Beiträge von Berny

    In einem Schreiben des Vermieters wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Kosten auf die Mieter umgelegt werden, jedoch ohne Erläuterung geschweige denn [genauen] Kostenangaben.


    Habe ein bisschen korrigiert...:) Kosteneinschätzungen hätte ich mir schon gewünscht, weiss jedoch nicht, inwiefern sie dem Mieter vorher mitzuteilen sind. Abba einen guten Stil scheint man heutzutage wohl immer weniger erwarten zu können... :(

    BGB § 566a Mietsicherheit
    Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.


    ... womit dann wohl der frühere VM gemeint ist?

    @Fragesteller: Die Kaution ist an die Mietsache gebunden.

    Du scheinst doch Ahnung zu haben. Für dich sind gewisse Dinge wahrscheinlich völlig logisch und eindeutig. Warum solche eine Fach-Arroganz? Warum kein Stupser in die richtige Richtung?


    Weil solch ein Fall mglw. seinesgleichen bzw. vergleichbares suchen kann und letztendlich von einem Gericht zu klären wäre (Individualentscheidung). Empfehle einen FACH-Anwalt.

    Huhu,
    ich frag ja von der studentischen Vertretung, ...
    Und da wollten wir uns mal informieren, ob dies überhaupt rechtens ist. Da wir aber wohl nicht über dieses gewisse Maß an Grundwissen (Verstand) in juristischen Fragen verfügen, wollten wirs uns einfach mal schlau machen ;)


    Jaja, der Mainschwimmer fällt hier öfters auf... weil er gerne bei Fragestellern voraussetzt, dass sie auch selbst recherchieren (und lesen und nachdenken!!) können, evtl. es sogar schon getan haben bevor sie hier posteten.
    Btw, Herr Studierender, das Wort "einzig" ist nicht steigerungsfähig.

    Da Sie jetzt sachkundig sind, sollten Sie in Zukunft sofort gemeinsam mit dem Vermieter die abgelesenen Werte prüfen.
    Eine Fehlablesung ist da mal schnell drin. Je eher man das korrigiert, desto besser.


    Er sollte uns aber freundlicherweise mitteilen, ob es sich um Verdunster- oder e(lektronische)HKVs handelt.

    "1. Ist es rechtlich möglich zur Kontrolle der aktuellen Heizkostenabrechnung die Abrechnung des/r vergangenen Jahre/s für das gesamte Gebäude und der Wohnung einzusehen, wenn der eigene Mietvertrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war?"
    - Njet.

    "2. Wenn 57% der Durchlaufmenge nicht verbraucht wurden (nur 43% verbraucht), steht das gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot oder ist das rechtlich gesehen vertretbar?"
    - Was bedeutet Durchlaufmenge, wovon?

    "3. Die Heizkostenabrechnung erfolgte im 30%/70%-Prinzip. Ist dies bei einem prozentual so niedrigen Verbrauch i.O.?
    - Ja.

    "4. Wenn eine Außenwand erst nach dem Abrechnungszeitraum isoliert wurde, aber erst nachdem im Abrechnungszeitraum Wasserrohre eingefroren waren. Kann mann bei mangelhafter Isolierung das Kürzungsrecht bei den Heizkosten in Anspruch nehmen?"
    - Ich wüsste nicht, weshalb.

    "5. Kann mann rechtlich ab einer gewissen Prozentzahl nachweislicher Überzahlungen ein Kürzungsrecht bei der Heizkostenabrechnung in Anspruch nehmen?"
    - Nach der jährlichen Betriebskostenabrechnung können Mieter und/oder VM die mtl. Vorauszahlungen anpassen.

    "6. Gibt es auch Wärmezähler bei denen kein Eichzeichen vorhanden sein muss? Verrät z.B. die Seriennummer auf dem Zähler die Eichung?"
    - Nicht, dass ich wüsste. Betriebsgeheimnis des Herstellers...?

    "7. Kann ein geringer Warmwasserverbrauch im Zusammenhang mit zu hohen Heizkosten liegen?"
    Heizkosten umfassen die Heizungen UND - falls vorhanden - auch die WW-Bereitung.

    "8. Wo und wie kann mann herrausfinden wie sich der Energiepreis in den letzten Jahren entwickelt hat"
    - Der VM braucht nur einen zu haben.

    "ob es für den Vermieter möglich gewesen wäre einen Wärmelieferungsvertrag mit geringeren Energiepreis abzuschließen?"
    - Welche Antwort erwartest Du auf diese hypothetische Frage? Doktorarbeit??

    "9. Fallen bei Fernwärme wo kein Contracting vorherrscht auch Heiznebenkosten an und müssen diese auch in der Heizkostenabrechnung angegeben werden?"
    - Heizkostenverordnung - Gesetze und Verordnungen erl

    Ich halte das weder für Betrug noch für einen ausserordentlichen Kündigungsgrund. Du hättest sofort nach Bekanntwerden des Missstands Deinen VM nachweislich darüber informieren sollen mit der Aufforderung, zeitnah einen ordnungsgemässen Zustand herzustellen. Die korrekte nachträgliche Kostenaufteilung wäre dann auch fällig gewesen, notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen.

    Nach meiner Recherche waren außerordentliche Gründe, wie Familienzuwachs, Jobwechsel und Hochzeit für eine fristlose/außerordentliche Kündigung möglich.


    Falsch. Bestenfalls bspw., wenn der Amtsarzt die Mietsache aus gesundheitlichen Gründen für unbewohnbar erklärt.

    "Die Kündigung des Mietverhältnisses ist jedoch erstmals am 01.10.2013 möglich."
    - Ist doch klar, oder? Also: Du kannst die Wohnung zw. dem 01.10. und dem 03.10. (falls Feiertag, dem 04.10.) 2013 zum 31.12.2013 kündigen.

    Die Frage ist ja nicht, was ich hätte machen können, sondern was ich in Zukunft mache. Also nach jedem ausgefallenen Termin eine schriftliche Beschwerde an den Vermieter schicken? Wahrscheinlich wird ihn das nicht wirklich interessieren. Also direkt eine Frist setzen?


    Ich denke, dass ein Schreiben eines Fachanwalts mit Androhung von Konsequenzen eher Wirkung zeigen dürfte.

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