Dass dort Gewerbe ist, konntet Ihr schon bei der Besichtigung des Objekts erkennen. Das nennt sich Allgemeines Lebensrisiko. Ich sehe für Euer Ansinnen keine Chance bzw. Rechtsgrundlage.
Beiträge von Berny
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kennt jemand einen guten Anwalt in Berlin der auch per Internet kommuniziert ?
Aber gut sollte er sein Rechtschmutz ist vorhanden
Siehe die Anzeige hierunter. -
In dem Fall wenn der Ofen nicht ausreicht kannst Du Deinen Vermieter auf den Sack gehen.
Warm muss die Hütte schon werden mit dem was Dir Dein VM gibt.
Die NSA-Mitarbeiterin aus Oregon hilft da wohl weiter: [url=http://www.google.de/#sclient=psy-a…iw=1170&bih=581]Google[/url] -
Hallo Toomas,
"Kohleofen gegen ne normale Heizung ausgetauscht,"
- Was, bitte, verstehst Du unter "normaler Heizung"?"der Boden. Ist standard Linoleumboden wurde jedoch noch nie erneuert oder sonstwas (Die Wohnung ist von 1956,"
- Nur wenn der Boden zum darunterliegenden Stockwerk (fast) durchbrechen würde, müsste der VM dies instandsetzen. Bodenbeläge sind regelmässiug Mietersache."Habe auch gehört dass in der Küche anderer Boden als in normalen Räumen sein muss (Feuchtigkeitsabweisend etc.) Nun ich habe in der Küche den selben Boden wie sonst auch überall. Ist das in Ordnung?"
- Ja, das ist i.O.
Tut mir leid, wenn Dir meine Antwort nicht gefällt...:eek: -
Hallo frequent_flyer,
so, wie die Aufteilung jetzt ist, finde ich sie nicht beanstandenswert. Ich habe schon von erheblich schlimmeren Aufteilungen gelesen, wo wirklich die Grenze des Zumutbaren überschritten wurde.
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Hallo bazinga,
ist Deine Wohnung (vom Vermieter) möbliert? -
Ein Vermischen von aufeinander folgenden BK-Abrechnungen ist m.E. nicht statthaft.
In vorliegenden Fällen wurden die zwei Abrechnungen jedoch fristgerecht erstellt. Sie sind also gültig. Nachforderungen kann der VM jedoch nur stellen, wenn der Empfänger die Abrechnung bis spätestens ein Jahr nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes dem Mieter hat zukommen lassen.
Die Verjährungsfrist von Forderungen beträgt 3 Kalenderjahre. -
[QUOTE=Schorsch:
"1. Kann mir die GAG die Wohnung wegen schwerwiegender Vertragsverletzung (Einbau der Klimaanlage) die Wohnung kündigen?"
- Ja."2. Kann die GAG nach Kenntnis des Klimaanlagenbaus von mir verlangen, wenn kein Kündigungsgrund besteht, dass ich die Klimaanlage sofort wieder abbauen und einen kompletten Rückbau veranlassen muss?"
- Ja."3. Kann ich darauf bestehen, die Klimaanlage weiterhin zu nutzen und sie erst nach einem evtl. Auszug auf meine Kosten wieder ab- bzw. rückzubauen?"
- Njet. -
Das einzige im Mietvertrag was hier greifen könnte wäre folgendes:
"Zusätzlich haben der Vermieter und/oder sein Beauftragter ein Recht zur Besichtigung der Wohnung, sofern die Besichtigung wegen eines konkreten Anlasses notwendig ist."
Na, siehste...
Und wenn sie trotzdem wollen, lass' sie Fensterputzutensilien mitbringen...:p -
susenn:
"danke dass du dir bei dieser Hitze Zeit für mich nimmst."
- Gerne, denn mein Vanilleeis mit Kirschgrütze habe ich bereits hinter mir...
"BGH v. 29.04.2009, XIII 142/08 "Mieter kann bei erheblicher Wohnflächenabweichung fristlos kündigen""
- Ach ja, das ist bekannt. Tenor: Wenn die tatsächliche MF >10% nach unten abweicht, ist dies ein erheblicher Mietmangel."Da sich die Wohnfläche auf die Nebenkosten auswirkt, könnte bei einer derart erheblichen Abweichung kein Mieter seine Kosten realistisch kalkulieren."
- Richtig, aber dass Du kalkulieren können musst, steht nirgendwo geschrieben. In der BetrkVO ist jedoch bei einigen Positionen die Kostenaufteilung nach Mietflächenanteilen vorgesehen, wenn nicht explizit anders vereinbart."In meinem Fall führt die erhebliche Abweichung dazu, dass ich betriebskosten des Hauses zu" 40% tragen soll, während die restlichen 3 Wohnungen, die jeweils v. den Miteigentümern bewohnt werden, nur je 20% tragen."
- Verstehe."Mir liegt eine E-Mail vor in der v. Vermieter die Wohnungsgröße von 3 Wohnungen (incl. meiner) mit je 120 qm und einer Wohnung mit 60 qm angegeben wurde."
