Beiträge von Banane

    @Banane
    Besser als anteilig nach Monaten ist anteilig nach Kalendertagen. Und da, wo es ums Heizen geht, anteilig nach Gradtagen.

    Mehr zur Begründung wegen Gradtage hier (klick).[/QUOTE]

    Heizkosten zähle ich zu den Betriebskosten und die haben einen anderen Abrechnungszeitraum, nämlich 1.10-30.9.
    des nächsten Jahres. Sollte da ein Mieter innerhalb dieser Zeit ausziehen und es wurde nicht abgelesen, dan gelten
    Gradtage etc.

    selbstverständlich könnte man auch BK nach Tagen abrechnen sofern dies erforderlich wäre

    [quote='1']Wenn dem tatsächlich so sein sollte hat der VM nicht die geringste Ahnung von einer korrekten Betriebskostenabrechnung.

    In einem Mehrfamilienhaus kann/darf es nur einen Abrechnungszeitraum der für alle Mieter gilt geben. Ansonsten wären alle Abrechnungen formell falsch.

    So sehe ich das auch. Meine NK-Abrechnungen beginnen am 01.Jan.-32.12. Sollte ein Mieter erst am 15.Mai d.J. ein-
    gezogen sein, heißt der Nutzungszeitraum 15.5.-31.12.d.J. Das heißt -allg.verständlich - Betrag : 12 x 7,5 = Euro
    einfacher geht es kaum. Trotzdem, wer weiß eine bessere Abrechnungsmethode?

    Zulässige Besuchsdauer: Ein Besucher darf auch für längere Zeit bleiben.Es stellt sich jedoch die Frage, wann die zulässige Besuchszeit überschritten ist. Häufig wird eine Dauer von 6 Wochen als obere zeitliche Grenze angesehen.
    Die Gerichte sind da sicher unterschiedlicher Meinung.

    Besucher, die sich entsprechend verhalten, können vom Vermieter des Hauses verwiesen werden, wobei ein Besuch, der z.B. dem
    Mieter Hilfe leistet (Pflege etc) entsprechend länger bleiben kann- wie mir bekannt, bis zu 3 Monaten, u.U.auch länger.

    Über die Besuchszeit gibt es nach wie vor verschiedene Meinungen.

    Banane hat eben Banane verstanden...

    ...und Gurken verstehen eben Gurken...

    Es ist von einer Betriebskosten-Nachzahlung die Rede, was bedeutet, daß eine Abrechnung stattgefunden hat. Aus
    dieser Abrechnung ergab sich offensichtlich diese Nachzahlung, die der VM einfordern kann. Er Muß nicht zwingend
    dafür die Kaution verwenden, kann und darf aber.

    Jede Geldüberweisung, aus welchen Forderungen auch immer, auf das Konto des Vermieters, wohin denn sonst.

    Die Terasse sieht eher danach aus als ob der TE nicht gerade viel dafür getan hat sie sauber zu halten. Das sieht man am Umfeld des restlichen Bildes.

    Es gibt sehr gute Fugenkratzer bei dem man sich nicht mal mehr bücken braucht und diese kleine Fläche die dort zu sehen ist, ist man einen vormittag am Samstag etwas Zeit und schon ist alles wieder schön.
    Terasse nutzen aber nicht sauber machen wollen, das haben wir gerne.
    Gerade solche sollte man wissen was dort im Mietvertrag enthalten ist und was vereinbart wurde. Lest ihr nie eure Verträge durch bevor ihr sie achtlos unterschreibt?

    Wieso den MV durchlesen, der enthält meistens ohnehin nur Verpflichtungen und diese haben die meisten M. nicht so gern.
    Daß einer sich zu fragen getraut, ob er die verschmutzte/vermooste Terrasse putzen soll/muß--- ich staune.

    Meine Meinung hierzu: Nachdem die letzte NK-Abrechnung eine hohe Nachzahlung ausgewiesen hat, die NK-Vorauszahlung aber nicht
    erhöht wurde, geht nun der VM davon aus, daß dies bei der nächsten NK-Abrechnung nicht anders sein wird, und behält aus diesem
    Grund die Kaution zurück.
    Das Geld überweisen auf das Konto des VM - wohin den sonst -

    Hallo Velcra,

    Schönheitsreparaturen sind stets Sache des Mieters. Sentimentalitätsbonus vonwegen langer Mietzeit gibt es nicht.

    Für Schönheitsreparaturen ist grundsätzlich der Vermieter zuständig, es sei denn, diese wurden im Mietvertrag auf
    den Mieter übertragen.

    Dachdeckerin hat bereits alles dazu gesagt. Man kann nur staunen, wie "schlau" Mieter sind.

    Die Antwort ging wohl gründlich daneben.
    Von Zahlungsunwilligkeit konnte ich nichts erkennen.

    in einem weiteren Thread schreibt er, daß er nichts zahlen kann. Das wußte er mit Sicherheit schon bevor er die
    Türe aufgebrochen hat. Das läßt die Vermutung schon zu, daß er sich von den Kosten drücken will ; weil, wer nicht
    kann, der muß auch nicht, weil er nicht kann.

    hallo zusammen..

    ich musste meine Wohnungstür aufbrechen, das bedeutet ich muss die Kosten selbst tragen.

    Die Vermietungsfirma sagt ich soll den Schaden beheben damit eine Abnahme erfolgen kann.

    Muss sich der Vermieter vorher einen Einblick verschaffen?

    Es ist eine mutwillige Sachbeschädigung für die keine Versicherung zahlt. Wolltest Dir offensichtlich die Kosten für
    den Schlüsseldienst sparen und hast nun weitere Kosten am Hals, dazu eine Menge Ärger. Oder hast Du Dich darauf
    verlassen "wer nicht zahlen kann, der muß nicht, weil er nicht kkann"

    Guten Tag,

    Folgende Frage zur Anlage der Kaution: Der Vermieter möchte die Kaution für die Verrechnung der Betriebskosten auch nach dem Auszug als Sicherheitsleistung behalten. Ist der Vermieter dann auch nach Auszug des Mieters noch dazu verpflichtet nachzuweisen, dass die Kaution insolvenzgeschützt aufgehoben ist?

    Vielen Dank!

    Ja, selbstverständlich. Die Kaution bleibt bis zur Auflösung/Rückzahlung insolvenzgeschützt anzulegen.

    Wasserkosten: Kaltwasserzähler, auch für Hauptzähler, werden alle 6 Jahre ausgewechselt (oder geeicht)
    Zu den Wasserkosten zählt auch der Wasserverlust, d.h. Wasserdurchlauf, der nicht an den Wohnungszählern angezeigt wird, kann
    bei der Abrechnung mit berücksichtigt werden. Zu den umlegbaren Kosten zählen auch die Wasserzähler-Leihgebühr.
    Wasserverlust entsteht z.B. wenn ein Verbraucher Wasser mit starkem Strahl in die Badewanne einläßt, dreht seinen Wasserhan zu,
    die Hauptwasseruhr dreht sich durch den Schwung 1 Sekunde weiter. Gerechnet übers Jahr, mit xWohnungen, kommt die Wasser-
    differenz zusammen. Wer kennt es anders? Banane

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