Beiträge von toffer2105

    Der VM kann grundsätzlich 3 BK-Vorauszahlungen auch über die 6 Monate hinaus einbehalten, für etwaige Nachforderungen aus der letzten BK Abrechnung, da er ja noch für 2014 abrechnen muss. Hier hast du jedoch nur einen Monat im Jahr 2014 die WOhnung genutzt, so dass der Einbehalt von 500,00€ zu viel erscheint. Ich würde aber trotzdem jetzt auf die letzte Abrechnung warten und dann alles auf einmal fordern.

    - NK-Abrechnung 2012 erhalten im Januar 2014 mit Berechnung des Schmutzwassers 96 cbm.

    Die Abrechnungsfrist für den VM beträgt 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum. Der VM könnte demnach nichts mehr aus der NK Abrechnung 2012 fordern, jedoch muss er ein Guthaben auszahlen.


    - Mieter reicht Klage ein

    Was für eine Klage? Wieso? Hättest doch mit den zukünftigen VZ verrechnen können.


    Ansonsten ist die Schmutzwassergebühr ja verbrauchsabhängig. Wenn er jetzt mit dem erhöhten Wert abrechnet, muss man halt in der nächsten Abrechnung darauf achten, dass er dann auch mit den 96 cbm als Anfangswert anfängt und nicht mit den 74 cbm.

    Die Eigenbedarfskündigung vom Vermieter ist nicht wirksam, da sie nicht die Schriftformerfordernis erfüllt. Du hast als Mieter eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, die Kündigung muss ebenfalls schriftlich erfolgen. Solange das Mietverhältnis besteht, musst du leider auch Miete zahlen.

    Man kann Willenserklärungen folgendermaßen anfechten:
    "•wegen Irrtums (§ 119 BGB)
    •wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Absatz 1 Alternative 1 BGB)
    •wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 Absatz 1 Alternative 2 BGB)

    Folgende Irrtümer berechtigen zur Anfechtung:
    •Der Inhaltsirrtum:
    Der Erklärende weiß, was er sagt, ist sich aber über die objektive Bedeutung des Inhalts nicht bewusst.
    •Der Erklärungsirrtum:
    Der Erklärende wollte eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben. Der Erklärende erklärt nicht das, was er erklären will, er verspricht, verschreibt, vergreift sich.
    •Der Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften:
    Der Erklärende irrt sich über das Vorhandensein bestimmter verkehrswesentlicher Eigenschaften einer Person oder einer Sache.
    Eigenschaften sind alle wertbildenden Merkmale einer Sache oder Person. Sie sind verkehrswesentlich, wenn sie für das Rechtsgeschäft von Bedeutung sind. Keine Eigenschaften sind der Preis oder der Wert einer Sache, da sie sich erst durch weitere Umstände, wie die Marktlage, von außen ergeben.
    •Der Übermittlungsirrtum:
    Die Willenserklärung wurde durch die mit der Übermittlung beauftragte Person unrichtig wiedergegeben.

    Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: setzt gleichzeitig voraus:
    • eine Täuschungshandlung,
    •die der Täuschende arglistig, also vorsätzlich vorgenommen hat,
    • und durch die ein Irrtum erregt, verstärkt oder unterhalten worden ist,
    • der für die Abgabe der Willenserklärung ursächlich war.
    "

    Das scheidet bei dir alles aus.

    Aber: "Gemäß § 546 BGB hat der Mieter die Sache im ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben (Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht 11.Aufl. 2013, § 546 Rn. 36). Bei dieser Rückgabepflicht handelt es sich um eine Nebenleistungspflicht des Mieters, bei deren Verletzung gemäß § 280 Abs. 3, die zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB, also insbesondere die Fristsetzung vorliegen müssen (Kandelhard, NJW 2002, 3291; Rolfs, in: Staudinger, Stand 2011, BGB § 546 Rn. 37) [...]" (Urteil: Vermieter will nach Auszug des Mieters Schadensersatz - Nachfrist zur Schadensbeseitigung | Rechtsindex)

    Dir muss die Möglichkeit eingeräumt werden, die Mängel selbst zu beheben. Wird dir das Recht nicht eingeräumt, bist du fein raus aus der Sache. Hier nochmal die Kommentierung zum § 546 BGB aus Juris: "Mit der Regelung in § 546 BGB erhält der Vermieter einen nachvertraglichen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache. Da es sich bei der nachvertraglichen Rückgabepflicht nicht mehr um eine synallagmatische Hauptpflicht aus dem Mietvertrag handelt, haftet der Mieter für Schlechterfüllung nach den Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts, § 280 BGB."

