Unterschrift auf Übergabeprotokoll Anfechtbar?

  • Hallo,
    zunächst möchte ich hier kurz den Sachverhalt schildern.

    Ich bin aus meiner Wohnung ausgezogen. Bei der Übergabe der Wohnung stellte der Makler fest, dass die Wohnung unrenoviert ist. Ich habe mittlerweile in Erfahrung gebracht, dass die Renovierungsklauseln in meinem Mietvertrag unwirksam sind. (Urteile vorhanden)
    Leider habe ich mich dazu "nötigen" lassen, auf dem Übergabeprotokoll zu unterschreiben, dass ich mit der Beauftragung eines Malers einverstanden bin. Dies geschah aber nur, weil ich
    a) zur Arbeit musste
    b) der Nachmieter (5 Tage vor dem Mietende) mit gepacktem Umzugswagen vor der Tür stand und die Helfer
    sagten, sie hätten kaum Zeit und wollten anfangen.
    c) der Makler sich auf entsprechende Klauseln im Mietvertrag berufen hat.
    d) der Makler und die Nachmieter sich nicht auf eine von mir angebotene Nachbesserung der Malerarbeiten
    eingelassen hat.
    Auch wurde keine Frist zur Nachbesserung gegeben.
    Nun meine Fragen.
    Kann ich das Übergabeprotokoll anfechten, weil ich a) Im Irrtum darüber war, dass die Forderung nicht rechtens war oder b) wegen Täuschung? Der Makler muss ja wissen, dass es nicht rechtens ist. Vor allem, da er im Nachhinein sagte, dass die das immer so (Auszugsrenovierung vom Maler machen lassen) machen würden.
    Gibt es da rechtliche Grundlagen oder Urteile drüber?

    Ich wende mich auf diesem Wege an die Gemeinschaft, da ich meine Chancen auslooten wollte. Eine Erstberatung beim Anwalt ist teuer und ohne eine Tendenz würde ich mir den Weg sparen.

    Danke an Alle!!
    Goldobare

  • Man kann Willenserklärungen folgendermaßen anfechten:
    "•wegen Irrtums (§ 119 BGB)
    •wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Absatz 1 Alternative 1 BGB)
    •wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 Absatz 1 Alternative 2 BGB)

    Folgende Irrtümer berechtigen zur Anfechtung:
    •Der Inhaltsirrtum:
    Der Erklärende weiß, was er sagt, ist sich aber über die objektive Bedeutung des Inhalts nicht bewusst.
    •Der Erklärungsirrtum:
    Der Erklärende wollte eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben. Der Erklärende erklärt nicht das, was er erklären will, er verspricht, verschreibt, vergreift sich.
    •Der Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften:
    Der Erklärende irrt sich über das Vorhandensein bestimmter verkehrswesentlicher Eigenschaften einer Person oder einer Sache.
    Eigenschaften sind alle wertbildenden Merkmale einer Sache oder Person. Sie sind verkehrswesentlich, wenn sie für das Rechtsgeschäft von Bedeutung sind. Keine Eigenschaften sind der Preis oder der Wert einer Sache, da sie sich erst durch weitere Umstände, wie die Marktlage, von außen ergeben.
    •Der Übermittlungsirrtum:
    Die Willenserklärung wurde durch die mit der Übermittlung beauftragte Person unrichtig wiedergegeben.

    Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: setzt gleichzeitig voraus:
    • eine Täuschungshandlung,
    •die der Täuschende arglistig, also vorsätzlich vorgenommen hat,
    • und durch die ein Irrtum erregt, verstärkt oder unterhalten worden ist,
    • der für die Abgabe der Willenserklärung ursächlich war.
    "

    Das scheidet bei dir alles aus.

    Aber: "Gemäß § 546 BGB hat der Mieter die Sache im ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben (Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht 11.Aufl. 2013, § 546 Rn. 36). Bei dieser Rückgabepflicht handelt es sich um eine Nebenleistungspflicht des Mieters, bei deren Verletzung gemäß § 280 Abs. 3, die zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB, also insbesondere die Fristsetzung vorliegen müssen (Kandelhard, NJW 2002, 3291; Rolfs, in: Staudinger, Stand 2011, BGB § 546 Rn. 37) [...]" (Urteil: Vermieter will nach Auszug des Mieters Schadensersatz - Nachfrist zur Schadensbeseitigung | Rechtsindex)

    Dir muss die Möglichkeit eingeräumt werden, die Mängel selbst zu beheben. Wird dir das Recht nicht eingeräumt, bist du fein raus aus der Sache. Hier nochmal die Kommentierung zum § 546 BGB aus Juris: "Mit der Regelung in § 546 BGB erhält der Vermieter einen nachvertraglichen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache. Da es sich bei der nachvertraglichen Rückgabepflicht nicht mehr um eine synallagmatische Hauptpflicht aus dem Mietvertrag handelt, haftet der Mieter für Schlechterfüllung nach den Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts, § 280 BGB."

    Und zwar ist der Makler nicht dein Vertragspartner aber er scheint mit der Übergabe der Wohnung beauftragt zu sein und das Übergabeprotokoll ist schon bindend.

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