Beiträge von Banane

    Zitat

    Warum hat der Vermieter hier nicht nach Verbrauch abgerechnet?

    Verbrauch kann nur abgerechnet werden, wenn dieser exakt gemessen wird. Offensichtlich hat weder M.noch VM dies bei der Ablesefirma beantragt, und das aus Kostengründen. Wer bestellt, bezahlt auch die Zwischenablesung, was meist mehr kostet als eine Abrechnung nach Grad/Tagzahlen.

    Mir ist nicht bekannt, dass der VM bei einem Auszug eine Zwischenablesung durch die Ablesefirma vorzunehmen hätte, es kann der Verbrauch durch Fotos oder aufgelistete Verbrauchsanzeigen vermerkt werden.

    So ist es mir bekannt.

    sie hat den Vertrag mit unterschrieben aber ich bin der Mieter sie ist vertragspartner

    Deine Mutter ist Vertragspartner, demnach ist sie wohl Vermieter und könnte Dir evtl.die Wohnung kündigen. Wahrscheinlich wohnst Du im EF-Haus Deiner Mutter, wobei i.d.R.eine Kündigung ohne Begründung möglich wäre.

    Du gibst zuwenig über die Umstände der Wohnung,Vermieter etc. bekannt. Auch wissen wir hier nicht, welche Unterhaltspflicht Deine Mutter Dir gegenüber noch hat usw.

    kann sie ohne meine Zustimmung die Wohnung kündigen ? ich stehe als Mieter/Nutzer im vertrag

    Wenn du lt.Mietvertrag der Mieter bist und bereits 18 Jahre alt, kann Deine Mutter Deine Wohnung nicht kündigen. Bist Du überhaupt alleiniger Mieter oder hat Deine Mutter den Vertrag auch unterschrieben? Da würde einiges anders aussehen.

    Hallo,

    die Frage stellt sich erst gar nicht, denn für den Vermieter ob Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung dieselben Grundsätze gelten, falls er die Wohnung räumen müsste, muss er sowohl dem Untermieter als auch dem Gebrauchsnehmer ebenfalls einen Räumungstitel erwirkt gegen die nutzende Person zustellen.

    Da hier aber der Vermieter im Bilde ist und die Gebrauchsüberlassung erlaubt hat, sehe ich keinen Grund Mäusedreck zu spalten!

    Gruß
    BHShuber

    Hier nochmals meine Frage: Den Untermieter muss der Mieter dem VM melden, den sog."blinden Passagier" meldet er dem Vermietr nicht. So könnte der VM tatsächlich bei einer Räumung nur den gemeldeten Untermieter auch nennen, den letztgenannten eben nicht, weil er von dem offiziell garnichts weiss.?

    Natürlich handelt es sich um eine Mieterhöhung. Der Begriff ist ja auch eindeutig im § 559 BGB benannt.

    Ich würde hier kurz und knapp widersprechen und darauf hinweisen, dass eine rückwirkende Erhöhung per Gesetz nicht möglich ist. Lässt er sich darauf nicht ein, würde ich den Fachanwalt meines Vertrauens einschalten, der ein nettes Schreiben formuliert.

    Leipziger hat meiner Meinung recht.

    Wozu einen Anwalt einschalten, den braucht erst mal der Vermieter, mal sehen was dieser so schreiben würde.

    Der Ansprechpartner ist der Vermieter. Dem würde ich auch vorschlagen, von der Steinzeit in die Gegenwart zu wechseln und die Geräte gegen funkende HKVs auswechseln zu lassen. Sind kostenmässig sogar günstiger.
    Sooviele Ableseröhrchen defekt? Grübel... Es soll ja auch Mieter geben, die Manipulationen versuchen...:rolleyes:
    Ich würde jedenfalls alle Beweise sichern, bspw. die Ableseröhrchen fotografieren.

    Ansprechpartner in erster Linie der Vermieter, nur in diesem Fall wäre der kompetentere Ansprechpartner die Ablesefirma. Meine Mieter habe alle die Tel-Nr. der Ablesefirma und haben auch das Recht sich dort entsprechend zu informieren.