    Und zwar ist der Makler nicht dein Vertragspartner aber er scheint mit der Übergabe der Wohnung beauftragt zu sein und das Übergabeprotokoll ist schon bindend.

    deine Antwort steht im § 543 Absatz 1 BGB: " Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann."

    Wenn dir das Mietverhältnis nicht länger zumutbar ist, dann kannst du fristlos kündigen. Jedoch wohnst du in einer WG und wenn alle Hauptmieter sind, dann müssen auch alle die Kündigung aussprechen. Und ob denen das Mietverhältnis nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar sind, ist fraglich. Nur eine Teilkündigung wäre nicht möglich.

    Zeige den Mangel deinem VM an mit der Bitte um Beseitigung. Entweder es bewegt sich im Rahmen einer Kleinreparatur, bei dem du ggf. die Kosten tragen musst, falls mietvertraglich wirksam vereinbart (max. 80-100€ im Einzelfall). Ist die Rechnung teurer, muss der VM die Kosten komplett alleine tragen.

    davon höre ich auch das erste Mal. Das kann nicht stimmen. Ich hab nur kurz überlegt, ob dir das Besitzrecht entzogen wurde und du deshalb irgendwie aus dem MV automatisch ausgetreten bist, aber das liegt ja auch nciht vor. Der Vertragspartner, also der VM, räumt dir ja weiterhin das Besitzrecht ein und nur dein Exmann halt nicht, was aber keine AUswirkung auf den MV hat.

    Und ansonsten bist du richtig darüber informiert, wie ein MV zu beenden ist, wenn es 2 Hauptmieter gibt.

    bei euch läuft ja einiges schief :P

    Also wenn er die HK von Okt 12 bis Dez 13 abrechnen will, dann muss er auch die VZ für die HK für diesen Zeitraum berücksichtigen. Ich gehe davon aus, dass das hier nicht der Fall ist. Von daher ist das schon mal falsch und ergo hättet ihr ja auch eine zu hohe Nachforderung.

    Ich würde nun dem VM auf seine Abrechnung antworten, dass er die HK für 2012 nicht mehr abrechnen kann, da die Abrechnungsfrist vorüber ist, gem. § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB. Und die HK für 2014 soll er in 2015 abrechnen, da eine Abrechnung erst nach dem Abrechnungszeitraum erfolgen kann, gem. § 556 Abs.3 Satz 2 (da steht NACH Ende des Abrechnungszeitraumes). Da keine Ablesung jeweils zum 31.12. des Jahres erfolgte, würde ich deine o. g. Berechnung nehmen für 2013.

    Darauf soll er dann erstmal antworten.

    ja, er hat hier zu viel in Rechnung gestellt. Ich gehe davon aus, dass euer Abrechnungsjahr vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres geht. Wenn er die verspätet geltendmachende Nachforderung für die HK nicht zu vertreten hat, dann kann dein VM in der Nebenkostenabrechnung für 2013 schon die Heizkosten von Oktober 2012 bis Dezember 2013 in einer Summe in Rechnung stellen, es bedarf keiner zwei Abrechnungen. Die Kosten für 2014 haben nichts in der Abrechnung für 2013 zu suchen. Die Abrechnung erfolgt erst nach Ende des Abrechnungszeitraumes, und da 2014 noch nicht rum ist, kann die Abrechnung noch nicht erfolgen.

    Sollte jedoch dein VM es nur einfach versäumt haben, die HK für 2012 abzurechnen, dann musst du gar das nicht zahlen.

    Über die Betriebskosten, auch über die Heizkosten sind jährlich abzurechnen, gem. § 556 III 1 BGB. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist (ist bei dir noch nicht abgelaufen) ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, ES SEI DENN, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, § 556 III 3 BGB.

