Beiträge von Berny

    Ich bitte um einen gut gemeinten Ratschlag. Wer sich meinem Problem annehmen möchte sei freundlich dazu aufgefordert seine Meinung kundzutun! :)


    Tja, wie bereits geschrieben, das sind die Anwälte der Rechte.
    - Konsultiere mal einen - schon ist Dein Kautionsanteil (fast) wech...


    Wir hatten alte Leute als Nachbarn, die uns wegen jedem Pups beim Vermieter angeschwärzt haben.
    Unsere Nachbarn haben die Polizei gerufen und natürich auch uns beschuldigt obwohl sie nichts gesehen haben.


    Hier wäre überlegenswert, ob Anzeige erstattet werden könnte wegen des Verdachts der wissentlich falschen Verdächtigung (§§ 186ff StGB).

    Das lässt sich doch ganz einfach feststellen. Lassen Sie das Wasser in diesem Raum laufen und beobachten Sie den Wasserzähler. Dreht er sich, dann haben Sie den Beweis.


    Hallo Mainschwimmer,
    der Technikraum wird wohl zufälligerweise abgeschlossen sein...
    Für diesen Fall weiss ich jedoch nicht, weshalb wir hier über erhöhte Wasserverbräuche nachdenken sollen...
    Einen schönen Sonn-Feier-Tag noch!

    Hallo steffen,

    "Nun muß ich aus dem Mietvertrag aber der Vermieter verlangt einen Nachweis ob Sie die Miete zahlen kann."
    D.h. also, dass Du ausziehen willst?
    Wenn Du den VM bittest, Dich aus dem MV zu entlassen, ist es dessen Recht, eine (erhöhte) Sicherhet zu verlangen. Der VM ist jedoch nicht verpflichtet, einen Teil seiner Mieter aus dem Vertrag zu entlassen.

    Hallo,

    zu dem Frischwasserverbrauch kommen noch die Abwassergebühren hinzu, welche mancherorts mehr als das Doppelte(!) des Frischwassers kosten.

    Was heisst "über unseren Zähler"?
    Habt Ihr einen eigenen oder gibt es nur den Hauptwasserzähler?

    [quote='1']Hallo marion,

    "Vor ca. 1 Monat stand einer der beiden unangemeldet vor unserer Wohnungstüre und klopfte wie wild an die Türe. Er ließ einen Satz ab den ich direkt hörte: Es nützt nichts sie müssen die Türe aufmachen!"
    Das ist zwar schlechtes Benehmen, verstösst jedoch, wenn es nicht permanent stattfindet, gegen geltendes Recht.

    "Er will nun das ich mein Kaninchen abschaffe, weil ich bzw wir 2 Katzen geschenkt bekommen haben."
    Schaue im MV nach, was da bzgl. Tierhaltung drinnensteht.

    "Heute fragte ich ihn ob wir uns einen neuen Spülkasten kaufen dürften weil unserer so alt ist das das wasser dauernt durchläuft und auch schon vorher(Vermnieter weiß das) Kaputt war."
    Instandhaltung der Mietsache ist Vermietersache.

    "Haben nun zwar entschlossen auszuziehen, aber das kann doch nicht sein!(wohlgemerkt selbst meine Nachbarin zieht jetzt mit uns aus)"
    Na, prima für Euch... - Zuverlässige Mieter sind heutzutage gefragt...

    Hallo marion,

    "Vor ca. 1 Monat stand einer der beiden unangemeldet vor unserer Wohnungstüre und klopfte wie wild an die Türe. Er ließ einen Satz ab den ich direkt hörte: Es nützt nichts sie müssen die Türe aufmachen!"
    Das ist zwar schlechtes Benehmen, verstösst jedoch, wenn es nicht permanent stattfindet, gegen geltendes Recht.

    "Er will nun das ich mein Kaninchen abschaffe, weil ich bzw wir 2 Katzen geschenkt bekommen haben."
    Schaue im MV nach, was da bzgl. Tierhaltung drinnensteht.

    "Heute fragte ich ihn ob wir uns einen neuen Spülkasten kaufen dürften weil unserer so alt ist das das wasser dauernt durchläuft und auch schon vorher(Vermnieter weiß das) Kaputt war."
    Instandhaltung der Mietsache ist Vermietersache.

    "Haben nun zwar entschlossen auszuziehen, aber das kann doch nicht sein!(wohlgemerkt selbst meine Nachbarin zieht jetzt mit uns aus)"
    Na, prima für Euch...

    Ja die Schäden sind von mir verursacht. Aber es sind meiner Meinung nach bagatell Schäden und da ich nur zur Untermiete wohnte ist die Frage ob ich für die Schäden aufkommen muss.
    Meiner Meinung nach sind kleinere Schäden nach normal. Es ist ja nicht so das die Tür abgerissen ist. Es ist nur eine Macke und die gute Frau will eine neue Tür und dasselbe gilt für die Schublade. Der Riss ist nur von innen erkennbar.


    Auch kleinere Schäden sind nicht "normal".
    Hast Du sie verursacht, musst Du sie auch beheben, wie bereits gesagt wurde.
    Die Geschädigte hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Wiedergutmachung, sondern lediglich auf Behebung der Schäden.

