ABER der V. kann eben immer noch seine Forderungen aufrechnen mit der Kaution, die ich momentan einfordere. Er könnte mir also nur ein Teil der Kaution zurückbezahlen und dann müsste ich klagen.
Grundsätzlich: Der VM kann nur auf die Kaution zurückgreifen, wenn die Forderung rechtskräftig, also nicht bestritten ist.
Bei bestrittenen Forderungen darf der VM nicht auf die Kaution zurückgreifen, er müsste die Forderung einklagen.
Dazu benötigt der V. aber eine Kautionsabrechnung, die nach 9 Monaten noch nicht erfolgt ist.
Und genau da scheiden sich die Geister. Es gibt da wohl keine festgelegte Frist für die Kautionsabrechnung, aber die Gerichte erwarten wohl, wenn der Vermieter aufrechnet, dass innerhalb von 6-9 Monaten uns eine Kautionsabrechnung zugestellt wird. Er kann nicht einfach stillschweigend die Kaution einbehalten
Der VM kann die Kaution so lange einbehalten wie Du das als Mieter erlaubst. Wenn der VM keine Kautionsabrechnung erstellt kannst Du diese einklagen, mit dem Ergebnis, dass der VM die vom M. verursachten - nachweisbar-Schäden von der Kaution abzieht; oder sagt man dazu "aufrechnet".
Wie genau die Übergabe der Wohnung verlaufen ist, wäre hier von Wichtigkeit...
Angeblich wurden nicht alle Beschädigungen von Dir zugegeben. Wie will der VM dann beweisen, dass der Schaden Dir anzurechnen ist; könnte er das? Und genau für diese Schäden hätte der VM kein Recht mit der Kaution zu verrechnen.
Da er aber vor 9 Monaten uns mit einer Frist aufgefordert hatte, bestimmte Mängel zu beseitigen und wir dem nur zum Teil nachgekommen sind (nach Beratung mit einer Fachanwältin für Mietrecht), ist es rechtens, wenn er seine entstandenen Kosten auch nach 6 Monaten aufrechnet und uns nur ein Teil der Kaution zurückzahlt.
Ich denke auch, dass der VM auch nach 6 Monaten mit der Mängelbeseitigung aufrechnen darf. D.h. im konkreten Fall, er kann die Kosten, die er für die Schadensbeseitigung hatte, von der Kaution einbehalten. Eben nur den Schaden, der von Dir auch verursacht wurde und von Dir unbestritten ist. Für bestrittene Forderung ist das Gericht zuständig.
Das bedeutet, wenn der Vermieter damals die Mängel auf eigene Kosten beseitigt hat und Rechnungen davon vorliegen, kann er noch heute auch nach 9 Monaten anhand der Rechnungen aufrechnen, wenn ich meine Kaution jetzt zurückfordere.
Genau so. Statt aufrechnen würde ich lieber sagen: den Betrag von er Kaution abziehen/einbehalten.
Das ist zwar richtig, dass er den Rest der Kaution hätte schon überweisen müssen, aber da er es nicht getan hat, bleibt mir nichts anderes übrig, als ihm eine Frist zu setzen und ggf. die Kaution einzuklagen. Das ändert aber nichts daran, dass es trotzdem rechtens ist, auch nach 6 Monaten die Kaution aufzurechnen, soweit er schon Rechnungen vorliegen hat.
Wie zuvor; er kann den Betrag von der Kaution eingehalten. Den Rest müsste er unverzüglich mit Kautionsabrechnung an Dich
überweisen. Hier ist der VM in Verzug. Liegt wohl am geringem Zins....
Bitte verstehe die Frage die hier im Raum steht. Es geht um die Frage ob eine Aufrechnung auch nach der Verjährung möglich ist. Das ist zu bejahen, wenn der Anspruch vor der Verjährung entstanden ist. Ob jetzt die Aufrechnung im Einzelfall durchgeht ist die andere Frage.
Das ist meiner Meinung richtig.