Das ist Rechtsprache.
Der 573 ist der Grundsatz.
Es gibt aber kaum einen Grundsatz ohne Ausnahme.
Und der 573a (1) ist die Ausnahme.
Wenn Ihr also in einem Haus mit nur zwei Wohnungen lebt und in der einen lebt der Vermieter, KÖNNTE der 573a (1) durchgehen.
Wenn ich den Paragrafen richtig verstehe, ist aber die reguläre Kündigungszeit um drei Monate länger. Dabei würde ich nochmal den 573c (1) prüfen, ob ihr nicht sowieso schon eine längere "Schonfrist" habt und ob sich durch den 573a diese sogar nochmal verlängert...
Da kann aber jemand wahrscheinlich besser Auskunft geben, der sich mit solchen Wohnen im eigentümerbewohnten 2-WE-Haus besser auskennt.