Beiträge von Banane

    angenommen der Vermieter hat die im Mietvertrag angegebenen qm deutlich zu hoch angesetzt, die Abweichung beträgt mehr als 10% der tatsächlichen Wohnfläche.

    Wenn die qm der Wohnfläche im MV angegeben sind und du nachträglich nachweisbar feststellst, die Wohnung weist weniger Wohnfläche auf, kannst du die Miete reduzieren.

    Wie lange könnte der Mieter nun hier eine Mietminderung durchsetzen, wenn er zunächst die im Vertrag angegebene Miete überwiesen hat. Das sollte doch auch rückwirkend gehen, oder?

    Geht auch rückwirkend.

    Beträgt die Flächenabweichung mehr als zehn Prozent, dann hat der Mieter das Recht, die Miete zu kürzen und zu viel gezahltes Geld zurückzuverlangen. Er kann sogar den Mietvertrag außerordentlich kündigen. Eine Abweichung von zehn Prozent oder weniger stellt dagegen in der Regel keinen Mangel da.

    Der Mietvertrag für das Objekt läuft ab 01.02.2018, dann könnten die auch erst in die Wohnung. Jetzt haben die beiden sich verkracht und meine Bekannte möchte den Vertrag nun kündigen. Der Vermieter sagt das geht nicht, die beiden müssten min. 3 Monatsmieten bezahlen.

    Der MV läuft ab 01.02.18. Vielfach steht im Vertrag u.a. z.B. "Der Vertrag ist ab Mietbeginn mit 3 Monaten zu kündigen". Das wäre natürlich für die Mieterinnen bindend, denn es würde heißen, die Kündigung wäre demnach erst am 1.2.18 möglich.

    Ich weise deshalb darauf hin weil der VM sagt das geht nicht, die beiden müssten min.3 MM bezahlen. Kennt der VM möglicherweise diesen Passus im MV? MV vorsichtshalber nochmals durchlesen.

    Aus : Anwalt.org

    Ein Dauerbrenner sind Sanierungen an der Wohnung oder an sonstigen Mietobjekten. Wenn Küche, Bad oder Wohnzimmer nicht bzw. nur eingeschränkt nutzbar sind, Sie Baulärm ertragen und die Gegenwart von Bauarbeitern akzeptieren müssen, können Sie eine Mietminderung infolge der Renovierung begründen. Grundsätzlich müssen Sie solche Bauarbeiten zum Werterhalt der Mietsache dulden, werden Sie aber zu stark eingeschränkt, ist das Mindern der Miete nur fair. Beachten sollten Sie aber, dass Sie energetische Modernisierungen (z. B. Dämmung der Fassade) drei Monate ohne Mietminderung ertragen müssen.

    Hier sehe ich bei dem TE eine so starke Beeinträchtigung , dass ich eine entsprechende Mietminderung zubilligen würde.

    Das dachte ich auch, bis ich im Netz gelesen habe, dass der V. Schadensersatzforderungen mit der Kaution aufrechnen kann, auch nach der Frist von 6 Monaten. Der V. kann zwar nicht mehr klagen oder ein Mahnverfahren starten, aber eben aufrechnen mit der Kaution. Wenn ich jetzt also dem V. eine Frist setze, kann er mir eine Kautionsabrechnung vorlegen und die Kautionssumme z.b. halbieren , da er die protokollierten Mängel vor 9 Monaten auf eigene Kosten beseitigt hat.

    Wenn Mängel beim Auszug protokolliert und von dir ohne Widerspruch zur Kenntnis genommen wurden, darf der Vermieter diese Mängel auch in Eigenarbeit -ohne MWSt oder durch Handwerker .- berechnen und dir in Rechnung stellen .Du wurdest ja zur Schadensbeseitigung aufgefordert, die abgelehnt wurde. Warum dann nicht längst eine Kautionsabrechnung getätigt wurde müsste man wissen. Welche Begründung hat der Vermieter hierfür? Möglich wäre allerdings eine Verzögerung der Handwerker o.ä. was nachzuweisen wäre.

