Gas-Zentral und Ofenheizung

  • Hallo Berny,

    die 1. Angabe ca. 150qm steht so im Mietvertrag.

    Bei der Betriebskostenabrechnung tauchte ein Verteilerschlüssel 3,5 auf. Auf Nachfrage erklärte mir der Vermieter dass 3 Wohnungen eine Wohnfläche vön 120 qm und eine Wohnung von 60 qm hätte.

    Er hat für die Wohnfläche lediglich die 2. Ebene der Wohnung zugrunde gelegt weil die Flur (1. Ebene) nicht zur Wohnung gehöre und er die 3. Ebene (ausgebauter Dachspitz) einfach nicht berücksichtigt hat.
    (Lt. Mietvertrag gehört der Flur 1.Ebene) aber zur Wohnung)
    Ist alles etwas chaotisch hier :(

    Liebe Grüße susenn

  • Hallo liebe User,

    ich hätte noch eine Frage:

    Bei einer erheblichen Abweichung der Wohnraumfläche, die in meinem Fall vertraglich mit ca. 150 qm angegeben wurde nun 196 qm (Abweichnung über 30%) beträgt, wird dem Mieter lt. BGH-Urteil das Recht zur fristlosen
    Kündigung des Mietverhältnisses eingeräumt.

    Bedeutet das, dass der Vermieter die Kosten für neue Wohnungssuche, Umzug usw. tragen muss?

    Anderenfalls würde ich ihm ja nur einen Gefallen tun. Der sucht sich morgen wieder einen Dummen.

  • susenn:

    "Bei einer erheblichen Abweichung der Wohnraumfläche, die in meinem Fall vertraglich mit ca. 150 qm angegeben wurde nun 196 qm (Abweichnung über 30%) beträgt, wird dem Mieter lt. BGH-Urteil das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses eingeräumt."
    - Das bezweifele ich. Bitte das Aktenzeichen.

    "Bedeutet das, dass der Vermieter die Kosten für neue Wohnungssuche, Umzug usw. tragen muss?"
    - M.E. nein.

    "Anderenfalls würde ich ihm ja nur einen Gefallen tun. Der sucht sich morgen wieder einen Dummen."
    - Warum auch nicht?

  • susenn:

    "Bei einer erheblichen Abweichung der Wohnraumfläche, die in meinem Fall vertraglich mit ca. 150 qm angegeben wurde nun 196 qm (Abweichnung über 30%) beträgt, wird dem Mieter lt. BGH-Urteil das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses eingeräumt."
    - Das bezweifele ich. Bitte das Aktenzeichen.

    "Bedeutet das, dass der Vermieter die Kosten für neue Wohnungssuche, Umzug usw. tragen muss?"
    - M.E. nein.

    "Anderenfalls würde ich ihm ja nur einen Gefallen tun. Der sucht sich morgen wieder einen Dummen."
    - Warum auch nicht?


    Hallo Berny,
    danke dass du dir bei dieser Hitze Zeit für mich nimmst.
    BGH v. 29.04.2009, XIII 142/08 "Mieter kann bei erheblicher Wohnflächenabweichung fristlos kündigen"

    Meine Überlegung ist die:

    Da sich die Wohnfläche auf die Nebenkosten auswirkt, könnte bei einer derart erheblichen Abweichung kein Mieter seine Kosten realistisch kalkulieren.

    In meinem Fall führt die erhebliche Abweichung dazu, dass ich betriebskosten des Hauses zu 40% tragen soll, während die restlichen 3 Wohnungen, die jeweils v. den Miteigentümern bewohnt werden, nur je 20% tragen.
    Ich bewohne die Wohnung alleine und soll 40% der Müllgeb., der Wasser-Abwasser und Niederschlagswasser tragen.
    Von den Vers.-Beiträgen u. der Grundsteuer ganz zu schweigen.

    Eine Verbesserung gibt es im Gegenzug nicht.

    Ich sehe darin a) eine erhebliche Benachteiligung der einzigen Mieterin in diesem Objekt und b) eine Irreführung bei Vertragsabschluss.

    Mir liegt eine E-Mail vor in der v. Vermieter die Wohnungsgröße von 3 Wohnungen (incl. meiner) mit je 120 qm und einer Wohnung mit 60 qm angegeben wurde.

    Grüße susenn

  • susenn:

    "danke dass du dir bei dieser Hitze Zeit für mich nimmst."
    - Gerne, denn mein Vanilleeis mit Kirschgrütze habe ich bereits hinter mir... :)

    "BGH v. 29.04.2009, XIII 142/08 "Mieter kann bei erheblicher Wohnflächenabweichung fristlos kündigen""
    - Ach ja, das ist bekannt. Tenor: Wenn die tatsächliche MF >10% nach unten abweicht, ist dies ein erheblicher Mietmangel.

    "Da sich die Wohnfläche auf die Nebenkosten auswirkt, könnte bei einer derart erheblichen Abweichung kein Mieter seine Kosten realistisch kalkulieren."
    - Richtig, aber dass Du kalkulieren können musst, steht nirgendwo geschrieben. In der BetrkVO ist jedoch bei einigen Positionen die Kostenaufteilung nach Mietflächenanteilen vorgesehen, wenn nicht explizit anders vereinbart.

    "In meinem Fall führt die erhebliche Abweichung dazu, dass ich betriebskosten des Hauses zu" 40% tragen soll, während die restlichen 3 Wohnungen, die jeweils v. den Miteigentümern bewohnt werden, nur je 20% tragen."
    - Verstehe.

    "Mir liegt eine E-Mail vor in der v. Vermieter die Wohnungsgröße von 3 Wohnungen (incl. meiner) mit je 120 qm und einer Wohnung mit 60 qm angegeben wurde."
    - Dann würde ich bzgl. meiner BK_Abr. verlangen, dass diese entsprechenden Positionen nach Wohnflächenanteilen berechnet werden, bspw. 120/420. (Nicht 1/3,5, das ist nicht üblich).
    Ferner würde ich dem VM empfehlen, die Nutzflächen sämtlicher Wohnungen nach der Wohnflächenverordnung zu ermitteln.
    Ich muss Dich aber darauf aufmerksam machen, dass für Euer Mietverhältnis die WFlAngabe in Eurem MV zunächst einmal massgeblich ist, jedoch offensichtliche Falschberechnungen nicht akzeptabel sind.

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