Beiträge von AndreasC1977


    Wir sind am 15.12. ausgezogen, also hat da wohl das Mietverhältnis geendet.

    Ein Mietverhältnis endet zu dem Datum, zu dem (rechtmäßig) gekündigt wurde. Und das sollte immer ein Monatsende sein. Laut BGB geht auch nur ein Monatsende, wenn ich mich recht entsinne (ausnahmslos, es sei denn man spricht von einer fristlosen Kündigung). Wenn man vor dem Monatsende, bzw. dem Mietende auszieht ist man dennoch bis zum Mietende Mieter. Ein frühes Auszugsdatum spielt keine Rolle.
    (Beispiel: Ich künige zum 31.07.2015. Weil ich keinen Bock mehr auf die Wohnung habe, ziehe ich zum 28.02.2015 schon aus, und übergebe auch schon die Schlüssel an die Vermieter. MEIN Pech, denn bis zum 31.07.2015 bin ICH immer noch Mieter.)

    Der VM ist noch nicht mal vepflichtet, sich den KVA anzusehen. Er hat doch ganz andere Gedanken. Hast Du eine Mietrechtsschutzversicherung?

    Das würde ich so jetzt aber nicht stehen lassen... Hat nicht der BGH letztens erst entschieden, dass es den Mieter zu sehr benachteiligt, wenn im Mietvertrag die Klausel stünde, dass ein Kostenvoranschlag von einem vom Vermieter gewählten Fachbetrieb erstellt würde?
    Der BGH hat da eindeutig gesagt, dass dem Mieter das gleiche Recht zustehen muss.

    Also, Ba-Wü ist Deutschland und in Deutschland gibt es ein BGB und einen BGH, der Vermietern immer wieder auf die gierigen Patschehändchen klopfen muss.

    Der Vermieter darf NICHT die Kaution auf dein Privatkonto anlegen:
    § 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
    ([...]
    (3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Auf dem Privatkonto ist die Kaution garantiert nicht verzinst. Und auch nicht insolvenzsicher.

    Das genzt schon an Unterschlagung, aber zumindest entsteht Dir ein wirtschaftlicher Schaden, da das Geld auf dem Privatkonto nicht verzinst wird.

    Ggf. könnt Ihr die Februarmiete nun einbehalten:

    Zurückbehaltung der Miete rechtens?

    Das Amtsgericht (AG) Bremen bejahte nach § 535 II BGB den Zahlungsanspruch des Vermieters. Er habe die Kaution ordnungsgemäß (insolvenzfest und getrennt vom Vermögen des Vermieters) angelegt und dies vor Gericht bewiesen. Er hätte den Nachweis aber bereits auf Nachfrage der Mieter erbringen müssen, stattdessen aber nur eine Bestätigung vorgelegt, die ihn als Inhaber auswies.

    Da ein Mieter daher von einer mangelnden Insolvenzsicherheit ausgehen müsse, dürfe er weitere Mietzahlungen nach § 273 BGB zurückbehalten. Voraussetzung sei aber, dass er dem Vermieter deutlich erkläre, dass er wegen der nicht ordnungsgemäßen Anlage der Kaution keine Miete mehr zahle und die Ausübung des Rechts an keine Bedingung (entweder Nachweis oder Einbehaltung der Miete) knüpfe. Anderenfalls werde das Zurückbehaltungsrecht gerichtlich nicht berücksichtigt. Da die Mieter vorliegend das Recht aus § 273 BGB nur geltend machen wollten, wenn der Nachweis nicht erbracht werde, hatten sie ihr Recht an eine Bedingung geknüpft. Im Übrigen hatten sie den Vermieter nicht darauf hingewiesen, dass die Miete gerade wegen der Anlage der Kaution zurückbehalten wurde, sodass das Zurückbehaltungsrecht nicht zu berücksichtigen war.

    (AG Bremen, Urteil v. 22.12.2011, Az.: 10 C 331/11)

    Die Regelungen zu den Schönheitsreparaturen samt Quotenregelungen halte ich für wirksam. Ob hier aber tatsächlich Schönheitsreparaturen nötig sind, kann aus der Ferne nicht beurteilen.

    Ich würde einfach selbst den Pinsel schwingen und die Arbeiten entsprechend dokumentieren (Fotos und Zeugen).


