Beiträge von Berny

    Hallo Molly,

    "Am Sonntag den 07.02.hat mich meine Vermieterin nun angerufen und um ein persönliches Gespräch gebeten.Sie müssten die Miete um 5% erhöhen und hat mir ein Schreiben in die Hand gedrückt.
    " Wir sind mit der Erhöhung der Miete um 5 % zum 01.03.2011 einverstanden ." "

    Lies' bitte mal hier: Mietrecht : Mieterhöhungen Kapitel 1
    Zitat:
    "Fälligkeit der Mieterhöhung:
    Der Mieter schuldet die neue Miete erst mit Beginn des dritten Kalendermonats seit dem Zugang eines wirksamen Mieterhöhungsverlangens ... ."

    Also würde ich schreiben: "Wir sind mit der Erhöhung der Nettomiete um 5% ab dem 01.05.2011 gem. §558 BGB einverstanden."

    "Ich meine diese 28,75 ..."
    Ähem, 5% von 628€ sind nicht 28,75€...


    "Zitat:
    ... und dann muss man auch noch zu allen Einzelmengen die korrekten Preise haben.
    Ich kann mir vorstellen, dass dabei (un-?)beabsichtigte Fehler unterlaufen können...

    Nöö, eigentlich nicht, da sämtliche Ölrechnungen vorliegen sollten.
    Aber im Prinzip ist es bei Gasheizungen ja genauso. Dort wird auch die während des Abrechnungszeitraums gelieferte Gasmenge bei der Abrechnung berücksichtigt. Der einzige Unterschied ist, dass bei Gasheizungen eine Rechnung existiert, bei Ölheizungen durchaus mehrere für Öllieferungen und dass bei letzterer die Restölmenge zu berücksichtigen ist."

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    Soweit richtig, aaber: bei Ölheizungen ist ja auch die vom Vorjahreszeitraum übernommene Ölmenge (Anfangsbestand) und deren Wert(!) zu berücksichtigen, um anhand der nachgetankten Ölmenge und dem Restbestand den Verbrauch zu ermitteln, welches eine recht einfache Rechnung sein dürfte.
    Bei der Ermittlung der Heizkosten geht der Ölverbrauch eigentlich nicht in die Rechnung ein, SONDERN der Preis dafür. Und der Wert des Anfangsbestands dürfte eigentlich schwieriger zu ermitteln sein, da der Anfangsbestand ja auch ein Mischmasch von vorherigen Betankungen zu den damaligen unterschiedlichen Preisen darstellt.
    Genauso verhält es sich mit der Ermittlung des Wertes des Endbestandes...

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    "Zitat:
    Dadurch wurden die Gesamt-Kosten für das Haus (3 Wohnungen und 1 Firma) natürlich nach oben getrieben - und dafür sollen wir nachzahlen. D. h. mit anderen Worten, dass diese sogenannten Verbrauchsstriche für unsere Wohnung auf die Jahresgesamtölmenge gerechnet werden. Wir sind doch aber im September ausgezogen. Da zahlen wir doch für andere mit.

    Genau da liegt der Trugschluss. Denn es wird bei der Abrechnung ja auch der Gesamtverbrauch des Hauses während des Abrechnungszeitraums berücksichtigt.

    Das ist m.M. schon i.O. so, denn die Verbrauchseinheiten wurden ja auch nur bis zum Auszug im September gezählt. Wichtig ist aber auch, dass der in der Heizostenberechnung enthaltene 30%ige Grundflächenanteil auch nur bis zum September berechnet wurde.

    Klartext: Alle Rechnungen des Abrechnungszeitraums von 12 Monaten (das muss nicht das Kalenderjahr sein) werden vom Dienstleister zur Abrechnung benötigt. Der Mieter, der vorzeitig ausgezogen ist, zahlt nur für den Zeitraum seiner Mietzeit anteilmäßig, bzw. seinen Verbrauch.


    ... und dann muss man auch noch zu allen Einzelmengen die korrekten Preise haben.
    Ich kann mir vorstellen, dass dabei (un-?)beabsichtigte Fehler unterlaufen können...

