Nebenabrede

  • Hallo,

    wohne seit Oktober 2013 in einer Mietwohnung.
    Der Vermieter hat uns bei der Besichtigung zugesichert, dass im Jahr 2014 ein Balkon, Stellplatz in Form von Carports und ein Partyraum auf dem Hof (ohne Mieterhöhung) zur Verfügung stehen wird, sobald diese errichtet sind.
    Da wir uns sicher gehen wollten, haben wir dies noch einmal schriftlich festgehalten und den Vermieter unterschreiben lassen.
    Nun haben wir 2015 und es ist noch nichts passiert. Wie können wir uns verhalten? Steht uns ein Recht auf die Erledigung der Dinge aus der Nebenabrede zu?

    Vielen Dank im Voraus.

  • Ist diese Nebenabrede schriftlich fixiert worden als Bestandteil des Vertrages? Ist diese Nebenabrede überhaupt irgendwie schriftlich mit Bezug auf den Vertrag fixiert worden?


    Ich meine auch, dass sie einen (schriftlichen) Bezug zum MV haben sollte/müsste.

  • ich bin mir hier nicht 100%ig sicher.

    Ich meine, dass es zunächst keinen Bezug zum Mietvertrag bedarf. Das Versprechen des Vermieters hat nichts mit dem Mietverhältnis und dem Mietgegenstand zu tun, da ja zum Beispiel auch keine Mieterhöhung vereinbart wurde.

    Ich habe Schwierigkeiten diese Nebenabrede rechtlich einzuordnen. Die Nebenabrede könnte jedoch ein Schuldversprechen nach § 780 BGB darstellen. Die Schriftform wurde ebenfalls gewahrt. Man kann dem Vermieter nur auffordern seine versprochene Leistung zuerfüllen. Jedoch wüsste ich nicht, ob man auf den Vermieter Druck ausüben könnte, denn ihr seid ja zu keiner Gegenleistung verpflichtet.

  • ich bin mir hier nicht 100%ig sicher.

    Ich meine, dass es zunächst keinen Bezug zum Mietvertrag bedarf. Das Versprechen des Vermieters hat nichts mit dem Mietverhältnis und dem Mietgegenstand zu tun, da ja zum Beispiel auch keine Mieterhöhung vereinbart wurde.

    Ich habe Schwierigkeiten diese Nebenabrede rechtlich einzuordnen. Die Nebenabrede könnte jedoch ein Schuldversprechen nach § 780 BGB darstellen. Die Schriftform wurde ebenfalls gewahrt. Man kann dem Vermieter nur auffordern seine versprochene Leistung zuerfüllen. Jedoch wüsste ich nicht, ob man auf den Vermieter Druck ausüben könnte, denn ihr seid ja zu keiner Gegenleistung verpflichtet.

    Wenn die Miete der Wohnung aus dem Mietvertrag wegen des Nachtrags gemindert werden soll, sollte es schon einen Bezug geben.
    Wenn der "Nachtrag" ein anderer, separater Vertrag ist, kann der Mieter - zumindest bei den meisten professionellen Mietverträgern - keine Forderungen aus anderen Vertragsverhältnissen gegen Forderungen aus dem Mietverhältnis gegenrechnen. Die meisten Mietverträge haben eine Klausel, die das Aufrechnen von dritten Forderungen gegen die Forderungen aus dem MV verbieten.

  • Hallo Tanker,

    hier wäre der genaue Wortlaut interessant. Die Angabe "2014" und "sobald diese errichtet sind" machen das wenig greifbar. Ist 2014 als Errichtungsjahr fest zugesagt?

    Hast du denn den Vermieter schon mal gefragt, wie seine diesbezüglichen Pläne sind?

    Gruss
    H H

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