Wer haftet bei gemeinsamen Mietvertrag

  • Guuuten Morgen,

    Ich bin neu hier im Forum und hoffe in der richtigen Kategorie.

    Und zwar hatte ich mir letztes Jahr mit meiner damaligen Freundin eine Whg gemietet (Mietvertrag haben beide unterschrieben) da wir Nachwuchs erwartet haben. Leider war meine Freundin nicht bereit für das gemeinsame Leben und hat die Schwangerschaft abgebrochen und wollte auch nicht in der Whg wohnen. Aus dem Grund haben wir versucht den Vertrag rückgängig zu machen. Da es bei Mietverträge ja kein Rücktrittsrecht oä gibt hat sich der Vermieter darauf eingelassen das wir 2 Monatsraten bezahlen, sozusagen als Ausfallentschädigung. Da meine meine damalige Freundin das Ganze sozusagen zu verantworten hatte sagte sie das sie für die Kosten aufkommt und sie den Betrag in Raten abbezahlt.

    Nun ist das Problem das der Vermieter sich nicht darauf einlässt da sie Hartz 4 bezieht und es sehr lange dauern würde alles zu begleichen. Daraufhin habe ich nun angeboten die Hälfte des Betrages gleich zu zahlen und sie den Rest auf Raten.. Rückantwort des Vermieter steht noch aus. Aber unsere Anwältin meinte das es wahrscheinlich ist dass ich für den gesamten Betrag herangezogen werde..

    Meine Frage ist nun ob das rechtens ist da wir ja beide den Mietvertrag unterschrieben haben?!.. Müsste nicht jeder für sein Anteil aufkommen?.. Das ganze steht nun kurz vor einer Gerichtsverhandlung :(

    .. Ich würde mich über Antworten freuen!!

    LG René

  • Hallo

    du hast eine Anwältin, die dir die Frage eindeutig und richtig beantwortet, aber fragst in einem Internetforum????

    Hier die Antwort, die du haben willst:

    Nein, alle haben unrecht. Deine Freundin war gemein und muss alles bezahlen. Darauf muss auch der Vermieter Rücksicht nehmen.

    Ich kann aber nicht garantieren, dass das richtig ist ;-).

    Hier was ernst gemeintes: Spare dir den Prozess und bezahle den Vermieter. Das Geld kannst du dir dann bei deiner EX holen, die es dann in Raten bei dir abzahlt.

    Gruß

    H H

  • Da der Mietvertrag von beiden Mietern unterschrieben wurde , haften auch beide im Rahmen der "gesamtschuldnerischen Haftung"!

    Ihre Anwältin hat wohl recht.

    Eine Aufteilung der Schuld hätten die beiden Mieter unter sich auszumachen. Der Vermieter jedenfalls, kann von beiden die Kosten verlangen. Er muss nicht unterscheiden wer sich "gemein" verhalten hat. ;)

  • Es geht mir nicht darum was ich hören will oder das sich jemand 'gemein' (Kindergarten???) verhalten hat... Ich wollte nur ne zweite Meinung hören.. Die hab ich ja nu.. Danke dennoch..

  • Meine Frage ist nun ob das rechtens ist da wir ja beide den Mietvertrag unterschrieben haben?!.. Müsste nicht jeder für sein Anteil aufkommen?.. Das ganze steht nun kurz vor einer Gerichtsverhandlung

    Nach dem Mietgesetz müssen beide Mieter, die den Vertrag unterschrieben haben, anteilmäßig für die Kosten/Mietzahlung etc. aufkommen. Ein entsprechendes Entgegenkommen von Dir Deiner Freundin gegenüber wäre kulant, musst Du aber nicht.

    Was der Vermieter gerne hätte ist nicht relevant. Für ihn wäre es natürlich einfacher vom zahlungsfähigeren Mieter alles anzufordern.

    Ob diese Option nicht auch für Dich richtig wäre musst Du selbst abwägen, denn letztlich ist es so, wenn die Freundin sich nicht an den Kosten beteiligt, ist der Vermieter berechtigt die Miete vom zahlungsfähigen Mieter einzufordern. Dann wäre es an Dir, diesen Rest von Deiner Freundin zu verlangen.. Mit welchem Erfolg?

    Also soll heißen: Es zahlt letztlich derjenige, der kann.

  • Nach dem Mietgesetz

    Wann wurde das denn verabschiedet? Habe ich gar nicht mitbekommen, dass das Mietrecht aus dem BGB ausgelagert wurde.

    die den Vertrag unterschrieben haben, anteilmäßig für die Kosten/Mietzahlung etc. aufkommen.

    Könntest du dafür bitte mal dein Mietgesetz zitieren? Da bin ich wirklich gespannt.

    Da der Mietvertrag von beiden Mietern unterschrieben wurde , haften auch beide im Rahmen der "gesamtschuldnerischen Haftung"!

    Richtig. Guck dir das an lieber User Banane, § 421 BGB regelt das. Das ist also nicht mal im Mietrechtsteil vom BGB geregelt.

    Eine Aufteilung der Schuld hätten die beiden Mieter unter sich auszumachen

    Das stimmt so nicht. Bei einer Gesamtschuld haften alle Schuldner untereinander zu gleichen Teilen. Hier also 50/50. Natürlich kann davon abgewichen werden, das muss also vorher vereinbart werden. Streng genommen wird die Forderung vom Vermieter jetzt auf ihn übergehen und er macht die Forderung geltend in entsprechender Höhe.

    Fazit: Die Juristin mit 2 Staatsexamen hat sogar Recht.

  • Sinngemäß hast du geschrieben, der Vermieter muss sich bei jedem Schuldner den Anteil einholen und erst wenn das scheitert, kann er die anderen in Anspruch nehmen. Das ist aber einfach falsch. Der Vermieter kann lustig wie er ist einen oder alle Schuldner in Anspruch nehmen. Er muss nicht erst scheitern bei einem bestimmten Schuldner.

    Im Endeffekt beschreibst du hier eine Bürgschaft.

  • Ich danke für eure Antworten!!!... Also im Endeffekt heißt es da bei ihr nichts zu holen ist (Hartz IV) holen sie es sich bei mir..?!

    du kannst dir dann aber das Geld bei deiner Ex holen. Wenn sie beim Vermieter in Raten gezahlt hätte, dann kann sie ihren Teil doch auch bei dir abstottern.

    Gruß

    H H

  • Das stimmt so nicht. Bei einer Gesamtschuld haften alle Schuldner untereinander zu gleichen Teilen. Hier also 50/50.

    Das kann so auch nicht stimmen.

    In diesen Fällen haften beide Partner in voller Höhe. Der Vermieter könnte sich sogar einen Zahler aussuchen.

    So sind wohl auch die §§ 421 und 431 BGB zu verstehen.

  • Der Vermieter könnte sich sogar einen Zahler aussuchen.

    Natürlich. Aber ich meinte das Innenverhältnis zwischen den Schuldnern und darin haften alle zu gleichen Teilen, ist in § 426 BGB geregelt.

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