Hallo Käfer,
"Wir bezogen ein komplett unrenoviertes, altes Haus."
- Beweisbar?
"Nun ist am 31.01.2013 die Endabnahme der Wohnung und die Frage ist, ob die Verpflichtung dazu besteht irgendwelche Schönheitsreparaturen vornehmen zu müssen."
- Der VM kann eine Verbesserung nicht verlangen.
"In einigen Räumen wurde beispielsweise ein Teil der Wände farbig gestrichen, ist es unsere Pflicht dies wieder zu neutralisieren?"
- Auf Verlangen des VM jedenfalls. Ihr solltet eine Vorabnahme machen mit Protokoll, was wie hergerichtet werden soll.
"Oder gar zu tapezieren? Zu erwähnen ist, dass vor ca. 4 Jahren die komplette erste Etage saniert und modernisiert wurde."
- Von wem?
"§10 Schönheitsreparaturen
1. Der Mieter verpflichtet sich, die laufenden (turnusmäßig wiederkehrenden) Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.
2. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden einschließlich Leisten, Heizkörper und Heizrohre, Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die Ausführung der Schönheitsreparaturen für Küchen, Baderäumen und Duschen in einem Zeitraum von drei Jahren, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten in einem solchen von fünf Jahren und in anderen Nebenräumen von sieben Jahren durchzuführen, soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine frühere Ausführung erforderlich ist. Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen.
Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Fristenplan, beteiligt sich der Mieter bei seinem Auszug entsprechend seiner Wohndauer (zeitanteilig) an den erforderlichen Renovierungskosten. Der Vermieter ist berechtigt, den Umfang dieses Kostenaufwands durch den Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäfts ermitteln zu lassen."
- Fristenpläne wurden vom BGH gekippt.
"4. Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Im Falle einer erforderlichen Neutapezierung, kann der Vermieter verlangen, dass die alten Tapeten entfernt werden."
- Hmm, wie bereits gesagt, kommt auf den hfftl. beweisbaren Zustand bei Übernahme der Mietsache an.
"Kommt der Mieter, entgegen einer Mahnung seitens des Vermieters,..."
- Hier könnte eine Vorabnahme gemeint sein.
"... seinen Verpflichtungen nicht nach, kann ihm der Vermieter zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Nach dem Ablauf der Frist ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen."
- Sehe ich auch so.
"§22 Beendigung des Mietverhältnisses
3. Sind nach Beendigung des Mietverhältnisses Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die der Mieter zu vertreten hat, oder führt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses solche Arbeiten noch durch, so haftet er für den Mietausfall, die Betriebskosten und alle weiter anfallenden Schäden, die hieraus dem Vermieter entstehen."
- Das sehe ich auch so.
"Gestern haben wir noch ein Schreiben erhalten, dass falls noch Nacharbeiten zu verrichten sind, und diese in den neuen Monat fallen, die Miete noch berechnet wird. Ist dies rechtmäßig in Ordnung?"
- Jein. Der VM kann dann noch für mindestens 1/2 Monat Nutzungsentschädigung i.H. der ursprünglichen Bruttomiete verlangen.
"Zumal die Nachmieter erst ab dem 01.03. einziehen, womit keine Behinderung stattfinden würde."
- Spielt keine Rolle.
"Ich wäre sehr dankbar wenn ich Antworten und Tipps erhalten könnte, die uns weiterhelfen und uns auf das unangenehme letzte Treffen vorbereiten."
Zeugen, Kamera, Notizblock mit Kohlepapier mitnehmen. Sämtliche Zählerstände notieren.