Beiträge von Berny
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Das sehe ich etwas anders, da der Vermieter der geringeren Miete über ein Jahr lang konkludent zugestimmt hat ...
Vergiss' es, es gibt diesbzgl. kein Gewohnheitsrecht. -
Lycaner85,
ob und falls ja die Versicherung etwas übernimmt ist hier nebensächlich. Die Vermieterin (welche mit Deiner Versicherung keinen Vertrag hat) hat Anspruch auf Rückgabe der Mietsache in vertragsgemässem Zustand. Wie Du das in der noch verbleibenden Zeit schaffst, ist Deine Sache. -
Wie würdet ihr die Sache bewerten, teilt ihr meine Auffassung?
Nein, denn nach Beendigung des Mietvertrages hattet Ihr eine Nutzungsentschädigung auf dasselbe im MV angegebene Konto in gleicher Höhe wie der ursprüngliche Mietzins zu zahlen. Die Forderung des früheren VM besteht also zurecht. -
Dabei geht es um illegale Entnahmen aus dem Stromnetz.
der Mieters. Ist natürlich keiiin Betrug... *gaga* -
in der Regel ist nur eine Empfehlung. § 4 soll heißen, eine Renovierung kann früher oder auch später - wie empfohlen - durch-
geführt werden, je nach Bedarf. die Beweispflicht sehe ich darin, daß der M. zu beweisen hat, ob eine Renovierung stattgefunden hat.
Jaa nee is klar... Und ich als Mieter argumentiere dann, dass m.E. die Mietsache noch nicht renovierungsbedürftig war... -
weiß jetzt nicht so richtig welche Information Sie brauchen. Es geht um diese Wohnungsgenossenschaft Seehausen und das habe ich noch gefunden. Beim Anschreiben für die Wohnungsübergabe berufen sie sich auf die §14 und §4
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Dieses Konstrukt scheint aber NICHT Teil des Mietvertrags zu sein.Teil des MV scheint wohl dieses zu sein: ANHANG NICHT VERFÜGBAR
Hier ist "in der Regel" m.E. eine Meinungsäuserung oder Empfehlung, also nichts Bindendes. Wie man hieraus eine Beweispflicht konstruieren kann, ist mir schleierhaft. Deshalb m.M.: Rückgabe der Mietsache besenrein und ohne Beschädigungen ist ausreichend. -
Gerne möchte ich noch anmerken, dass ich ein zweiten Post gestartet habe, bei dem es um eine Kündigung geht. Beide Posts beziehen sich auf den gleichen Mieter. Ich habe bisher keinen Zusammenhang gesehen, daher habe ich auch bisher nichts erwähnt.
Ja klar, den gleichen Mieter Yomala...
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Die Formulierung des Vermieters (nicht Mieters) lautete "Hiermit kündige ich Ihnen meine Wohnung wegen Eigenbedarf." Anschließend eine kurze Begründung. Es gibt keine Fristen o.ä.
Könnte rechtswirksam sein, wenn man mal von der nicht genannten Frist absieht und die Begründung aber in sich schlüssig ist. -
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Schliesse mich meiner Vorprosterin an.
Elektronische Übermittlungen von sowas wie hier gehören in den virtuellen Papierkorb. Der VM hat recht mit 30.06.2015. -
Kleiner Tippfehler meinerseits:
"Bagatellschäden bis zu 1 Monatsmiete (=520€) pro Jahr werden vom Mieter getragen!"
Korrekter: Bis zu 8% des Jahresnettomietzinses.
Ansonsten wie anitari. -
Aber es steht unter den Fristen das man beweispflichtig ist?
Etwas (inzwischen) Illegales musst Du nicht (mehr) beweisen. -
Der Vermieter ist bundesweitig tätig und somit ca. 250 km von mir entfernt. Insofern halte ich eine Kopie der Rechnung schon für sinnvoller

Was sinnvoll ist, entscheidest Du nicht. Einzig und allein interessiert die Rechtsprechung. In diesem Fall hat der VM Dir Einsicht zu gewähren in Deinem Wohnort bzw. dem Ort, wo sich die Mietsache befindet. -
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nkaw:
"die Sache dabei ist das er durch die Schimmelbildung eh was machen muß für mich total schwachsinn."
- Deine Meinung..."Eine Frage habe ich noch der Vormieter hatte die Türen gekürzt was der Vermieter auch weiß,"
- Schön, dass der Vermieter das "weiss", nur hat in der Zwischenzeit schon sieben Mal das Personal gewechselt..."weil es so gezogen hat haben wir unten eine Bürstenleiste geklebt das es nicht mehr so zieht. Beim ablösen hat der Leiste hat sich das Funier oberflächlich gelöst, kann er uns da was eigentlich hätte er die Tür austauschen müssen weil sie ja defekt war(es waren 2,5 cm luft)."
- Wenn bei Deinen Arbeiten an der Tür etwas kaputt geht, tritt § 823 BGB in Kraft. -
Starre Fristen kann ich nicht festellen, es heißt ausdrücklich in der Regel und damit gültig.
Richtig, auf dieser Version des §4 nachzulesen: ANHANG NICHT VERFÜGBAR -
Die starren Fristen sind nicht mehr gültig.
Ich denke nicht, das das BGH hier eine Ausnahme macht.
Der BGH oder das BGB...? -
Hallo nkaw,
"jetzt geht es um die Renovierungsklausel ich bin der Meinung sie ist ungültig."
- Starre Fristenpläne wie hier sind ungültig. Abgesehen mal davon, dass die beiden §4 sogar unterschiedliche Zeiträume vorschreiben."Beim Anschreiben für die Wohnungsübergabe berufen sie sich auf die §14 und §4"
- Vom §14 finde ich nichts.
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