- Dann würde ich bzgl. meiner BK_Abr. verlangen, dass diese entsprechenden Positionen nach Wohnflächenanteilen berechnet werden, bspw. 120/420. (Nicht 1/3,5, das ist nicht üblich).
Ferner würde ich dem VM empfehlen, die Nutzflächen sämtlicher Wohnungen nach der Wohnflächenverordnung zu ermitteln.
Ich muss Dich aber darauf aufmerksam machen, dass für Euer Mietverhältnis die WFlAngabe in Eurem MV zunächst einmal massgeblich ist, jedoch offensichtliche Falschberechnungen nicht akzeptabel sind. -
Hallo lonelywolf,
wenn Ihr die "Wohnung" so mietet, wie sie ist (bzw. bei Mietbeginn sein wird), dann war es das...
Ist wie beim Gebrauchtwagen(ver)kauf: "Gekauft wie besichtigt und probegefahren unter Ausschluss jeglicher usw. ..."PS: Übrigens darf ich Dir auch hier mein Missfallen ausdrücken, dass Du uns mit Eurem Vorhaben, in diese Bruchbude einzuziehen, gleich mit zwei Threads "beglückst".
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susenn:
"Bei einer erheblichen Abweichung der Wohnraumfläche, die in meinem Fall vertraglich mit ca. 150 qm angegeben wurde nun 196 qm (Abweichnung über 30%) beträgt, wird dem Mieter lt. BGH-Urteil das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses eingeräumt."
- Das bezweifele ich. Bitte das Aktenzeichen."Bedeutet das, dass der Vermieter die Kosten für neue Wohnungssuche, Umzug usw. tragen muss?"
- M.E. nein."Anderenfalls würde ich ihm ja nur einen Gefallen tun. Der sucht sich morgen wieder einen Dummen."
- Warum auch nicht? -
Ja, die Fotos werden wir machen. Soviel steht schon fest. Und mit dem Vermieter lässt sich auch reden. Der Ton macht die Musik! NICHT WAHR?
Yes, it does.
Wie oft lese ich (v.a. im VM-Forum) über Mieter, die trotz klarer Vereinbarungen GARNICHTS an der Mietsache machen. Hauptsache, sie haben ihre gemietete Bude.
Im Gegensatz zu etlichen anderen VM vermiete ich ausschliesslich frisch renoviert mit vierseitigem(!) Übergabeprotokoll. -
Hinkelstein:
"Wenn aber "die Fahrzeughalter aus der Nachbarschaft" unbehelligt auf unseren Besucherparkplätzen ihre Fahrzeuge abstellen, wo parkt dann unser Besuch?!"
- Gegenfrage: Gibt es in Eurem MV eine Bestimmung, nach welcher Ihr einen (festen) Besucherparkplatz habt?"Die Instandhaltungskosten, ..."
- treffen regelmässig den Vermieter."regelmäßig muss Moos und Unkraut entfernt werden und der Winterdienst ist auch nicht kostenlos, ..."
- Mietvertraglich vereinbart zu Euren Lasten?"Wäre hier nicht eher ein Schild mit der Aufschrift "Nur für Besucher des Hauses Nr. xy" angebracht?"
- Schon, wäre aber alleinige VM-Sache. -
Habe ich vollständig gelesen und bin bei der Fürsorgepflicht hängen geblieben und Frage mich ob sie sich darauf berufen könnte.
Hallo Marcel,
gibt es im MV eine Vereinbarung, nach welcher der VM ein Besichtigungsrecht zusteht? -
Weche Rechte habe ich denn als Mieter ?
Da wir nun schon beim 19. Post angekommen sind, empfehle ich Dir, einen Mieterschutzbund aufzusuchen. -
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Hallo Marcel82,
"Ich habe heute einen Brief erhalten in dem mir meine Vermieterin mitteilt dass die Fenster nicht geputzt seien"
- Das geht sie nichts an - es sei denn, dass Ihr diesbzgl. eine mietvertragliche Vereinbarung getroffen habt."Weiter schreibt sie noch dass sie mich mehrfach telefonisch und schriftlich darauf aufmerksam gemacht hätte,"
- Lass' Dir die Kopien und Einzelverbindungsnachweise zeigen.
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Es ist so.
Mit Mietrecht hätte das nur insofern zu tun, wenn der Ihnen zugewiesene Platz im Mietvertrag verankert ist und Ihnen durch den Vermieter oder andere Personen strittig gemacht würde.Die Besucherparkplätze sind nicht Ihr Bier.
So isses. Die Besucher trinken aber nur Limo oder Cola...;) -
Ich glaube nicht, da eine Etage über mir das Flurlicht etwa ein 3/4 Jahr defekt war und niemand die Glühlampe getauscht hat. Der Hausmeister wohnt im EG und denkt wohl nicht soweit mit.
Dann würde ich den VM fragen, wie er die Arbeitsverweigerung des HM rechtfertigt.
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