Hallo Milas
Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 trägt auf dem Schriftstück das Datum 20.06.2015
Und wann hat deine Freundin die Abrechnung 2014 erhalten?
Sind seit dem mehr als 12 Monate vergangen,
kann man das alles ignorieren.
Darin enthalten waren die Rechnungen (siehe Anhang mein Post Nr. 8 / außer die Seite mit der Schwungklammer 95€ da diese aus dem Mietvertrag) und eben auch welche aus dem Jahr 2013, hätte man diese garnicht zahlen müssen ? Die Wohnung müsste vorher anderweitig vermietet gewesen sein daher steht die Frage im Raum warum die Rechnung nun an meine Freundin geht die erst im August 2014 dort einzog ?
Alles was nicht an deine Freundin adressiert wurde ist ebenfalls zu ignorieren.
Und natürlich hätte man nur die Kosten zahlen müssen,
die auch im Abrechnungszeitraums angefallen sind.
Hierbei ist der Wirtschaftsplan von den Eigentümerabrechnungen zu Unterscheiden.
Die Kosten entstehen erst mit einem Beschluss der Eigentümerabrechnung durch die WEG.
Ein Wirtschaftsplan ist nur eine Vorausschau und hat mit M rein gar nichts zu tun.
Berny
Bezogen auf deinen Post Nr. 9 und das zitierte Bild bedeutet dass, das diese Seite des Mietvertrages eigentlich unwirksam ist da die von dir genannten Dinge darin fehlen ? Sorry das ich frage aber ich bin etwas irritiert da ich aufgrund des von dir zitierten Bildes keine Rückschlüsse schließen kann wie z.B. nachgeforderte / ztu erstattende Endbeträge bereits im Vorfeld im Mietvertrag festgehalten werden sollen.
Unfug natürlich ist der MV wirksam,
und schon mal rein gar keine BK-Abrechnung.
Syker
Wenn ich dich in deinem Post Nr. 17 richtig verstanden habe sind alle Betriebskosten die nicht in die Auflistung aus dem Mietvertrag passen nicht umlagefähig ?
Nun sind diese Posten ja recht umfassend darin benannt. Könntest du mir evtl ein Beispiel geben was folgedessen nicht umgelegt werden dürfte ?
Hab das nochmal überflogen und die Auflistung ist eigentlich aus der BetrKV übernommen.
Wenn sich aber die BetrKV mal ändern sollte wird das interessanter.
Aber RWM (Rauchmelder) passen m.E. nicht in die Auflistung,
es sei denn sie wären unter sonstige BK namentlich genannt.
Somit wäre die von der Eigentümerin erstelle Nebenkostenabrechnung von 2014 unwirksam, da die Nebenkostenabrechnung nicht nachvollziehbar ist
...
Auf Post Nr. 24 bezogen heißt das alos das wir nun ein Schriftstück aufsetzen sollten ( und dies mit Einschreiben verschicken) , das die Abrechnungen völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar sind, daher wird die Erhöhung als auch die Nachzahlung nicht bezahlt.
Ebenso sollte meine Freundin eine wirksame, verständliche und nachvollziehbare Nebenkostenabrechnung verlangen. Erst wenn diese eintrifft und überprüft wurde wird eien evtl Zahlung getätigt. Oder sollte man letzteren Satz einfach weglassen ?
Ja die BK-Abrechnungen 2014 und 2015 sind unwirksam,
da 2014 zu lange nicht beanstandet wurde lässt sich da m.E. nichts mehr machen.
Für 2015 sollte deine Freundin der Abrechnung widersprechen.
Hier ein Muster Alternative 4 wäre richtig.
Je nach dem wie die VM tickt,
könnte der letzte Satz bei der VM schlafende Hunde wecken.
Manchmal ist weniger mehr.
Und zur beweissicheren Zustellung kannst du nochmal Googeln.
Einschreiben insbesondere das mit Rückschein ist ein gut beworbenes völlig unnötiges Produkt der DP.
Zwecks der Nebenkostenabrechnung 2014 könnte man da sein Glück evtl doch noch versuchen ? Schließlich war die Abrechnung wohl unwirksam und wie gesagt waren Rechnungen von 2013 enthalten.
Naja wer solche Abrechnungen verschickt kennt sich vielleicht nicht so gut.
Aber auch hier keine Drohung das könnte nach hinten los gehen.
anitari
Alle Rechnungen sind mit Name und Adresse an die Eigentümerin gerichtet ( die einzigen auf denen der Name meiner Freundin steht sind die von ihr geschriebenen Nebenkostenabrechnungen (Nebenkostenabrechnung 2014 siehe Post Nr. 8 und Nebenkostenabrechnung 2015 Post Nr. 11)
Wie erwartet
Wäre es ratsam im Schreiben an die Eigentümerin zeitgleich an den nach wie vor vorhandenen Schaden an der Wand, der längst bekannt ist aber nicht behoben wurde und ebenso an an die nicht stattfindenende Warmwasserversorgung ab ca 23 Uhr "zu erinnern" ?
Ich habe mich diesbezüglich etwas quergelesen udn herausgefunden das z.B. der Mieterbund sagt man könne dann die Miete kürzen. Was meint ihr dazu ? Falls ja um wieviel % wäre dies ratsam (natürlich nachdem man im Schreiben eine Frist gesetzt hat das Problem zu beheben) ?
Ich würde davon abraten das in einem Brief zu erledigen.
Sowas kommt beim VM nicht gut an,
und in VM-Foren wird nach so einem kombinierten Schreiben
zur ganz harten Hand (rechtlich gesehen - nicht physisch) gegen den M geraten.
VG Syker