Also, Ba-Wü ist Deutschland und in Deutschland gibt es ein BGB und einen BGH, der Vermietern immer wieder auf die gierigen Patschehändchen klopfen muss.
Der Vermieter darf NICHT die Kaution auf dein Privatkonto anlegen:
§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
([...]
(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Auf dem Privatkonto ist die Kaution garantiert nicht verzinst. Und auch nicht insolvenzsicher.
Das genzt schon an Unterschlagung, aber zumindest entsteht Dir ein wirtschaftlicher Schaden, da das Geld auf dem Privatkonto nicht verzinst wird.
Ggf. könnt Ihr die Februarmiete nun einbehalten:
Zurückbehaltung der Miete rechtens?
Das Amtsgericht (AG) Bremen bejahte nach § 535 II BGB den Zahlungsanspruch des Vermieters. Er habe die Kaution ordnungsgemäß (insolvenzfest und getrennt vom Vermögen des Vermieters) angelegt und dies vor Gericht bewiesen. Er hätte den Nachweis aber bereits auf Nachfrage der Mieter erbringen müssen, stattdessen aber nur eine Bestätigung vorgelegt, die ihn als Inhaber auswies.
Da ein Mieter daher von einer mangelnden Insolvenzsicherheit ausgehen müsse, dürfe er weitere Mietzahlungen nach § 273 BGB zurückbehalten. Voraussetzung sei aber, dass er dem Vermieter deutlich erkläre, dass er wegen der nicht ordnungsgemäßen Anlage der Kaution keine Miete mehr zahle und die Ausübung des Rechts an keine Bedingung (entweder Nachweis oder Einbehaltung der Miete) knüpfe. Anderenfalls werde das Zurückbehaltungsrecht gerichtlich nicht berücksichtigt. Da die Mieter vorliegend das Recht aus § 273 BGB nur geltend machen wollten, wenn der Nachweis nicht erbracht werde, hatten sie ihr Recht an eine Bedingung geknüpft. Im Übrigen hatten sie den Vermieter nicht darauf hingewiesen, dass die Miete gerade wegen der Anlage der Kaution zurückbehalten wurde, sodass das Zurückbehaltungsrecht nicht zu berücksichtigen war.
(AG Bremen, Urteil v. 22.12.2011, Az.: 10 C 331/11)