Beiträge von Banane

    Hallo,

    bei meiner Spülmaschine sind die Seilzüge und die Türmechanik kaputt gegangen. Es muss eine neue Spülmaschine her, weil die Reparaturkosten fast genauso hoch sind. Mein Vermieter verlangt, dass ich die Hälfte der neuen Spülmaschine bezahle. Ist das ok? in meinem Vertrag steht eine Kleinreparaturklausel bis 100 € , max. 400 € im Jahr.

    Vielen DAnk.

    Anzunehmen es geht um eine komplette EBK mit Elektrogeräten. Gibt es hierzu besondere Vereinbarungen lt.MV? Wird für die EBK zusätzlich zur Wohnraummiete noch extra Miete verlangt? Wenn ja, wäre es nicht mehr als recht und billig, die Spülmaschine wieder kostenlos für den Mieter in Funktion zu setzen. Eine Beschädigung durch den Mieter müsste vom VM bewiesen werden, was

    unmöglich scheint, selbst wenn es so wäre. Das Alter der Spülmaschine ist noch zu beachten, ob hier der Zahn der Zeit genagt hat oder bei einem neuwertigem Gerät Unachtsamkeit bzw. falscher Umgang des Benutzers schuld am Versagen ist.

    Kleinreparaturklausel könnte evtl. greifen, wenn nicht andere Vereinbarungen bezüglich der EBK vorhanden sind.(. Vielfach gibt es

    gesonderte Vereinbarungen mit EBK)

    Kaution bei Vermieterwechsel

    Zitat aus: "Anwalt im Netz.de"

    "Wird die Wohnung veräußert, hat der Erwerber gegen den Veräußerer einen Anspruch auf Herausgabe der Mietkaution, bzw. einer sonstigen Mietsicherheit. Auch der Mieter kann vom alten Vermieter verlangen, dass dieser die Kaution dem Erwerber überlässt.

    Der Erwerber haftet für die Auszahlung der Kaution bei Mietende, §566a BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Erwerber vom Veräußerer die Kaution tatsächlich erhalten hat.

    Kann der Mieter vom Erwerber die Kaution nicht erlangen, bleibt der alte Vermieter nachrangig zur Auszahlung der Kaution verpflichtet."

    Also die Kündigung ging an den neuen Eigentümer/Vermieter. Soll heißen, auch die Auszahlung der Kaution ist vom neuen Vermieter

    abzuverlangen. Es gingen ja alle Rechte und Pflichten bezüglich .des Mietvertrags auf ihn über

    Aus dem Zitat: Der Erwerber haftet für die Auszahlung der Kaution bei Mietende. (wie von mir beschrieben). Für den korrekten Fortgang der Sache war ich mir nicht ganz sicher, deshalb den Verweis zum Anwalt.

    Im Grunde genommen sollte die Überweisung der Kaution vom alten auf den neuen Eigentümer kein Problem sein, sofern die Kautionsgelder vorschriftsmäßig angelegt wären. Meine Meinung.

    Das ist dann eine Sache für einen Anwalt. Hier handelt die Vorvermieterin unrechtmäßig. Möglicherweise hatte diese die Kautionsgelder nicht vorschriftsmäßig angelegt, denn sonst könnte sie jederzeit diese an den neuen Eigentümer ausbezahlen.

    Dies wäre dann auch noch ein Fall nach § 266 STGB.

    Auch hier käme § 266 Strafgesetz-Buch zu tragen, sollte sich herausstellen, dass die Kaution nicht ordnungsgemäß angelegt wurde und somit der Mieterin nicht ausgezahlt werden kann, weil Vermieterin verschuldet ist, evtl. insolvent. Muss alles nicht sein, kann aber. Dies ist schließlich Sinn und Zweck die Kaution getrennt vom Vermögen des Vermieters anzulegen.

    Ja, ihr habt den Besuch eingeladen und damit haftet ihr auch für Schäden von diesem Besuch an der Mietsache. Was anderes würde nur gelten, wenn der Besuch ungebeten da war

    Wenn der Vermieter also Handwerker in die Wohnung vom Mieter schickt und er die reinlässt und die Schäden verursachen, so haftet der Mieter, weil dieser verantwortlich ist? Das ist der Inhalt deiner Aussage.

    Der Handwerker muss und darf in die Wohnung, für dessen verursachten Schaden ist der Vermieter verantwortlich.

    Wenn du aber einen "Zeugen Jehova" in Deine Wohnung lässt, dieser zertepperte aus Versehen z.B. den Spiegel im Bad, dafür bist Du dem VM verpflichtet, oder etwa nicht? Du hast den Spiegel auf eigene Kosten zu ersetzen.