    Unsinn. Wenn du fristgemäß gekündigt hast, endet das Mietverhältnis am 30.04.15

    Ich stimme dem Leipziger vollkommen zu.
    Auch wenn ich bislang ausschließlich ungültige Quotenregelungen gesehen habe, so scheint mir diese, da sie die Quote abhängig vom IST-Zustand ermittelt, gültig zu sein.

    Die Kaution ist an den Vertrag gebunden, nicht an einzelne Personen der Partei Mieter.

    Genau genommen ist Deine Teilkündigung unwirksam.

    genau.

    Und die Teilkündigung ist tatsächlich unwirksam, sofern der Vermieter und die anderen Mietparteien diese nicht akzeptieren.

    Ich hab ja (leider) auch ein paar WGs in meinem Bestand.
    Da werden dann bei Wechsel Mieteraustritt- /-eintrittsvereinbarungen aufgesetzt, wo ALLE (ausziehender Mieter, verbleibende Mieter, neue Mieter und wir als Verwalter) unterschreiben müssen.
    Bei 4er-WGs echt nervig. Und die wenigsten Mieter kapieren, dass es nicht ein neues Mietverhältnis ist sondern das alte mit ausgetauschten Mietern. Beliebtes Thema bei BK-Abrechnungen ("Aber warum denn... ich bin doch erst zum 1.5. in die Wohnung gezogen... " - "Kack egal, sie sind in die Rechte und Pflichten ihrer ausgezogen WG-Mitbewohnerin getreten!"), Kautionen ("Und wann krieg ich meinen Teil der Kaution wieder?" - "Von UNS gar nicht. Das Mietverhältnis wurde nicht beendet. Reden Sie mit Ihren WG-Mitbewohnern, wie sie das untereinander regeln wollen."), etc.
    Ich habe eine WG, da ist nicht ein einziger mehr aus dem originären Vetrag mehr drin... einmal bunt durchgemixt.

    Meine Vorgängerin könnte ich dafür an die Wand nageln... ich vermiete nicht mehr WGs... viel zu viel Aufwand.

    Es gibt also EINEN Mietvertrag, wo alle WG-Mitbewohner als Hauptmieter drin stehen.

    Dann ist auch nur EINE Kaution der Mieterseite fällig. Wie sich die Mieter untereinander diese Kautions aufteilen, ist für den Vermieter untinteressant und muss ihn auch nicht interessieren.

    Sie müssen sich da mit Ihren WG-Kumpanen auseinandersetzen.

    Hallo, diese Klausel ist aber dann nur wirksam vereinbar, wenn diese 3 Punkte im Mietvertrag geregelt sind.

    1. Der Kostenpunkt Nutzerwechselgebühr/Kosten bei Nuterwechsel muss eindeutig im Mietvertrag geregelt sein.

    2. In dieser Regelung muss klargestellt sein, dass der Mieter nur bei Auszug diese Kosten trägt, nicht aber bei Einzug.

    3. Handelt es sich um eine AGB-Klausel ("Kleingedrucktes" - das ist in Wohnraummietverträgen meistens der Fall), dann muss zwingend auch darauf hingewiesen werden, dass dies nicht gilt, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter zu vertreten ist. Fehlt dieser Hinweis, ist die Klausel insgesamt gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (Langenberg, Betriebskostenrecht, 6. Aufl. Rdnr. I 7; Beyer in WuM 2013, 77).

    Gruß

    BHShuber

    Na, an Punkt 2 und Punkt 3 kränkt die MV-Klausel des Fragstellers, sofern sie vollständig wiedergegeben wurde.

    Hallo,

    die Ablesung, sowie die Erfassung der Verbrauchswerte ist Vermietersache und muss kostenmäßig auch von diesem getragen werden, da beißt die Maus keinen Faden ab, siehe hier:

    BGH st

    Gruß

    BHShuber

    Zitat aus Deiner Quelle: Deshalb müsse der Vermieter die Kosten des Nutzerwechsels tragen, es sei denn, der Mietvertrag regle ihre Übernahme durch den Mieter.

    @ AndreasC1977

    ich muss ja mal was loswerden:

    Wenn ich deine Signatur sehe:

    Zur Person:
    - Immobilienverwalter in Berlin (210 Wohn- und Gewerbeeinheiten)
    - Objektbuchhalter (2000 Wohn- und Gewerbeeinheiten)
    - Ausbilder
    - freier Dozent an privaten Bildungsträgern für Rechnungswesen / WEG / Mietrecht / öff. Baurecht (Bauplanungsrecht)

    scheinst du ja ein Star in der Immobilienbranche zu sein. Hast du dich mal bei RTL beworben? Würde doch gut aussehen, wenn du noch "Dschungelkönig" dazuschreiben kannst.

