Beiträge von toffer2105

    der Vermieter möchte die Wohnung weiß gestrichen zurückbekommen. Das hat er eindeutig in seiner Individualvereinbarung genannten Klausel geschrieben. Du hast diese Klausel gelesen und unterschrieben. Wo ist denn deine Problem?

    Eine Indivuidualvereinbarung liegt erst dann vor, wenn die Regelung ernsthaft zur Disposition stand. Wird dem Mieter jedoch eine Regelung vorgelegt und er hat lediglich zu entscheiden, ob ja oder nein, dann ist es keine Individualvereinbarung. Quelle: Praxiswissen auf den Punkt gebracht | Quellenmaterial , auch hier: AGB oder Individualabrede? | BGH versch

    Ich halte somit die Regelung ebenfalls für ungültig.

    Was genau/wörtlich heißt das?

    würde ich auch wissen. Es ist entscheidend, ob es sich hier um einen Zeitmietvertrag handelt oder ob die ordentliche Kündigung für ein Jahr ausgeschlossen wurde.

    Grundsätzlich kann jeder Mietvertrag außerordentlich gekündigt werden. Hier kommt es auf den Einzelfall darauf an und ob das Mietverhältnis nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist länger zugemutet werden kann. Eine Schwagerschaft mit Zwillingen könnte den Tatbestand erfüllen. Hier kommt es aber unter anderem davon an, in welchem Monat bist, seit wann seid ihr in der Wohnung, wie groß ist die Wohnung, war die Schwagerschaft von vorn herein geplant usw.

    mir scheint, als ob du die Wohnung gar nicht besichtigt hast! Ist dem so?

    Nur weil der Vertrag auf deiner Arbeit unterschrieben wurde, liegt bestimmt kein Haustürgeschäft vor. Die gesetzlichen Regelungen zum Haustürgeschäft hat den Hintergrund, dass oft die Kunden von den Verkäufern "überfallen" werden und somit keine Gelegenheit hatten, über den Vertrag ernsthaft nachzudenken. Deshalb räumt der Gesetzgeber den Kunden einen Widerspruch ein. Da ein Mietvertrag meist nicht in ein, zwei Stunden verhandelt wird, sondern es sich schon über mind. ein, zwei Tage hinzieht, liegt hier kein Haustürgeschäft vor.

    Ansonsten kannst du schon vor Mietbeginn den Vertrag ordentlich kündigen. Ich lese jetzt auch nicht eindeutig heraus, ob du die Wohnung schon übernommen hast oder nicht. Wenn nicht, dann kannst du ihm noch keine offizielle Mängelanzeige übersenden, denn er hat ja noch Gelegenheit die Schäden zu beseitigen. Hier wäre nur ein Hinweis an den Vermieter angebracht. Falls du die Wohnung übernommen hast, wieso hast du die Mängel nicht gesehen?

    Du hast eine defekte WC Spülung und eine defekte Mischbatterie. Du hast beide Mängel gleichzeit den VM angezeigt und er hat einen Handwerker kommen lassen. Die Mischbatterie konnte er gleich reparieren (1. Rechnung), dabei ging der Perlator verloren. Dann kam er noch ein zweites Mal und hat die defekte Spülung repariert, plus den fehlenden Perlator ersetzt (2. Rechnung). Die 1. Rechnung übersteigt nicht 75€, die zweite schon. Richtig?

    Der schriftliche Mietvertrag ist entscheidend.

    Hier liegt vermutlich ein unbefristetes Mietverhältnis vor, siehe § 575 BGB. Somit kannst du jederzeit ordentlich ohne Angabe von Gründen und mit den gesetzl. Kündigungsfristen nach § 573 c BGB kündigen. Von dieser Regelung kann zu Gunsten des Mieters abgewichen werden. Falls dir eine 6 wöchige Kündigungsfrist eingeräumt wurde, so wäre sie wirksam.

    junge junge junge, so lange kein Ungeziefer in der Wohnung rumläuft oder die Wohnung in sonstiger Weise zu Schaden kommt, was bei Wollmäuschen nicht der Fall ist, hat der Vermieter kein Recht dich deshalb abzumahnen oder ähnliches. Auch darf der Vermieter grundsätzlich nur alle 2 Jahre die Wohnung besichtigen oder bei berechtigten Interesse. Trotzdem muss man natürlich Zugang zu der WOhnung gewähren, falls wie hier, ein Zähler getauscht werden muss.

    Also falls der Vermieter noch einen Schlüssel hat, entweder den Schlüssel abnehmen oder Schloss wechseln. Beim nächsten Zählertausch anwesend sein oder Zimmer abschließen. Du hast das Besitzrecht an der Wohnung und kannst demnach dem Vermieter aus der Wohnung ausschließen.

    Ein Abmahngrund stellt das Verhalten des 78Jährigen sicherlich nicht dar. Aber schön ist das für die Nachbarn sicherlich auch nicht.

    Da man in einem Mehrfamilienhaus gegenseitig Rücksicht nehmen muss und die Nachbarn sich beim Vermieter beschwert haben, ist die Abmahnung unglücklich. Ein höfliches Schreiben mit der Bitte um Rücksichtnahme wäre angebrachter gewesen.

    Jedenfalls dürfte die Abmahnung keine Konsequenzen nach sich ziehen.


    1. bekomm ich meinen Abschlag wieder?
    2. Kann ich eine Mietminderung (auch Rückwirkend) erzielen?