    Ob dein Vermieter das nun zu vertreten hat oder nicht, kann ich von hier aus nicht beurteilen.

    wenn der Grund für die fristlose Kündigung erst nach dem Aussprechen der ordentlichen Kündigung entstanden ist, so kannst du nun auch fristlos kündigen. Die Kündigung sollte jedoch zeitnah ausgesprochen werden. Denn bei einer fristlosen Kündigung muss das Mietverhältnis nicht weiter zumutbar sein.

    Wenn er dich jetzt bpsw. beleidigt hat und du reichst die fristlose Kündigung erst 4 Wochen später ein, dann scheint dir ja das MV weiter zumutbar zu sein, da du nicht reagiert hast.

    Und ob die Kaution zurück gezahlt werden muss vom Vermieter, ist abhängig vom Übergabeprotokoll. Gibt es eins? Sind dort Mängel aufgeführt. Ansonsten reicht das Putzen für den Einbehalt nicht aus.

    Da die Geldforderung bald verjährt, müsste ein Mahnbescheid beantragt werden und danach der Vollstreckungsbescheid.

    Punkt 1 : "Keine erlaubnisbedürftige Untervermietung liegt vor, wenn der Mieter den Ehepartner, den Lebenspartner oder sonstige Familienangehörige zum Zwecke einer gemeinschaftlichen Haushaltsführung in die Wohnung aufnimmt. Dieser Personenkreis darf ohne vorherige Erlaubnis des Vermieters aufgenommen werden, sofern keine Überbelegung der Wohnung vorliegt. Erforderlich ist lediglich eine Anzeige der Aufnahme. "

    Gesetzliche Regelung findest du in § 553 BGB.

    Punkt 2: es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

    Punkt 3: Also wenn ihr einen neuen, schriftlichen MIetvertrag aufsetzt, kann er bis zu 20 % über der Ortsüblichkeit verlangen (unter gewissen Umständen auch mehr, hier dürfte das aber nicht der Fall sein). Bezieht ihr den neuen, schriftlichen Vertrag auf das bisherige Mietverhältnis, so kann er den bisherigen Mietzins um max. 20% erhöhen (innerhalb von drei Jahren). Die Regelungen zur Mieterhöhung findet man in § 558a BGB. Sprich er muss seine Mieterhöhung begründen, entweder durch Vergleichswohnungen oder einem Mietspiegel.

    Schwieriger Sachverhalt. Besonders problematisch finde ich es, dass ihr gar nicht Vertragspartner seid. Denn der MV mit den alten Bewohnern gilt nicht für euch.

    Grundsätzlich sei aber gesagt, dass eine einmalige Abmahnung für eine Kündigung ausreicht. Somit könnte der Vermieter hier bei einer Räumungsklage Erfolg haben.

    Auch darf der VM innerhalb von 3 Jahren die Miete um 20% anpassen. Die Regelung zur Mieterhöhung findet man in § 558a BGB. Diese Mieterhöhung verstößt aber gegen die gesetzl. Bestimmungen. Demnach könnte man reintheoretisch der Mieterhöhung zustimmen und somit der fristlosen Kündigung entgegenwirken. Und im Anschluss zahlt ihr einfach die alte Miete weiter, denn laut §558a Abs. 5 BGB ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Ihr müsst also den Erhöhungsbetrag nicht zahlen. Ihr dürft aber nicht erklären, dass ihr die Kosten des Anwaltes zahlt, denn das müsstet ihr. Und der VM sollte auch deutlich erklären, dass wenn ihr dem Erhöhungsverlangen zustimmt, dass er auf die Kündigung verzichtet.

    ABER: Mein Vorschlag ist mit Vorsicht zu genießen. Es ist zwar eine Möglichkeit, aber das Vermieter-Mieter-Verhältnis wird dadurch sicherlich nicht besser.


    Da diese mindestens 3 Monate beträgt, beträgt dann die ganze Mietzeit: na, na , wieviel wohl?

    na nu hilf mir doch und stelle bitte nicht so schwierige Fragen.

    Trotzdem bleibe ich dabei, dass die Begrifflichkeit "Mindestmietzeit" irreführend ist und es wie hier durch den Threadersteller ersichtlich ist, zu Irritationen führen kann, aber nicht zwingend muss. "Kündigungsausschluss von 1 Jahr, danach 3 Monate Kündigungszeit" wäre sicherlich besser.

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