    Der VM kann die Rechnung für die Schadensbehebung von der Kaution einbehalten, jedoch den Rest unverzüglich an den M. überweisen. Hierin sehe ich ein Versäumnis des Vermieters. Andrerseits ist er vielleicht der Meinung, wenn sich der M nicht mehr rührt wird er die Kaution nicht mehr haben wollen. Lach!

    Ist nur meine Meinung.

    Das bedeutet, wenn der Vermieter damals die Mängel auf eigene Kosten beseitigt hat und Rechnungen davon vorliegen, kann er noch heute auch nach 9 Monaten anhand der Rechnungen aufrechnen, wenn ich meine Kaution jetzt zurückfordere.

    Das ist Einzelfall abhängig und kann nur geschätzt werden. Wenn du eine sehr umfangreiche Schätzung willst, dann muss du trotzdem einen Fachanwalt befragen, der dann tiefergehend recherchiert.

    ..und dir eine entsprechende Rechnung stellt. Es gibt fast immer zwei Möglichkeiten. Du kannst die dir angebotene Monatsmiete

    als Entschädigung akzeptieren, kannst aber auch einen Prozess riskieren mit ungenauem Ausgang. Und das hätte dann welche Folgen? Mit Sicherheit ein zerrüttetes Verhältnis mit dem Vermieter. Man muss eben abwägen, "Den Spatz in der Hand oder die Taube auf dem Dach". Nur meine Meinung, resultierend aus Erfahrung.

    Danke für deine Antwort BHShuber, was wären denn weitere Schritte der Vermieter ist der Meinung das das alles so Ok ist und das sei seit 30 Jahren so und wenn mir das nicht passt solle ich ausziehen. Was allerdings auch nicht so einfach geht da in dem Vertrag eine mindest Mietzeit von 2 Jahren fest gemacht ist.

    Ich nehme an die von dir benannte Mindestmietzeit betrifft einen gegenseitigen Kündigungsverzicht von 2 Jahren. Auch innerhalb dieser Zeit können Vermieter wie auch Mieter eine fristlose Kündigung aussprechen sofern ein entsprechender Grund dafür vorliegen würde.

    Der Mieter hat ein Recht auf eine sichere Elektroinstallation. Ob dem so ist kann ja nur ein Fachmann feststellen.

    Meine eigentliche Frage ist jetzt nun was kann ich tun. Wir haben dem Vermieter eine Liste mit den Mängeln zukommen lassen und heute hatten wir ein Telefonat in dem er nicht bereit war irgend was an den aufgeführten Mängel zu ändern

    Ein Telefongespräch ist leider kein Beweis für seine Ablehnung in dieser Angelegenheit. Setze dem Vermieter schriftlich -nachweisbar- eine Frist für die Behebung dieses Mangels, sollte er diese Frist ohne jegliche Beantwortung verstreichen lassen, erst dann kannst du selbst tätig werden, sollte diese Sache nicht dringend sein, was ich voraussetze. Wäre nämlich Gefahr in Verzug sähe es anders aus.

    Ob die Wohnung genutzt wird ist für die Abrechnung nicht relevant. Es wird vereinbarungsgemäß abgerechnet. Verbrauchskosten nach Verbrauch und kalte NK wie im MV vereinbart. .

    Wenn sich ein M. so wenig um die Wohnung kümmert, gerade in Bezug auf Wasserdurchlauf, wäre es sinnvoll diesbezüglich mit dem Mieter Rücksprache zu halten. Es ist tatsächlich nicht von Vorteil wenn Wasserrohre nicht hin und wieder durchspühlt werden.

    Das wäre die Empfehlung für den Vermieter.

    Ich habe beim Einzug vor 8 Jahren eine frisch gemalerte Wohnung in 1A Zustand übernommen und im Mietvertrag die übliche Klausel, dass ich vor Auszug die Wohnung im gleichen Zustand übergeben muss

    Es sei denn, die Wohnung ist nach diesen 8 Jahren genau so intakt wie bei Einzug (was kaum anzunehmen ist).

    Wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter die Wohnung bei Rückgabe renovieren muss, dann würde es sich hier um eine ungültige Endrenovierungsklausel handeln

    Und demzufolge wäre der Mieter zu keinerlei Renovierung verpflichtet. Es müsste demnach schon im MV vermerkt sein, dass die Renovierung am Ende der Mietzeit nach Bedarf erfolgen soll, nur dann wäre die Endrenovierungsklausel auch gültig.

    e Rechtsprechung besagt nicht, dass die Wohnung im gleichen Zustand, wie bei Wohnungsübergabe zurückgegeben werden muss, sondern vielmehr nur, dass der Vermieter keinen besseren Zustand verlangen darf

    Der VM hätte durch die Renovierung des Mieters keinen besseren Zustand, allenfalls den Anfangszustand. Und sollte die Wohnung keine gravierenden Gebrauchsspuren aufweisen wird auch keine Renovierung fällig, was nach 8 Jahren Wohnzeit kaum möglich ist.. In diesem Fall wegen der farbigen Wände schon fraglich.

    Angenommen, der M. renoviert nicht weil nicht unbedingt nötig. Der nächste M wird nun nicht unterschreiben, dass er eine frisch renovierte Wohnung übernommen hat und braucht daher auch bei Auszug nicht renovieren. Wenn das nach kurzen Mietzeiten der Fall sein sollte und der VM die Renovierung auf eigene Kosten vornehmen würde, wäre eine Vermietung fast nicht mehr rentabel. Nur so eine Überlegung.

    Kaution wird angelegt (Quelle: Finanztip aktualisiert am 16.5.2017

    Der Vermieter darf Ihre Kaution nicht auf sein Privatkonto einzahlen. Er ist verpflichtet, das Geld anzulegen, zum Beispiel auf einem Kautionskonto (§ 551 Abs. 3 BGB). Das Konto darf maximal eine Kündigungsfrist von drei Monaten haben, da so lang in der Regel auch die Kündigungsfrist für eine Wohnung ist. Falls der Vermieter in Insolvenz gerät, ist die Kaution vor den Gläubigern geschützt und Sie bekommen Ihr Geld wieder zurück.

    Und ich denke, genau das ist der Grund weshalb der VM die Kaution getrennt von seinem Vermögen anlegen muss. Auch ein VM kann sehr schnell in Insolvenz geraten und das Geld/Kaution wäre für den Mieter evtl. verloren.

    Was gilt denn heute speziell in meinem Fall?

    Es gilt was im MV vereinbart wurde, nämlich die Wohnung neu renoviert zu übergeben, so, wie vor 8 Jahren übernommen.

    Es sei denn, die Wohnung ist nach diesen 8 Jahren genau so intakt wie bei Einzug (was kaum anzunehmen ist).

    Nach 3 Monaten permanenter Ruhestörung durch die neuen Nachbarn muss ich wegziehen und der Vermieter lehnt sämtliche Nachbesserungsversuche ab und meint trotz glaubwürdiger Zeugen und Lärmprotokolle, Einsatz von Ordnungsamt usw. dass das Verhalten der neuen Nachbarn ok wäre und wenn es mir nicht passt, soll ich doch wegziehen. Einen langen Rechtsstreit halte ich gesundheitlich nicht durch und stehe aufgrund Schlafmangels kurz davor, meinen Job zu verlieren und nach dem Verhalten meines Vermieters will ich natürlich die ohnehin durch den Umzug auf mich zukommenden hohen Kosten eingrenzen

    Welche Nachbesserungsversuche? Du hast doch noch nicht renoviert, oder doch?

    Im Übrigen ist es tatsächlich so, dass man in Bezug auf Schönheitsreparaturen bei Tante Google auf verschiedene Aussagen stoßen kann.

    Meiner Meinung ist, die Renovierung lt.MV für Dich verbindlich. Kostet im Endeffekt einen Eimer Wandfarbe, einen Farbroller und evtl.Pinsel, und ein paar Stunden Deine Arbeitszeit. Musst halt abwägen welche Lösung für Dich erträglicher ist, Streit oder Frieden.

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