    1. Die mündliche Erläuterung lässt darauf schließen, dass du den Abschlag wieder bekommen solltest. Die reine schriftliche Vereinbarung "In dem Untermietvertrag wurde festgelegt, dass ich einen Abschlag von 200,00 zur Sicherung der Abnutzung der Möbel entrichten soll. " lässt darauf schließen, dass du nichts wieder bekommst.

    2. rückwirkend ist es nicht möglich. Du hast jedoch einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. R


    "3. kann ich fristlos aufgrund von falschen m2 kündigen?"
    - Nein.

    scheinbar schon. Wenn die Abweichung von 33% stimmt, dann liegt ein wichtiger Grund vor, um fristlos kündigen zu können.
    Quelle: BGH, VIII ZR 142/08 Urteil des VIII. . Der Mieter muss in dem Fall auch nicht darlegen, wieso es ihm nicht länger zumutbar ist, sondern es reicht aus, wenn grundsätzlich ein wichtiger Grund vorliegt. Und der BGH sagt in seinem Urteil, dass die erhebliche Abweichung einen Mangel nach § 536 BGB nach darstellt und somit "ein Teil der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt wurde".

    "Fristlose Kündigung: aus wichtigem Grund

    Bei einer Flächenabweichung von mehr als 10% hat der Mieter das Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen (gemäß § 543 BGB).

    Dies entschied der BGH zu einem Fall, in dem die Flächenabweichung wegen nicht berücksichtigter Dachschrägen nachweislich um 22,6% unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche lag.

    Der BGH urteilte, dass damit die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gegeben waren, die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Mieter also unzumutbar ist (BGH, Urteil v. 29.04.09, Az. VIII ZR 142/08)." ( Diese Rechte hat Ihr Mieter bei Wohnfl )

    Zitat

    Meine Fragen nun sind aber folgende:
    Kann sie mir einen Strick daraus drehen, dass ich sie rausgeworfen habe aus der Wohnung?

    nein, natürlich nicht. Du hast es richtig erkannt, du hast das Besitzrecht an der Wohnung. Ungebetene Gäste darf man freundlich, aber bestimmt hinaus begleiten.

    Zitat


    Die Küche ist Eigentum der Vermieter und hat durch ihren Wutausbruch leider einige Macken abbekommen, im Mietvertrag steht das wir Küchengegenstände auf unsere Kosten ersetzen müssen wenn sie Defekt sind oder Schönheitsfehler haben, da sie ja aber durch ihren Wutausbruch Macken bekommen haben, greift dann trozdem die Klausel im Mietvertrag?


    Du hast nicht für den Schaden einzustehen, den ein Dritter verursacht hat. Dokumentiere die Schäden ordentlich und halte es fest, dass die Vermieterin den Schaden zugefügt hat.

    Zitat


    WIe stehen ihre Chancen eine Rückwirkende Kündigung durchzusetzen, und ist so etwas überhaupt rechtens?


    Eine Kündigung ist schriftlich zu verfassen unter Angabe von Gründen. Dies ist bisher nicht erfolgt, so dass derzeit keine wirksame Kündigung vorliegt. Ihr seid momentan nicht zum Handeln verpflichtet.

    Zitat


    Ihre Mann ist eigentlich unser Vermieter, er ist jedoch im Krankenhaus und wird da so schnell vermutlich auch nicht wiederkommen, ist sie jetzt also unsere Vermieterin bis er wieder da ist?

    Ehepaare vertreten sich kraft Gesetzes gegenseitig, so dass sie vermutlich momentan euere Vermieterin ist.


    Ansonsten ist es halt immer problematisch, wenn der Vermieter mit im Haus wohnt. Da kann es schon mal Schwierigkeiten geben. Auch kann keiner von dir verlangen, dass du täglich die Wohnung putzt, es ist auch nicht notwendig. Und das eine Wohnung chaotisch mit einem Kleinkind aussieht und ihr momentan vllt auch neue Möbel erwartet, kann nicht zu euer Ungunsten ausgelegt werden. Eine Abmahnung würde das auch nicht rechtfertigen.

    Fazit: Ruhig bleiben, gegenseitig Rücksicht nehmen und das beste draus machen.

    "9 des Mietvertrags besagt:
    “Schönheitsreparaturen sind durchzuführen, wenn und soweit sie erforderlich werden. In der Regel sind die Schönheitsreparaturen, gerechnet vom..."

    Ich halte die Vereinbarung für wirksam. Mit "in der Regel" liegen gerade keine starre Fristen vor. Und die Quotenhaftung müsste so auch wirksam sein.

    ich musste jetzt auch einwenig recherchieren, denn ich konnte schon nachvollziehen worauf Berny abzielt. Denn es hätte schon sein können, dass man zwischen formellen Fehlern und Rechenfehlern unterscheiden muss.

    Aber:
    "Folgen bei einem Überschreiten der Widerspruchsfrist

    Überschreitet der Mieter, die nach § 556 BGB geltende Widerspruchsfrist von 12 Monaten, so hat dies in der Regel zur Folge, dass Einwände des Mieters gegen die Nebenkostenabrechnung nicht mehr geltend gemacht werden können.

    Dies kann unter Umständen dazu führen, dass der Mieter dem Vermieter eine erhöhte Nachforderung zu zahlen hat. Beispielsweise weil dem Vermieter innerhalb der Nebenkostenabrechnung ein Rechenfehler unterlaufen ist, oder er versehentlich nicht umlagefähige Nebenkosten auf den Mieter umgelegt hat." Widerspruchsfrist Nebenkostenabrechnung | Achtung Mieter

    Und das deckt sich soweit auch mit anderen Quellen. Der Mieter hat 12 Monate Zeit und danach soll "Rechtsfrieden" herrschen. Punkt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!