Außerordentliche Kündigung

  • Liebe Experten, hier mal wieder ein Fall zu dem ich gerne eure Meinungen "hören" würde.

    Herr A ( 62 Jahre ) lebt in Pflegenheim B - Betreuung ist nicht angeordnet. Ab 12/2012 mietet Herr A eine Wohnung an. Der zuständigen Sozialträger C ( LWV Hessen) zahlt die Kaution. Die zukünftigen Mieten/NK werden vom Sozialträger D ( Landkreis ) übernommen (Nur am Rande gefragt, was könnte der Grund dafür sein, dass zwei verschiedene Träger beteiligt sind?).

    Mit Eingang 14.10.13 erhält der VM vom Mieter A eine außerordenliche Kündigung aus wichtigem Grund - aus der hervorgeht, dass die Whg. am/ab 16.10.13 übergabefähig sei ( bis auf den Tag der Übergabefähigkeit keine weitern Angaben zu einer Frist) . Begründung: Mit Ablauf des 10.10.13 sei die Tagespflege des Mieter`s A in eine staionäre Pflege im Pflegeheim E übergegangen. Die Miet-Nebenkosten/-zahlung wurde letzmalig für 10/13 vom Sozialträger D gezahlt.

    Nach schriftlicher Mitteilung des Sozialträgers C an den VM begann die stationäre Pflege allerdings bereits am 14.08.13. Ein Nachmieter konnte bisher nicht gefunden werden und wurde seitens des Mieter`s A auch nicht angeboten.Die Nachfrage am betreffenden Wohnungsmarkt ist äußerst mäßig.

    Im Kündigungsschreiben ist keine hilfsweise ordentliche Kündigung enthalten.

    Frage: Kann der Mieter im Sinne des § 543 BGB, bzw. des § 242 BGB außerordentlich kündigen bzw. auf eine Verkürzung der gesetztlichen Kündigungsfrist bestehen, bzw. ist die Kdg. überhaupt rechtswirksam?

    Mir ist zwar Rechtssprechung bekannt, die eine Verkürzung der ges. Frist zulässt, allerdings betreffen diese Urteile langjährige Mietverhältnisse vor der Mietrechtsreform (2001) ( Stichwort: Längere Kündigungsfristen auch für Mieter und das dort eine Unvorhersehbarkeit der Pflegebedürftigkeit gegeben war)

    Ich würde meinen, dass weder eine außerordenliche Kündigung noch eine Verkürzung der ges. Kündingsfrist in diesem Fall zulässig ist und dass das MV weiterhin unbefristet besteht.

    Wie seht Ihr das, kennt Ihr hierzu aktuellere Rechtsprechung?

    Und auch das nur am Rande: Der Sozialträger D erklärt dem VM die Aufrechnung der Novembermietzahlung mit der Kaution und fordert Rückzahlung der Restkaution bis Mitte 12/13 auf eins seiner Konten an.
    Eine diesbezügliche Zession kann er aber nicht vorlegen.

    Hüstel, Räusper, Räusper.....

    Vorab schonmal Danke

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