    Personen, die der Mieter nicht reinlässt (Diebe, Einbrecher ect.) sind in der Regel auch kein Besuch. Trotzdem müssen die Personen trotzdem den Mieter zugerechnet werden können, er muss sie also bestellt oder eingeladen haben.

    Das ist nun reiner Quatsch. Hier geht es um Straftaten, und um Haarspalterei. Ich bin raus.

    Müssen Sie. Denn der Vermieter kann jederzeit solche Menschen einziehen lassen. Du kannst dich als Mieter nicht darauf verlassen, das sich die Nachbarn nie ändern und immer im selben Alter befinden. Was anderes würde gelten, wenn das Wohnhaus ausdrücklich nur Personen ab 60 Jahren zulässt oder ähnliches, aber das ist hier nicht erkennbar

    Ja, er kann, muss aber nicht. Der VM führt sein Haus seit Jahren und weiß sehr genau was zum Hausfrieden beiträgt.

    Wenn mit Störungen des Hausfriedens zu rechnen ist, ist ein Nachmieter unzumutbar. Nur leider ist das weder am Alter, Berufsstatus oder an der Anzahl der Kinder erkennbar.

    Erfahrungsgemäß weiß der Vermieter was passt.

    Auch ältere Leute können sehr laut sein oder Messis oder ähnliches, dann dürfte der Vermieter also einfach jeden Nachmietervorschlag ablehnen oder es kann zu 100% garantiert werden das es zu keinen Störungen kommt?

    Es kann trotz jahrelanger Erfahrung immer mal auch anders kommen, aber i.d.R. hat der VM das Recht, seine Mitbewohner im Haus entsprechend auszuwählen.

    @darkshadow, in dieser Hinsicht sind wir wohl nicht gleicher Meinung. Demokratie!

    Kurz zur Schilderung. Ich wohnte bis vor einigen Wochen in einer Mietwohnung eines Mehrfamilienhauses, welches vor 4 Monaten verkauft wurde und somit den Besitzer (sprich den Vermieter) wechselte.

    Sprich: Der Mietvertrag ging ohne Änderung auf den neuen Besitzer/Vermieter über. Auch die Kaution.

    Ich bin nun vor einigen Wochen aus meiner Mietswohnung ausgezogen

    Also die Kündigung ging an den neuen Eigentümer/Vermieter. Soll heißen, auch die Auszahlung der Kaution ist vom neuen Vermieter

    abzuverlangen. Es gingen ja alle Rechte und Pflichten bezüglich .des Mietvertrags auf ihn über.

    Daraufhin sagte er mir, er könne mir mein Geld noch nicht auszahlen, denn er hat die gesamten Mietsicherheiten aller Wohnungsparteien noch immer nicht von der Vorbesitzerin des Hauses übertragen bekommen.

    Das ist dann eine Sache für einen Anwalt. Hier handelt die Vorvermieterin unrechtmäßig. Möglicherweise hatte diese die Kautionsgelder nicht vorschriftsmäßig angelegt, denn sonst könnte sie jederzeit diese an den neuen Eigentümer ausbezahlen.

    Dies wäre dann auch noch ein Fall nach § 266 STGB.

    Ich denke das könnte sogar eine Diskriminierung wegen dem Alter sein und damit gegen das AGG verstoßen, wenn weitere Voraussetzung erfüllt sind.

    Das AGG ist nur in MFH anwendbar. Im Haus, in dem der VM auch wohnt nicht anwendbar. Und sonst ist es einer Abwägung wert, ob sich langjährige Ältere Mieter mit jungen, partyfreudigen Mietern mit Kindern abfinden müssten. Da hat der VM -denke ich- schon das letzte Wort. Er selbst hätte ja den Schaden, wenn es durch ungewöhnlichen Lärm zu Kündigungen käme. @darkshadow, sehe es mal so.

    kurz erklärt: wohne in einen Dreifamilienhaus. Vermieter wohnt auch im Haus, Die Grundsteuer

    für dieses Haus beträgt 434 €. Auf meiner Jahresabrechnung steht "anteilig 183 € " für meine

    Wohnung. Kann mir jemand erklären wie dieser Betrag zustande kommt

    Der Hinweis: "Vermieter wohnt auch im Haus" ist nicht von Bedeutung. Der VM zählt abrechnungsmäßig wie ein Mieter.

