Beiträge von Berny

    Mit Warmmiete (umgangssprachlich eben) meinte ich Nettomiete + NK ohne HZG.


    Is doch klar wie Klossbrühe. Und mit Kaltmiete (umgangssprachlich eben) meinste wohl Nettomiete + NK mit HZG.
    Du solltest Dich mal wieder entleeren gehen, damit Du wieder (hoffentlich!) klarer denken kannst.

    Also, um es noch einmal klar zu stellen. Im MV steht, dass die Wohnung 50m² groß ist. Misst man nun genau die Grundfläche der Wohnung aus, so ist diese auch so groß. Jedoch ist es eine Dachgeschosswohnung mit vielen Schrägen, die ja von der reinen Grundfläche abgezogen werden müssen (1m-2m Kniestock zählen dann nur 50%, darunter gar nicht). Wenn man das nun alles abzeiht ist die Wohnung nur noch knapp 39m² groß und das steht natürlich nicht im MV.
    Die Nebenkosten werden dementsprechend auch auf die im MV aufgeführten 50m² bezogen.


    Die von mir vermietete DG_Wohnung ist im MV angegeben mir ca. 45m². In den BK_Abr. wird sie mit 39m² berechnet. Entsprechend hat sich auch die Gesamtmietfläche des Hauses verringert, sodass die BetrK_Abr nach wie vor mit +/- Null abschneiden.
    q@ melli: Wie hast Du die Grundfläche ausgemessen? (Von wo zu wo?)

    Einen "netten" Roman hast Du da geschrieben, Micha1979...:mad:
    Hätte nur noch gefehlt, dass die Mieter V und die Vermieter M geheissen hätten.
    Das Zeichen für Paragraf ist übrigens nicht das für den Dollar, mal so btw.
    Erstaunlich, wv. Fragen sich bei der kurzen Mietzeit ergaben. Du solltest sie alle notieren und Dich bei einem Fachanwalt (kostenpflichtig) beraten lassen.

    Hallo Käfer,

    "Wir bezogen ein komplett unrenoviertes, altes Haus."
    - Beweisbar?

    "Nun ist am 31.01.2013 die Endabnahme der Wohnung und die Frage ist, ob die Verpflichtung dazu besteht irgendwelche Schönheitsreparaturen vornehmen zu müssen."
    - Der VM kann eine Verbesserung nicht verlangen.

    "In einigen Räumen wurde beispielsweise ein Teil der Wände farbig gestrichen, ist es unsere Pflicht dies wieder zu neutralisieren?"
    - Auf Verlangen des VM jedenfalls. Ihr solltet eine Vorabnahme machen mit Protokoll, was wie hergerichtet werden soll.

    "Oder gar zu tapezieren? Zu erwähnen ist, dass vor ca. 4 Jahren die komplette erste Etage saniert und modernisiert wurde."
    - Von wem?

    "§10 Schönheitsreparaturen
    1. Der Mieter verpflichtet sich, die laufenden (turnusmäßig wiederkehrenden) Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.
    2. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden einschließlich Leisten, Heizkörper und Heizrohre, Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen.
    3. Der Mieter ist verpflichtet, die Ausführung der Schönheitsreparaturen für Küchen, Baderäumen und Duschen in einem Zeitraum von drei Jahren, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten in einem solchen von fünf Jahren und in anderen Nebenräumen von sieben Jahren durchzuführen, soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine frühere Ausführung erforderlich ist. Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen.
    Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Fristenplan, beteiligt sich der Mieter bei seinem Auszug entsprechend seiner Wohndauer (zeitanteilig) an den erforderlichen Renovierungskosten. Der Vermieter ist berechtigt, den Umfang dieses Kostenaufwands durch den Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäfts ermitteln zu lassen."
    - Fristenpläne wurden vom BGH gekippt.

    "4. Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Im Falle einer erforderlichen Neutapezierung, kann der Vermieter verlangen, dass die alten Tapeten entfernt werden."
    - Hmm, wie bereits gesagt, kommt auf den hfftl. beweisbaren Zustand bei Übernahme der Mietsache an.

    "Kommt der Mieter, entgegen einer Mahnung seitens des Vermieters,..."
    - Hier könnte eine Vorabnahme gemeint sein.

