die Wohnung ein oder unterhältst du noch ne andere Wohnung? Falls du einziehst, Untermieterlaubnis vom Vermieter eingeholt?

    Ansonsten ist im Hauptmietvertrag der Mietzins festgelegt, der an den Vermieter zu leisten ist, und zwar von seinem Vertragspartner. Es kann jetzt nicht so sein, dass deine Partnerin ihre Miete zahlt und den Betrag, den du ihr gibst, dann auch noch den Vermieter überlassen muss. Ist aber erstmal nur mein Rechtsempfinden.

    ich glaube, ihr habt Glück. ;)

    hier erst einmal zur Info: Fehlerhafte Nebenkostenabrechnung - Fristenwahrung ? mietrecht.de

    Rein theoretisch ist der VM dazu berechtigt, inhaltliche Fehler in der BK-Abrechnung, wie hier die falschen VZ, auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist zu korrigieren. Jedoch: "Allerdings stellt die Rechtsprechung die nachgebesserte Nachzahlungsforderung unter eine wichtige Einschränkung. Führt die materiell unrichtige Abrechnung nach ihrer Korrektur zu einer höheren Nachforderung, als ursprünglich geltend gemacht wurde, so kann der Vermieter den Erhöhungsbetrag nicht verlangen, wenn er den Abrechnungsfehler selbst zu vertreten hat." Hier hat dein VM das Verschulden zu vertreten. Die richtigen VZ sollte man schon in Ansatz bei einer BK-Abrechnung bringen.

    Das heißt nun konkret, für das Abrechnungsjahr 2013 (01.01.bis 31.12.2013) kann er die 240€ noch fordern, da die Abrechnungsfrist erst zum 31.12.2014 abläuft und er somit die BK Abrechnung noch korrigieren kann. Für die Jahre davor, kannst du dich auf das BGH Urteil v. 17.11.2004 - VIII ZR 115/04 berufen ([url=http://lexetius.com/2004,2859]BGH, Urteil vom 17. 11. 2004 ? VIII ZR 115/04[/url]). Hier geht der VM leer aus.

    hmm, irgendwas ist in dem Sachverhalt nicht stimmig.

    Also grundsätzlich einmal, kann dein Vermieter die Vorauszahlungen nach einer BK-Abrechnung ohne deine explizite Zustimmung erhöhen, gem. § 560 Abs. 4 BGB. Aber die Anpassung muss natürlich angemessen erfolgen.

    Du hast ebenfalls richtig erkannt, dass sich die Bruttowarmmiete aus der Kaltmiete, hier 306,01€, und aus den VZ für die kalten Betriebskosten und den Heizkosten zusammensetzt. Die Kaltmiete darf nicht angepasst werden, jedoch die beiden VZ.

    Dein Vermieter schreibt, dass er eine Erhöhung der BK um 15 % kalkuliert hat. Das wären auf die 161,21€ VZ eine Erhöhung um ca. 24€ auf ca. 185€. Die 24€ decken sich ja auch fast mit deinen 20€.

    Demnach würde deine Gesamtmiete neu 491,40€ (306+185) betragen.

    Dein Vermieter erscheint doch gesprächsbereit. Anscheinend hat er hier einen Rechenfehler begangen. Weise ihn nochmals darauf hin, dass er lediglich die VZ anpassen kann und dies auch nur angemessen. Die Kaltmiete darf hier nicht verändert werden.

    "§ 812 BGB
    Herausgabeanspruch

    (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

    (2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses."

    Also wenn seine Korrektur berechtigt und richtig ist, sehe ich es auch so, dass du den unrechtmäßigen Betrag zurück zahlen musst. Eine Verjährung kommt auch nicht in Betracht.

    Irgendwie als Butler komm ich mir da schon vor.

    lol, es zwingt dich doch keiner.

    Sicherlich ist es einfacher erstmal ein google zu befragen, bevor meinen einen Thread aufmacht. Aber manchmal wird man auch oft überschüttet mit Infos und da benötigt man schon Hintergrundwissen um zu sondieren, was nun richtig und wichtig für einen ist.

    Von daher kannst deine Spitzen lassen.

    deine Minderung ist korrekt. Im August kannst du noch nachträglich die Miete für den Juni mindern, da du Ende Mai erklärt hast, dass du deine Miete unter Vorbehalt zahlst. Mach ein Schreiben fertig und weise ihn nochmals darauf hin, dass der Mangel im Juni noch bestand, du die Monatsmiete für Juni noch voll unter Vorbehalt gezahlt hast und das du im August nun lediglich nachträglich die Mietminderung vorgenommen hast. Also alles gut.

    Nein, die Küche ist keine zugesicherte Eigenschaft.

    Definition Wohnung:
    "nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte einzelne oder zusammenliegende Räume in Wohn- und sonstigen Gebäuden, welche die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Die Wohnung muss eine eigene Küche oder Kochnische und soll einen eigenen Wohnungseingang aufweisen, außerdem Wasserversorgung, Beheizbarkeit, Ausguss und Toilette. Einfamilienhäuser, Einzimmerappartements und Ferienhäuser mit diesen Eigenschaften zählen ebenfalls zu den Wohnungen."

    Aber ich glaube nicht, dass man hier mindern kann. Voraussetzung für eine Minderung ist ja, dass man bei Vertragsschluss den Mangel nicht kennt, gem. § 536b Satz 1 BGB. Zwar könnte man sich nach Satz 3 die Rechte vorbehalten, aber es ist ja an sich kein Mangel an der Mietsache. Das Besitzrecht wird dir ja auch erst zum 15.09. eingeräumt und nicht halt vorher.

    Aber es ist natürlich unschön vom Vermieter, dass er dir nichts zur Verfügung stellt.


    Aufgrund der Ablehnung des Mietvertrags fordert er jetzt 1100 Euro Reisekosten von uns.
    Ist das rechtens? Kann hier jemand dazu etwas sagen, wir sind etwas geschockt.

    er stützt sich hier auf culpa in contrahendo. hier zur Info: Culpa in contrahendo ? Wikipedia

    Aus dem Sachverhalt ist für mich jetzt nicht klar erkennbar, ob er schadensersatzberechtigt ist. Es kommt darauf an, wie die Verhandlungen gelaufen sind, wer was gesagt hat, ob der Vertragsschluss feststand usw.

    Fristen sind mir jetzt nicht bekannt.

    Um jedoch Druck auszuüben, würde ich nochmals einen Schriftsatz aufsetzen und um sofortige Bearbeitung bitten, da ja mittlerweile auch gut 9 Monate vorüber sind und du hast mehr als genug gewartet und gleichzeitig mitteilen, dass du einen Teil der Vorauszahlungen einbehältst (den Teil, den du meinst, er wird zu viel bezahlt), bis die Sachverhalt geklärt ist.

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