    Hallo Andre,

    dieses Thema wird hier nicht zufriedenstellend geklärt werden können.
    Ich verwalte selbst ein MFH, aber gottseidank haben wir Gasheizung mit Versorgung durch das EVU, keine Ölvorrats- und verbrauchsrechnerei.:)
    Ich empfehle Dir, die HK-Berechnung mit einem Fachmann, bspw. Mieterbund, durchzugehen.
    Der Provider wird schon richtig berechnen...., wenn er korrekte Angaben von seinem Kunden (Euer VM) bekommt.

    wieder viel zu viel geschrieben.....


    Haste leider recht...
    Deshalb sollten Mängel immer tabellarisch aufgeführt werden...
    Ausserdem würde ich die Aufforderung an den VM dahingehend ergänzen, dass eine nachhaltige Mängelbeseitigung auch in seinem wirtschaftlichen Interesse zweck Erhaltung der Bausubstanz und evtl. Wiedervermietbarkeit der Mietsache sein dürfte. (da sollte ruhig mal "Wiedervermieten" gesagt werden, vielleicht geht dem VM ein Licht auf...)

    Hallo Belili,

    "ist der Balkon mittlerweile Einsturz gefährdet, im Keller haben wir fliesend Wasser, allerdings auf dem Fussboden, die Außentreppe bricht langsam weg, die haustür ist so verzogen, das sie kaum noch zu geht und hat unten einen so grossen Spalt, das die Katze eigentlich keine katzenklappe mehr braucht und wenn man auf dem Sofa sitzt, bekommt man einen steifen Hals, weil alle Fenster undicht sind. Natürlich haben wir den vermieter darauf aufmerksam gemacht und um Beseitigung gebeten. Allerdings kam von ihm nie eine Reaktion."
    Habt Ihr dem VM all diese Mängel schriftlich nachweislich gerügt mit der Aufforderung, die Mietsache kurzfristig instand zu setzen?

    "Irgendwann hatten wir dann die Nase voll und haben ihm eine Mietminderung angekündigt. Auch hierauf keine Reaktion. Also haben wir die Miete gemindert, mit dem Hinweis, das wir diese selbstverständlich wieder in voller Höhe zahlen, sobald die Mängel behoben sind. Was soll ich sagen... wieder keine Reaktion. Ein halbes jahr verging und mit einem mal hatten wir eine Reaktion von ihm.... die Kündigung."
    Gab er eine Frist an? Wenn die Summe der Mietreduzierungen zwei Brutto-MM erreicht, kann der VM (fristlos) kundigen.

    "Allerdings ohne Angabe von irgendwelchen Gründen."
    Ist aber zwingend erforderlich.

    "Eigentlich ist diese Kündigung ja sowieso unwirksam,"
    Das entscheidest nicht Du...

    "Allerdings wollen die neuen Vermieter eine Bescheinigung von dem alten Vermieter,"
    Steht Euch nicht zu, es sei denn, dass solche in Euren MV explizit vereibart war.

    Hallo lottchen,

    "3-4 mal am tag lüften finde ich schon viel wenn man berufstätig ist und somit nicht immer zu hause."
    Logo. Wenn niemand zuhause ist, kann auch niemand feuchte Luft ausatmen.

    "Habe aber immernoch schitzwasser an den fenstern."
    So gaanz wird es sich nicht vermeiden lassen, weder an den Fenstern, noch an den Backen/Füllungen/Rahmen.

    "wenn meine vermietung jetzt einfach nicht antwortet. wie lange sollte man ihnen ziet geben sich zu aüßern bzw. sich zu melden."
    Hast Du den Eindruck, dass sie das Problem aussitzen will - bis zur nächsten Saison?

    "sollten wir mietminderung beantragen???"
    Sowas wird nicht beantragt, sondern durchgeführt. Zuvor sollteste Dich jedoch beim Mieterverein oder einem spezialisierten RA beraten lassen.
    Ist der Mangel NACHWEISLICH dem VM bekannt?

    Hallo WalterK,

    "Es ist so, dass ich meine Wohnung zum 1.2.2011 selber gekündigt hatte,"
    Meinst wohl zum 31.01.11?

    "er hat einen Brief geschrieben das aufgrund des Telefonats die Kündigungsfrist zum 1.3.2011 verlängert wird)"
    Also zum 28.02.11?

    "..., ob das Telefonische Verlängern ohne meine Unterschrift z.b. Automatisch die Kündigung-Rechtlich gesehen- Aufhebt wenn er mich zum 1.2.2011 nicht aus der Wohnung wirft bzw Klagt ?"
    Das mag verstehen, wer will...
    Willst Du uns auf den Arm nehmen? Der 1.2.2011 war bereits vor neun Tagen.
    Dein Mietverhältnis endet am 28.02.2011, 24:00, also in 19 Tagen.