    Es soll ja auch Mieter geben, die Manipulationen versuchen...nicht nur versuchen:(
    Bekanntlich sind diese Verdunstungsröhrchen auch bei ebay zu haben. Na, jetzt wissen es auch noch die letzten wie's geht....

    Meinem Vorredner mich anschliessend, darf ich noch erwähnen, dass die Mieterin unrecht handelt, denn was sie macht, ist keine Untervermietung, sondern eine Gebrauchsüberlassung der (kompletten?) Mietsache.

    Es ging um die Begriffsklärung "Gebrauchsüberlassung" und weniger um Mäusedreck spalten.
    Eine Untervermietung muss der Mieter dem Vermieter anzeigen, bei einer unberechtigten Gebrauchsüberlassung wird er das nicht tun und sich so ins Unrecht setzen.

    Ich meine nicht, dass sich die Mieterin hier unrecht verhält, VM und Mieterin haben diesen Sachverhalt ja ausgehandelt und alle waren damit einverstanden.

    Meinem Vorredner mich anschliessend, darf ich noch erwähnen, dass die Mieterin unrecht handelt, denn was sie macht, ist keine Untervermietung, sondern eine Gebrauchsüberlassung der (kompletten?) Mietsache.

    Untermiete

    Es sind zwei Fälle zu unterscheiden: 1. Die vollständige Unterrvermietung des gesamten Wohnraums. 2. Die Untervermietung eines Teils des Mietobjektes.

    Die Untervermietung des gesamten Wohnraums bedarf der Erlaubnis des Vermieters.Das gilt auch dann, wenn der Mieter ausziehen will und ein Angehöriger/Freund in der Wohnung bleiben soll. (OLG Frankfurt RE WuM 88,395)

    Ich denke, mit "Gebrauchsüberlassung" ist gemeint, dass ich als M. einen x-beliebigen meine Wohnung gänzlich überlasse.

    Kann man das so verstehen?

    Hallo,

    das Problem bei deiner These des neuen Briefkastens, wenn es einheitliche Briefkästen sind kann der Mieter nicht einfach einen Anderen als die dort bereits hängenden anbringen!

    Zudem, kenne ich niemanden, der zu blöd ist ein Loch in der Mitte eines kleinen Schlosses zu bohren, das Schloss rauszunehmen, das neue hineinzustecken und mit der Kontermutter wieder fest zu machen, fertig ist die Laube.

    Wenn man das selber nicht kann, kennt man sicherlich jemanden oder sucht jemanden meinetwegen auch per Facebook, myHammer oder was weis ich.

    Gruß
    BHSHuber

    Ich kenne einen Professor, der würde nicht mal einen Nagel korrekt in eine Wand bringen. Dumm ist der sicher nicht, nur handwerklich völlig ungeschickt.

    Wer dieses Schlüsselproblen nicht selbst lösen kann, lässt einen entsprechenden Handwerker antreten und die Kosten werden entsprechend verteilt. So einfach ist das.

    Hallo Banane,

    das ist so nicht ganz richtig.

    Prinzipiell ist zwar der Vermieter dafür zuständig. Es kann im Mietvertrag jedoch diese Pflicht auf den Mieter übertragen werden - und dies wird eigentlich regelmäßig gemacht. Ich kenne keinen Mietvertrag, in dem diese Pflicht nicht übertragen wird (natürlich mit den gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgrenzen).

    VieleGrüße,
    anonym2

    Hier ein Auszug eines BGH-Urteils: "Die völlige Abwälzung der Reparaturen auf den Mieter ist grundsätzlich unzulässig § 307 BGB. Und auch mit einer Kleinreparaturklausel darf der mieter allenfalls zur Bezahlung der Reparatur verpflichtet werden,der Reparaturauftrag selbst ist immer Sache des Vermieters. Muss der Mieter den Handwerker beauftragen, ist die Klausel unwirksam (BGH WuM 92,355)

    Dieser Bereich ist so vielseitig, dass wir hier keine eindeutige, schon garnicht eine rechtskräftige Aussage treffen können.

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