Eine Begründung der Befristung ist zwingend vorgeschrieben; ansonsten ist es ein unbefristeter Mietvertrag.
Eine Klausel zugunsten des Vermieters über eine kürzere Frist ist natürlich möglich
Eine Begründung der Befristung ist zwingend vorgeschrieben; ansonsten ist es ein unbefristeter Mietvertrag.
Eine Klausel zugunsten des Vermieters über eine kürzere Frist ist natürlich möglich
Hüstel, Räusper, Räusper.....
Ist mit zuviel Juristen A,B,C,D nun ich auch noch E. Für Berny reserviere ich schon mal F.
Hier ist ein Forum in welchen Ansichten zu Problemen dargestellt werden. Wenn Ihnen die Beiträge nicht zusagen, dann sollten Sie sie einfach ignorieren. Der Rechtsweg bleibt Ihnen unbenommen.
Hier wird weder Recht gesprochen noch nach dem Munde geredet.
Dann klagen Sie auf Zustimmung zur Katzenhaltung.
Beachten Sie aber:
1. Auf Amts-und Langerichtsurteile muß sich kein anderes Gericht berufen. Es kann frei nach dem Gesetz entscheiden und das Gesetz besagt, das Hunde-und Katzenhaltung nur mit Zustimmung des Vermieters möglich ist.
2. Was Ihre Nachbarn halten dürfen ist für Sie tabu. Ihr Vertragspartner ist allein der Vermieter.
"Das Mietverhältnis endet automatisch mit dem Ende des Hauptmietverhältnisses"
BGB § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
..........
(4) 1 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Sie sehen selbst, das diese Klausel unwirksam ist. Dem Untermieter stehen die gleichen Rechte und Pflichten zu, wie einen Hauptmieter.
Aushandeln können Sie, unbeschadet dessen, immer.
Fordern kann man alles und jedes. Den Rest sollten Sie aber nun mal langsam begriffen haben.
Nein, er hat keinen Anspruch. Wie auch, er hat doch den Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben. Allerdings kann er auf die Kündigungsfrist zu Ihnen bestehen.
Wenn Ihnen Geld Wurscht ist gehen Sie zum Anwalt. Ich würde erst mal beim Verursacher der Rechnung mein Anliegen vorbringen.
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