    # 3 ist korrekt.

    Geeignet ist ein Nachmieter wenn er solvent ist und keine Gefahr für die Mietsache oder der Hausfrieden droht

    Ein Kriterium wäre z.B. das Alter eines Nachmieters um diesen abzulehnen. Ein Haus mit überwiegend älteren Bewohnern wäre ein Vorbehalt junge Leute mit Kindern einziehen zu lassen. Dies hat nun mal der Vermieter zu entscheiden. Ich denke, da sind wir uns einig.

    Ein VM muss nicht jeden Nachteil frönen um dem Mieter zum Vorteil zu verhelfen. Ist meine Meinung, die nicht alle anderen zu vertreten haben.

    "Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Bei Stellung eines solventen Nachmieters kann der Mietvertrag aufgehoben werden

    Dieser Vereinbarung bist Du ja nachgekommen, einen solventen Nachmieter zu stellen.

    Der Vermieter hat den vorgeschlagenen Nachmieter nun mit der Begründung abgelehnt, dass das Zimmer nur an Studenten und Geringverdiener vermietet werden soll; sprich der Nachmieter zu viel Geld hat und zu solvent ist.

    Es war nicht die Rede davon, dass ein Nachmieter, der zu solvent ist, nicht in Frage kommt. Der Vermieter muss natürlich den Nachmieter nicht akzeptieren, kann aber auch von Dir nicht die Folgen dessen erwarten, ich meine in finanzieller Hinsicht.

    Meine Frage ist nun ob das rechtens ist da wir ja beide den Mietvertrag unterschrieben haben?!.. Müsste nicht jeder für sein Anteil aufkommen?.. Das ganze steht nun kurz vor einer Gerichtsverhandlung

    Nach dem Mietgesetz müssen beide Mieter, die den Vertrag unterschrieben haben, anteilmäßig für die Kosten/Mietzahlung etc. aufkommen. Ein entsprechendes Entgegenkommen von Dir Deiner Freundin gegenüber wäre kulant, musst Du aber nicht.

    Was der Vermieter gerne hätte ist nicht relevant. Für ihn wäre es natürlich einfacher vom zahlungsfähigeren Mieter alles anzufordern.

    Ob diese Option nicht auch für Dich richtig wäre musst Du selbst abwägen, denn letztlich ist es so, wenn die Freundin sich nicht an den Kosten beteiligt, ist der Vermieter berechtigt die Miete vom zahlungsfähigen Mieter einzufordern. Dann wäre es an Dir, diesen Rest von Deiner Freundin zu verlangen.. Mit welchem Erfolg?

    Also soll heißen: Es zahlt letztlich derjenige, der kann.

    Rechtfertigt dies eine außerordentliche Kündigung, trotz des Kündigungsausschlusses?

    Unter diesen Umständen ein ärztliches Attest geben lassen wegen Ihrem "Rücken", dies würde eine Kündigung rechtfertigen. Nur wäre es natürlich blöd wenn die nächste Wohnung ebenfalls im 3. Stock und ohne Aufzug wäre. Ob der VM in diesem Fall an Sie evtl. einen Schaden geltend machen könnte durch den vorzeitigen Auszug wäre zu klären. Das ist jetzt mehr Spekulation, denn ich nehme an, die

    nächste Wohnung wird zumindest mit Aufzug sein.

    Ich schaue nicht regelmäßig auf meine Kontoauszüge und habe erst am 22. 10. gesehen, dass die Mieten für die Monate September und Oktober zurückgegangen sind, weil das Konto des Vermieters nicht mehr existiert (davor ging alles regelmäßig auf diesem Konto ein).

    Diese Rückbuchung der Miete für Sept.Okt. kannst Du sicher belegen. So bist Du zumindest teilweise aus dem "Schneider". Für eine fristlose Kündigung dürfte das weitere Prozedere nicht reichen. Wie es letztlich ein Richter beurteilen würde kann man nicht mit Gewissheit sagen. " Das Gesetz ist ein Netz mit Maschen. Durch die weiten schlüpfen die Gescheiten, in den engen bleiben meist die Dummen hängen"

    Ich hab von 10/2012 bis 12/2017 in einer Wohnung gewohnt.. Hab da diverse Wände farbig gestrichen.

    Diese Quotenabgeltungsklausel wurde 2012 mit dem Mieter vereinbart, 2015 wurde diese Klausel gekippt, auch rückwirkend, und alle weiteren Schönheitsreparaturklauseln blieben/bleiben erhalten. So meine Kenntnis.

    Es gibt übrigens eine Farbtafel mit den zulässigen Farben an Wänden. (evtl .Google:, Farbtafel für Wohnraum)

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