Beiträge von AndreasC1977

    Das ist Rechtsprache.
    Der 573 ist der Grundsatz.
    Es gibt aber kaum einen Grundsatz ohne Ausnahme.

    Und der 573a (1) ist die Ausnahme.

    Wenn Ihr also in einem Haus mit nur zwei Wohnungen lebt und in der einen lebt der Vermieter, KÖNNTE der 573a (1) durchgehen.
    Wenn ich den Paragrafen richtig verstehe, ist aber die reguläre Kündigungszeit um drei Monate länger. Dabei würde ich nochmal den 573c (1) prüfen, ob ihr nicht sowieso schon eine längere "Schonfrist" habt und ob sich durch den 573a diese sogar nochmal verlängert...

    Da kann aber jemand wahrscheinlich besser Auskunft geben, der sich mit solchen Wohnen im eigentümerbewohnten 2-WE-Haus besser auskennt.

    Das klingt spontan für mich so, als wäre eine gültige Nebenabrede geschlossen worden. Quasie ein Nachtrag zum MV.

    Bevor ich mit der Axt anklopfe (bin ja nicht der Berni), würde ich erst ein freundliches Schreiben verfassen mit dem Verweis auf den Nachtrag und die Bitte verbindlich Stellung zu nehmen, wann die Baumaßnahmen erfolgen sollen.
    So hat man nicht sofort Krieg.

    Solltest Du den Kampf nicht scheuen, kannst Du auch darauf verweisen, dass das nicht vorhandensein der zugesicherten Eigenschaften zur Mietminderung berechtigt.
    Mieminderungen bei nicht nutzbaren Stellplätzen können 10 % betragen (eigenes Verwalterleid). Nichtnutzbare Balkone hab ich nicht, müsste also da auch erst nach entsprechenden Urteilen googlen.
    Gemindert wird von der Warmmiete... nicht wie manchmal sogar Anwälte machen von der Kaltmiete...

    Ich gehe mal davon aus, Du lebst in einem Mehrfamilienhaus, und es gibt EINEN Wasseranbieter, der das ganze Haus versorgt und in den Wohnungen wurden Kaltwasserzähler und ggf. Warmwasserzähler montiert.

    In der Regel liest der, der die Abnahme durchführt, die Wasseruhren ab. Wenn es zu einem Monatsende ist, braucht man IN DER REGEL die HKV nicht abzulesen, da die elektronischen - je nach Typ - zu jedem Monatsende die Stände speichern. Die Werte werden dann bei der Turnusablesung zum Ende des Wirtschaftsjahres vom Heizkostenabrechnungsunternehmen abgelesen.
    Was anderes ist es, wenn man mitten im Monat auszieht und die Heizkosten tagesgenau abgerechnet werden sollen. Dann liest der, der die Abnahme durchführt, meist auch die HKV ab.
    Sollte das Abrechnungsunternehmen die HKB / Wasseruhren ablesen müssen, fallen natürlich kosten an. offenbar wurde in dem Mietvertrag vereinbart, dass diese Kosten vom Mieter zu übernehmen sind.

    Die Nutzerwechselgebühr fällt aber auf jedem Fall bei dem Abrechnungsunternehmen an. Das ist quasie der Aufwand den alten Mieter aus der Wohnung EDV-mäßig ausziehen zu lassen und mit den Zählerwerten in der EDV zu versehen um verbrauchsabhängig abrechnen zu können.

    Doch, die meine ich sogar todernst. Als ehemaliger Verwalter einer WEG weiß ich nämlich, wovon ich schreibe und rede.

    Ich stimme Mainschwimmer zu 100 % zu.
    Die Heizkostenabrechner wie ista, Techem, Brunata, Kalorimeta und wie das Gesocks so heißt, erstellen für die WEG-Eigentümer die Abrechnung. Nicht für Dritte. Insofern stehen auf den Einzelabrechnungen die Namen der Wohnungseigentümer.

    Ich weiß, dass zumindest ista und Techem sich das Austellen von einer separaten Abrechnung mit einem Mieter statt des Eigentümers teuer bezahlen lässt. Und viele WEG-Verwaltungen machen sich den Aufwand auch nicht, da sie eben "nur" das Gemeinschaftseigentum verwalten und nicht das Sondereigentum. Dem WEG-Verwalter ist es Pupsegal, wer IN der Wohnung lebt. Solange der Frieden in der Gemeinschaft gewahrt bleibt.

    Reine Logik Herr Verwalter.

    Würdest Du eine Rechnung zahlen die nicht an Dich gerichtet ist?

    Hast Du eigentlich von WEG ansatzweise eine Ahnung? Es gibt genügend WEG-Verwalter, die mit der Jahresabrechnung noch ein separates Blatt hinzulegen, wo nur die regelmäßig umlegbaren Kosten aufgeführt sind, damit der entsprechende Wohnungseigentümer dieses Ding als "plumpe" Betriebskostenabrechnung an seinen Mieter weiterreichen kann. Da steht dann auch der Eigentümer als Empfänger drauf. Und davon habe ich noch nie gehört, dass das wegen falschem Adressaten vor Gericht durchgerasselt ist.

    Einziges Problem dabei ist, dass der WEG-Verwalter nicht die Mietvertraglichen Bestimmungen kennt und somit eine "Standardabrechnung" erstellt, die evtl. individuelle Vertragsregelungen nicht berücksichtigt. Aber das ist dann das Risiko des Wohnungseigentümers, wenn er das so einfach nutzt.