    Hallo physio1975,

    "Mein Schwager hat in meiner alten Wohnung einen Haftpflichtschaden am (hochwertigen) Waschbecken verursacht."
    Einen Schaden also. Du hast im Innenverhältnis gegen ihn Anspruch auf Regulierung. Im Aussenverhältnis hat der VM den Anspruch gegen Dich.

    "Kann der Vermieter falls der Schaden seitens der VErsicherung noch nicht beglichen wurde die Kaution oder einen Teil einbehalten,"
    Ja.

    "für den Schaden(den ich ja nicht verursacht habe)."
    Wie oben schon anklang, bist Du "dran". Der Mieter haftet auch für seine Besucher.

    Der Kauf des Objekts bedeutet für Ihren neuen Vermieter noch keinen Freifahrtschein. Er tritt in die bestehenden Mietverträge ein und muss diese auch erfüllen.

    Allerdings werden Sie hier ohne anwaltliche Hilfe nicht weiterkommen. Insbesondere für Ihre Nachbarin sehe ich auf die Schnelle nur die Möglichkeit, den Tatendrang des Vermieters durch eine einstweilige Verfügung zu stoppen.


    Dem kann ich mich nur anschliessen und vorschlagen, dass die betroffenen Mieter zusammen einen auf Mietrecht spezialisierten RA konsultieren (alle schriftlichen Unterlagen mitnehmen!;)).

    Hallo Beaver,

    "... die Anmeldung beim Energieversorger durch die Hausverwaltung stattfindet."
    Das betrifft bestenfalls Euren Stromzähler.

    "Laut dem Energieversorger ist es allerdings nicht mehr möglich (neues Gesetz vom 01.01.11) das die Anmeldung durch die Hausverwaltung erfolgen darf, sondern ich muss dies selbst erledigen."
    Halte ich für dummes Zeug, habe sowas noch nie gehört: Habe gerade mal die NVV in MG angerufen: Sowohl Mieter (=Kunde) als auch Vermieter/Hausverwalter können das machen.

    "Allerdings sind in den Nebenkosten Heizung und Wasser enthalten."
    Die laufen über den VM/die HV.

    "Gibt es dieses Gesetz wirklich? Hab Zweifel an der Richtigkeit der Aussage, da ich vor 4 bzw. 3 Wochen eine E-Mail bzw. einen Brief an den Energieversorger geschickt habe und mir dieser weiß machen wollte das beides noch nicht bearbeitet wurde weil Sie über 4 Wochen kein (PC-)System hatten"
    Selten so gelacht/geweint.
    Ich würde mal mit einem Vorgesetzten sprechen und mir einen seriösen Mit-Wettbewerber empfehlen lassen. Auf grobe Klötze gehört ein grober Keil.

    Ja, darauf kann es hinaus laufen, außer Sie werden mit der Vermieterin einig und schließen einen sogenannten Aufhebungsvertrag.


    Aaah, jetzt verstehe ich: Mit doppelt zahlen meint er wohl alte UND neue Wohnung: Kann natürlich passieren..., wenn er sich nicht rechtzeitig mit dem alten Vermieter einigt.:cool:

    was genutzt werden kann (samt parkplatz) ist auch bestandteil des mietvertrages.


    Dann würde ich die VM schriftlich nachweislich auffordern, dafür Sorge zu tragen, dass Dritte ihre Fahrzeuge dort nicht abstellen und/oder mich daran hindern, mit meinem Fahrzeug dort 'rein oder 'raus zu fahren.

    Hallo,
    nach einer Eigenbedarfskündigung seitens unserer Vermieterin fragen wir uns, ob sich dadurch evtl. unsere Kündigungsfrist verändert - für den Fall, daß wir vor Ablauf der 6 Monate Vermieterkündigungsfrist etwas Neues finden.

    Oder müssen wir dann unsere 3 Monate Kündigungsfrist einhalten und ggf. doppelt zahlen?Grüße Clausi


    Hallo, letzteres verstehe ich nicht...
    Dass eine Eigenbedarfskündigung vorliegt, ändert nichts an Eurer gesetzlichen (3-monatigen) Kündigungsfrist (= -möglichkeit).

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