    Gruss
    H H

    bla bla.

    bei meinen Antworten weiß man zumindest, dass da Fachwissen hintersteht. Ich erinnere nur mal an die Maggy-Posts.

    ich bin mir hier nicht 100%ig sicher.

    Ich meine, dass es zunächst keinen Bezug zum Mietvertrag bedarf. Das Versprechen des Vermieters hat nichts mit dem Mietverhältnis und dem Mietgegenstand zu tun, da ja zum Beispiel auch keine Mieterhöhung vereinbart wurde.

    Ich habe Schwierigkeiten diese Nebenabrede rechtlich einzuordnen. Die Nebenabrede könnte jedoch ein Schuldversprechen nach § 780 BGB darstellen. Die Schriftform wurde ebenfalls gewahrt. Man kann dem Vermieter nur auffordern seine versprochene Leistung zuerfüllen. Jedoch wüsste ich nicht, ob man auf den Vermieter Druck ausüben könnte, denn ihr seid ja zu keiner Gegenleistung verpflichtet.

    Wenn die Miete der Wohnung aus dem Mietvertrag wegen des Nachtrags gemindert werden soll, sollte es schon einen Bezug geben.
    Wenn der "Nachtrag" ein anderer, separater Vertrag ist, kann der Mieter - zumindest bei den meisten professionellen Mietverträgern - keine Forderungen aus anderen Vertragsverhältnissen gegen Forderungen aus dem Mietverhältnis gegenrechnen. Die meisten Mietverträge haben eine Klausel, die das Aufrechnen von dritten Forderungen gegen die Forderungen aus dem MV verbieten.

    Bei den Einschränkungen, keine Wasserver- und entsorgung, keine Heizung (ist ja offenbar auch kaputt?), keine Küche somit keine Kochgelegenheit und keine Toilette, ist die Wohnung meiner Meinung nach unbenutzbar.
    Wenn es ein Versicherungsfall ist, kann es sein, dass die Versicherung der Eigentümerin Hotelkosten übernimmt. Hängt vom Vertrag ab.

    Auf alle Fälle steht Dir ein Mietminderungsrecht zu. Evtl. sogar 100 % der WARMmiete.
    Über die genaue Höhe und wegen der Notunterkunft solltest Du aber einen Anwalt fragen.

    Moin zusammen,

    habe mal eine Frage.
    Ein Bekannter von mir wohnt zur Miete in einer Wohnung eines 2-Familienhauses. Dieses soll jetzt verkauft werden und ich hätte Interesse dran. Er hat ein schriftliches Vorkaufsrecht kann er das an mich übertragen?
    Der Hintergrund ist das der andere Interessent das Haus komplett selber nutzen möchte und wenn ich es bekomme kann er seine Wohnung sicher behalten.
    Wer weiß Rat?

    Dankeschön

    Gruß Ingo

    Dieses Vorkaufsrecht ist offenbar in einem zivilrechtlichen Vertrag eingeräumt worden, denn im Mietrecht gibt es ein Vorkaufsrecht nur, wenn eine Wohnung in Wohneigentum umgewandelt wurde und verkauft werden soll.
    Da es sich in Deinem Fall um ein Zweifamilienhaus handelt, gehe ich davon aus, dass es nicht zur Bildung einer WEG gekommen ist und normalerweise kein Vorkaufsrecht existiert.

    Der zivilrechtliche Vertrag wurde zwischen den beiden Vertragsparteien geschlossen. Ein daraus entstehendes Recht kann man meiner Meinung nach nicht verkaufen / verschenken. Aber da sollte man einen Anwalt fragen.

    Das ist mir neu. Ich weiss nur vom jährlichen Stichtag, bsp. bei meiner Immobilie 3105.
    Wichtig ist jedenfalls für unseren Fragesteller, dass im 2-fach-Übergabeprotokoll sämtliche Zählerstände protokolliert werden. Es ist dann Sache des VM bzw. der HV, diese Daten an den Provider weiterzuleiten.

    Doch doch, die gibt es. Haben wir in mehreren Objekten von Techem.

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