    Warum überhaupt zahlen? Die Abrechnung ist komplett unwirksam da nicht an den Mieter gerichtet.

    Im Klartext, es existiert keine Abrechnung.

    Mit dieser Aussage wäre ich vorsichtig. Hast Du irgendwo etwas, das besagt, dass der Mieter direkt benannt werden muss? Dass findest Du in der WEG z. b. bei den Heizkostenabrechnungen so gut wie NIE. Da wird immer nur der Wohnungseigentümer benannt. Manchmal weiß die WEG nicht einmal, wer in der jeweiligen Wohnung wohnt.

    Meines Erachtens gibt es keine Formvorschrift, die besagt, dass die Abrechnung den Mieter / Nutzer benennen muss.
    Es muss klar sein, welche Wohnung abgerechnet wird (z.B. Wohnungsnummer, Lage, o. A.), für welches Jahr und welchen Nutzungszeitraum. Selbst der BGH sagt nichts darüber, wer als Adressat benannt werden muss.
    Es wird schließlich nicht der Mieter abgerechnet, sondern die Kosten der Wohnung und die muss identifizierbar sein.

    Wenn Du mir eine Gesetzesquelle oder ein Urteil lieferst, das besagt, dass der Mieter expliziet benannt werden muss, nehme ich meine Meinung gerne zurück. Ich lerne ja auch immer noch gerne hinzu.

    [...]Eine Betriebskostenabrechnung ist formell ordnungsgemäß; wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben i. S. des § 259 BGB enthält und damit den verständigen, betriebswirtschaftlich aber nicht geschulten Durchschnittsmieter in die Lage versetzt, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch ' nachzuvollziehen (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.08.2011 -VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78, 79; Urt. v. 17.11.2004-VIII ZR 115/04, NZM 2005, 13). [...]

    Man kündigt immer zum Ablauf eines Monats, also z. b. zum 30.04.2015.

    Man kann - um einmal "zärtlich" beim Vermieter anzufühlen, wie er auf die Tatsache einer erfolgten Kündigung reagiert - um einen Vorabnahmetermin bitten mit Verweis auf die Kündigung vom XX.XX.XXXX. Dieser Vorabnahmetermin sollte ca. 4 Wochen vor dem Mietende stattfinden. Soviel Zeit braucht man in der Regel um die Wohnung in einen vertragsgemäßen Zustand zu bringen ohne den Umzug in die neue Wohnung zu stören.

    Wenn er dann sagt, es gäbe keine wirksame Kündigung, kann man weiterschauen.

    Wir kennen hier leider weder Euren Mietvertrag noch Euer Kündigungsschreiben. So dass die Aussagen natürlich nur auf einen Standardfall anzuwenden sind.

    Ich muss mich korrigieren:
    Der Bundesgerichtshof entschied am 15.02.2012 (Az.: VIII ZR 197/11), dass das Fehlen der Vorauszahlungen die Abrechnung nicht formell unwirksam mache.

    Das fehlen der Vorauszahlungen sind offenbar ein inhaltlicher Fehler, kein Formfehler.

    Zahl unter Vorbehalt, dann kann Dir auch nichts passieren.

    Der sichtbare Teil sieht auf den ersten Blick korrekt aus.

    Aber wirklich nur auf den ersten. Es fehlt die Angabe Deiner Vorauszahlungen und dann die Verrechnung mit den tatsächlichen Kosten.

    Aus meiner Sicht ist das lediglich die Kostenaufstellung, aber keine Abrechnung.

    Ist die BK- und Heizkostenabrechnung auch an Dich gerichtet/adressiert?

    So nebenbei, Grundsteuer 88 € für 1 Jahr ist fast lachhaft wenig. Oder hat der Vermieter mehrere Wohnungen in dem Haus?

    Das mit der Grundsteuer könnte hinkommen. Bei einer WEG bekommt jeder Eigentümer für jede Wohnung, die er hat, einen separaten Grundsteuerbescheid. Und 88 EUR für eine so kleine Wohnung kann hinkommen.

    Was natürlich fehlt ist das Anschreiben. Der Vermieter wird ja irgendwo aufgelistet haben, ob es eine Nachzahlung oder ein Guthaben gibt. Das MUSS nicht mit auf dieser Kostenübersicht stehen, das kann auch auf einem anderen Blatt geschehen, wo bei dem Punkt der umlagefähigen Kosten bezüglich der Zusammensetzung auf diese Übersicht verwiesen wird. Hauptsache, es ist übersichtlich und verständlich.

    Die Erläuterung fehlt mir aber in der Tat, denn das mit der Grundsteuer muss zum Beispiel erklärt werden.

    Die Eltern sollten sich die Genehmigung zur Untervermietung vom Vermieter einholen und einen entsprechenden Untermietvertrag mit dem Sohn vereinbaren.

    Dieser Untermietvertrag wandert dann zum Jobcenter und die Miete sollte übernommen werden.

    Meine Rede ... aber rückwirkend ist das natürlich problematisch.. Glaube nicht, das das von einem JC akzeptiert würde...

    Meines Erachtens ja. Würde aber in einem separatem Brief die Vorbehalte erläutern.
    Das Fehlen von Erläuterung könnte zu einer formellen Unwirksamkeit führen.

    Bei uns sind insbesondere bei den WEG-Objekten die Erläuterung für die Mieter im von uns verwalteten Sondereigentum meist dreimal länger als die Abrechnung selber... und selbst wurde schon ne Abrechnung von nem Mieterfreundlichen Richter kassiert...

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