Heizkosten: Abrechnungszeitraum stimmt nicht mit Ablesezeitraum überein (> 1 Jahr)

  • Hi,

    wir wohnen seit Oktober 2012 in unserer Wohnung und haben vor kurzem unsere erste Neben- und Heizkostenabrechnung bekommen. Abrechnungszeitraum der Heizkostenabrechnung ist der 01.01.2013 - 31.12.2013. Bei unserem Einzug wurden neue Messgeräte an den Heizkörpern angebracht und auf 0 gestellt. Die Ablesung der Geräte erfolgte am 27.08.2014. In der Abrechnung werden bei allen Heizkörpern 0 als alter Wert und der aktuelle Stand der Heizkörper als Abrechnungsstand angegeben.

    Der Vermieter (bzw. ehemalige Vermieter, da das Wohnhaus Anfang Juli 2014 verkauft wurde) stellt uns mit dieser Heizkostenabrechnung also für das Kalenderjahr 2013 die gesamten Heizkosten von Oktober 2012 bis Ende August 2014 in Rechnung. Das kann doch nicht korrekt sein, oder?

    Was kann ich tun und wie gehe ich dabei am Besten vor? Das einzig Sinnvolle erscheint mir, dass vom Verbrauch der 23 Monate über den mittleren monatlichen Verbrauch ein Wert für 12 Monate ermittelt wird?

    Vielen Dank schonmal für eventuelle Hilfen,
    gruß Fritz

  • Über die Betriebskosten, auch über die Heizkosten sind jährlich abzurechnen, gem. § 556 III 1 BGB. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist (ist bei dir noch nicht abgelaufen) ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, ES SEI DENN, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, § 556 III 3 BGB.

    Ob dein Vermieter das nun zu vertreten hat oder nicht, kann ich von hier aus nicht beurteilen.

  • Hi, danke für deine Antwort.

    D.h. aber doch, dass der Vermieter nicht die Kosten für 2 Jahre für ein einzelnes Jahr nachfordern kann, sondern, wenn er auf Kalenderjahre abrechnen will, drei Abrechnungen hätte machen müssen, von Okt-Dez 2012, von Jan-Dez 2013 und von Jan-Aug 2014? Wir haben ja eine monatliche Vorrauszahlung geleistet, und sollen jetzt nachzahlen, da die Vorrauszahlungen von Jan-Dez 2013 nicht ausreichen für den Verbrauch von Okt 2012 bis Aug 2014.

  • ja, er hat hier zu viel in Rechnung gestellt. Ich gehe davon aus, dass euer Abrechnungsjahr vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres geht. Wenn er die verspätet geltendmachende Nachforderung für die HK nicht zu vertreten hat, dann kann dein VM in der Nebenkostenabrechnung für 2013 schon die Heizkosten von Oktober 2012 bis Dezember 2013 in einer Summe in Rechnung stellen, es bedarf keiner zwei Abrechnungen. Die Kosten für 2014 haben nichts in der Abrechnung für 2013 zu suchen. Die Abrechnung erfolgt erst nach Ende des Abrechnungszeitraumes, und da 2014 noch nicht rum ist, kann die Abrechnung noch nicht erfolgen.

    Sollte jedoch dein VM es nur einfach versäumt haben, die HK für 2012 abzurechnen, dann musst du gar das nicht zahlen.

  • hmm, der Vermieter, der die Rechnung stellt hatte das Haus am 01.01.2013 gekauft und hat es zum 01.07.2014 weiter veräußert. Ich gehe davon aus, dass er sowieso keine Forderungen für Zeiträume stellen kann, in denen die Vorrauszahlungen für die Heizkosten nicht an ihn gegangen sind?

    D.h. für ihn ist es nur möglich den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 abzurechnen? Wenn die einzige Ablesung bisher am 27.08.2014 erfolgt ist, wie würden denn die Kosten für den Verbrauch ermittelt? (Gesamtkosten / Anzahl der Monate) * 12?

    Angenommen, der Vermieter darf auch für den Zeitraum Okt-Dez. 2012 abrechnen: Kann ich dann noch eine Abrechnung für diesen Zeitraum fordern, nach der selben Berechnung wie ich mir das für Kalenderjahr 2013 vorstelle? Ich würde in beiden Fällen nämlich eigentlich mit einer Rückzahlung rechnen, auf die ich ja, wenn ich es richtig verstehe, einen Anspruch habe?

  • bei euch läuft ja einiges schief :P

    Also wenn er die HK von Okt 12 bis Dez 13 abrechnen will, dann muss er auch die VZ für die HK für diesen Zeitraum berücksichtigen. Ich gehe davon aus, dass das hier nicht der Fall ist. Von daher ist das schon mal falsch und ergo hättet ihr ja auch eine zu hohe Nachforderung.

    Ich würde nun dem VM auf seine Abrechnung antworten, dass er die HK für 2012 nicht mehr abrechnen kann, da die Abrechnungsfrist vorüber ist, gem. § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB. Und die HK für 2014 soll er in 2015 abrechnen, da eine Abrechnung erst nach dem Abrechnungszeitraum erfolgen kann, gem. § 556 Abs.3 Satz 2 (da steht NACH Ende des Abrechnungszeitraumes). Da keine Ablesung jeweils zum 31.12. des Jahres erfolgte, würde ich deine o. g. Berechnung nehmen für 2013.

    Darauf soll er dann erstmal antworten.

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