    "... seinen Verpflichtungen nicht nach, kann ihm der Vermieter zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Nach dem Ablauf der Frist ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen."
    - Sehe ich auch so.

    "§22 Beendigung des Mietverhältnisses
    3. Sind nach Beendigung des Mietverhältnisses Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die der Mieter zu vertreten hat, oder führt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses solche Arbeiten noch durch, so haftet er für den Mietausfall, die Betriebskosten und alle weiter anfallenden Schäden, die hieraus dem Vermieter entstehen."
    - Das sehe ich auch so.

    "Gestern haben wir noch ein Schreiben erhalten, dass falls noch Nacharbeiten zu verrichten sind, und diese in den neuen Monat fallen, die Miete noch berechnet wird. Ist dies rechtmäßig in Ordnung?"
    - Jein. Der VM kann dann noch für mindestens 1/2 Monat Nutzungsentschädigung i.H. der ursprünglichen Bruttomiete verlangen.

    "Zumal die Nachmieter erst ab dem 01.03. einziehen, womit keine Behinderung stattfinden würde."
    - Spielt keine Rolle.

    "Ich wäre sehr dankbar wenn ich Antworten und Tipps erhalten könnte, die uns weiterhelfen und uns auf das unangenehme letzte Treffen vorbereiten."
    Zeugen, Kamera, Notizblock mit Kohlepapier mitnehmen. Sämtliche Zählerstände notieren.

    ich werde am freitag zu meinem anwalt gehen und abwarten was der mir dazu erzählt. ich wollte mal eure meinungen dazu hören.


    Mach' das und halte uns bitte auf dem Laufenden. Du solltest einen Fachanealt konsultieren.

    Wenn eine Reparaturpauschale bis 100 € vereinbart wurde, gilt diese für das gesamte Kalenderjahr.
    Ergo müssten Sie nur eine Rechnung bezahlen. Der Vermieter hat versucht Ihnen zwei Rechnungen unter 100 @ zu präsentieren mit dem schlitzohrigen Gedanken, das Sie zweimal zur Kassse gebeten werden können. Dem ist, wie eingangs erwähnt, nicht so.


    Und damit hat er sich hervorragend selbst auf's Kreuz gelegt...:D

    .Übrigens, kann der VM in einem Prozess noch Gründe nachschieben, so die jetzigen nicht wasserdicht wären.


    NEIN, kann er nicht.
    Dann wäre ja evtl. der Prozess garnicht erforderlich gewesen.

    Auch ich halte die "Begründung" für nicht ausreichend.

    Nunja, ich saß da heute, die Frau von der Hausverwaltung und der angebliche Anwalt haben auf mich eingeredet, dass mein Vermieter vor Gericht Recht bekommen würde und ich zahlen müsse. Wenn mir diese Frau einen falschen Anwalt vorsetzt und versuchen mir einzureden, dass ich das zahlen müsse, sind das Betrüger.


    Nee, das wären eher smarte Schauspieler...:D


    "Das Mietverhältnis beginnt am 1.Okt.2012 und läuft auf unbestimmte Zeit. Beide Parteien können den Mietvertrag frühestens 24 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (§573 c BGB) kündigen, d.h. das Mietverhältnis kann erstmalig zum 30.9.2014 gekündigt werden."


    Wenn das so im MV steht, wäre es unschlüssig, denn das Mietverhältnis könnte frühestens erst NACH dem 30.09.2014 bis zum 3. Werktag in 10.2014 zum 31.12.2014 gekündigt werden.
    Wichtige Gründe wären bspw. schwere Verfehlungen des M oder Vm, Unbewohnbarkeit durch AMTSarzt zu bescheinigen, jedoch Arbeit, Studium etc. niemals.

    Hallo AC62,

    ich war fälschlicherweise davon ausgegangen, dass DU damals den Boiler auf Deine Kosten ausgetauscht hattest...:( Du hattest ja damals lediglich den Austausch bezahlt - ist erledigt.
    Da der jetzige Boiler also zur Mietsache gehört, trifft der bereits erwähnte § 535 BGB zu, wonach der VM die Mietsache i.O. zu halten hat.
    Lass' Dich vom HM nicht bange machen!

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