    Schau bitte in diesen Link. §2 und §3 dürften wohl auf deinen Fall zutreffend sein.
    HeizkostenV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


    Danke, Mainschwimmer, besonders der erst jetzt zwischnzeitlich von mir "entdeckte" §3 ist ja eindeutig...:
    - § 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum
    Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind. Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen des Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9 b und 11 sind die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen worden sind. Die Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind entsprechend den dort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten zu verteilen.

    Hallo zusammen,

    dies ist sicherlich nicht das genau passende Forum..., aber es gibt ja auch einige Profis hier.

    Ein aktueller Fall:
    Eine WEigt.-Versammlung hatte beschlossen, den bisherigen Verteilerschlüssel 50% auf Grundflächen und 50% auf Verbrauchskosten erst zum 01.01.2011 auf 30/70 zu ändern. Ist das rechtens? Das MFH erfüllt nicht die unten aufgeführten Kriterien (Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung) im § 7 (1).

    Nachfolgend die Einleitung und der §7 der HVVO:

    Heizkostenverordnung - Heizkosten VO
    Die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten im Originaltext
    Neufassung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115), in der ab 01. März 1989 geltenden Fassung.
    Mit Ausfertigungsdatum 02.12.2008 ist die "Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung" am 10.12.2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und ist zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Somit hat die neue Heizkostenverordnung Gültigkeit für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 01. Januar 2009 beginnen. Nachfolgend finden Sie den offiziellen Verordnungstext mit allen Änderungen:

    - § 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
    (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden.
    (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse. Die Verbrauchsanalyse sollte insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme- und Warmwasserversorgung der vergangenen drei Jahre wiedergeben.
    (3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
    (4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2.

    1. Kann die Versammlung entgegen dieser Rechtsvorschrift beschliessen?
    2. Wie ist es, wenn eine Eigt.-Wohnung vermietet ist und im MV ist über Aufteilungsschlüssel nichts vermerkt?
    Danke vorab für Eure Meinungen.


    Der Einheitspreis lag in 2008 bei
    Grundkosten (Verteiler 50%) je Einheit bei 4,71
    Verbrauchskosten (Verteiler 50%) je Einheit bei 8,00

    nun in Abrechnung 2009
    Der Einheitspreis lag in 2008 bei
    Grundkosten (Verteiler 50%) je Einheit bei 5,39
    Verbrauchskosten (Verteiler 50%) je Einheit bei 12,15


    Diesen Flüchtigkeitsfehler hast Du nun zum zweiten Mal gebracht.
    Ausserdem hast Du mal den §7 HKVO ohne weiteren Kommentar oder Frage gepostet.
    Was soll das?:mad:
    Du solltest Dich beim Mieterverein beraten lassen.

    Danke für die antwort!
    Das heißt, ich kann mein vermiete mit teilen das er dies schaden aufheben soll und am besten Schriftlich, ok genau so werde ich das machen .
    Frage dazu : kann sein das er dann fängt an das zu verschieben, um das zu vermeiden ,kann ich ihm ein frist geben oder nicht? Das sag ich jetzt so weil ich weiss wo von ich rede; das ist ganz komisch Wohnungsgesellschaft . Danke noch mal !


    Ich würde dem VM mitteilen, dass, da der Schaden versicherungmässig reguliert wurde, einer Instandsetzung der Mietsache in den vertragsgemässen Zustand nichts mehr im Wege stehen dürfte und ich einem zeitnahen Termin mit Intresse entgegen sehe. Das dürfte eigentlich recht deutlich sein...:D

    Hallo Forum,
    ich habe in März 2010 schaden eingerichtet bei ein Fenster rahmen in der Küche durch Hitze .
    Versicherung hat das mit der Vermieter schön geregelt und mich informiert ,der vermiete hat dafür 373€ bekommen..
    Frage jetzt: muss er jetzt mir das fernster reparieren lassen oder darf er die so lassen ?


    Da der Schaden bezahlt wurde, hast Du (wieder) Anspruch auf eine einwandfreie Mietsache. Der Vermieter ist zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet.

    Hi likeyou,

    "Dem Mieter ist im übrigen der Zustand der Mieträume bekannt, er erkennt sie als ordnungsgemäß, zweckentsprechend und zum vertragsgemäßen Gebrauch als tauglich an. Er verpflichtet sich, die Räume pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und zurückzugeben."
    Diese Vereinbarung halte ich für fast wertlos. Beschädigungen müssen ja sowieso ersetz werden (lt. BGB).

    "Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit besenrein und mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben"
    Nala, fast wie vor. Fehlt noch der Zusatz: "ohne Beschädigungen".

    "Mein Mitbewohner ist aber der Meinung, dass dort noch steht, dass die Wände beim Auszug weiss sein müssen.
    Gehen wir mal davon aus, dass es dort steht."
    Ich würde sie streichen: 20 Euro und zwei Tage Arbeit und Ärger vermeiden....:)

    verpflichtet mich nicht dazu, beim Auszug zu renovieren, richtig?


    Hallo,
    Du kannst nicht zu der Tätigkeit des Renovierens beim Auszug verpflichtet werden.
    Aber: Es ist möglich, im MV bzw. Übergabeprotokoll zu vereinbaren, dass Du die Wohnung so zurückzugeben hast, wie Du sie übernommen hattest. Hier wäre dann jedoch einen genaue Beschreibung sehr ratsam bzw. erforderlich.

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