Isodrink,
freue Dich doch: Erstens fressen die Tierchen u.a. auch Milben von Deinem Bett, ausserdem können sie dem nächsthöheren (zweibeinigen) Lebewesen auch als Eiweisslieferant dienen.
Beiträge von Berny
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Also informiert euch, bevor ihr was andere behauptet.
Danke für das Wort zum Sonntag! -
SAK,
eigentlich durchschaut (fast) jeder Richter, wer Trickserei betreibt. -
Hallo Diana,
"Beim Übergabeprotkoll wurde u.a. aufgeschrieben dass die Malerarbeiten nicht neu waren, sondern schon vor einem Jahr durchgeführt wurden. Details wurden aber nicht aufgenommen (Flecken, amatuerhaft nachgepinselte Stellen etc.)."
- Selbst schuld."Zudem wurde mir nur ein Schlüssel ausgehändigt weil der ex Mieter ihn verloren hat."
- Steht hoffentlich auch so im ÜP. Abgesehen davon würde ich sowieso einen eigenen Schliesszylinder einbauen, beim Auszug wieder zurückwechseln."Ich denke durch meine Unterschrift habe ich auch die Details von oben mehr oder weniger akzeptiert.
Wie würde es aussehen wenn ich irgendwann mal ausziehen würde. Muss das dann frisch renoviert sein oder könnte der Anstrich auch ein Jahr alt sein?"
- Eine Verbesserung der Mietsache kann der vM nicht verlangen."Der Exmieter ..."
- Mit dem hast Du keinen Vertrag."Der Vermieter hat die Wände ja auch nicht neu gestrichen. Ich habe die Wohnung so übernommen."
- Steht ja halbwegs so im ÜP."Darf der Vermieter die Kaution trotzdem einbehalten?"
- Von wessen Kaution sprichst Du?"Oder kann ich als Neumieter sogar noch einen Neuanstrich verlangen?"
- Nein."Die Kellerschlüssel passen teilweise in andere Kellertüren (10 Haushalte). Es wurde Müll in meinen Keller gestellt.
Kann ich vom Vermieter neue Schlösser verlangen? Sowas muss mir doch beim Einzug gesagt werden.
Laut einer anderen Mieterin benutze ich eh einen falschen Keller. Aber der Vermieter hat mir den ja zugeteilt und zuvor auch leerräumen lassen.
Wer ist jetzt für den Müll verantwortlich?"
- Ist der Dir zugeteilte Kellerraum explizit im MV mit aufgeführt? Davon mal abgesehen würde ich mit dem VM sprechen."Der vom Exmieter angeblich verlorene Schlüssel war gar nicht verloren.
Angeblich hat der Exmieter sich sogar schon einmal bei mir in der Wohnung umgesehen und wollte die Wohnung neustreichen aber dann bemerkt dass sie schon wieder neu vermietet wurde."
- Wie gesagt, tausche den Schliesszylinder aus."Wäre es nicht die Pflicht des Vermieters gwesen mich darauf hinzuweisen dass der Schlüssel nicht verloren war, sondern noch im Besitz des Exmieters?"
- Eigentlich ja. Aber Dir hätte die geringe Anzahl auch auffallen müssen..."Ich finde es eine Unverschämtheit!"
- Rechtsprechung und Gesetze kennen keine Sentimentalitäten...
Lg Diana[/QUOTE]
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SAK:
"Ja, es sind monatliche Vorauszahlungen - zuzüglich zur Kaltmiete angebenen. Also als separate Position."
- Also vereinfacht: Du zahlst mtl. Nettomiete plus Betriebskostenvorauszahlung."Ich bin mir nicht ganz sicher, was ich da posten soll. Es ist Grundsätzlich eine lange Liste, ..."
- Scheint sich auf § 2 der Anlage zur BetrkVO zu beziehen, also das (oftmals) Übliche."Hat jemand von euch etwas aus dem Mietrecht parat, vielleicht Gesetzestext, in dem steht was rechtskräftig ist und was nicht."
- Die Antwort hast Du selbst wiedergegeben: § 556 BGB."Der Vermieter kann ja grundsätzlich auch Guthaben einbehalten, solang er es mit dem darauf folgenden Jahr wieder verrechnet,"
- Nee, überhaupt nicht. Nach erfolgter BetrkAbrechnung ist innerhalb eines Monats auszugleichen. -
Hallo SAK,
mal so ad hoc: Ich halte diese Klausel für unzulässig, da sie den Mieter benachteiligt. Es kommt aber auch auf den Rest der Betriebskostenvereinbarung(en) an. Also diese bitte auch noch posten. -
Was ist Eure Meinung dazu? Muss ich da mitmachen?
Nee, nie im Leben, wo kämen wir denn da hin...?
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Dennoch ist meiner Meinung nach zumindest die erste Frage berechtigt und ich würde mich über weitere Antworten freuen.
Wenn Dein Guthaben unstreitig ist, so wüsste auch ich nicht, weshalb ich es mit der lfd. Mietezahlung nicht verrechnen sollte. -
Hallo faber,
mein Ansprech-=Vertragspartner ist solange mein im MV genannter VM, bis ich einen anderslautenden rechtsgültigen Gerichtsbeschluss erhalte.
Ich bin mir nicht sicher, wie das bei Dir gelaufen ist... -
Ja von dort aus betritt sie das Grundstück, Zaun ist nicht vorhanden, da es sehr schwierig ist dort einen anzubringen. Die Zufahrt wird vom örtlichen Sportverein genutzt um auf das alte Sportgelände zu kommen.
Da der Grundstückseigentümerin die Grenzen ihres Grundstücks wohl bekannt sein dürften, dürfte die Formulierung "von mir gemietetes Grundstück" wohl unmissverständlich sein. -
Der Grundgedanke des Worts ist mir schon klar - nur muss ich ihr doch eine Frist geben um ihre persönlichen Dinge auszuräumen, oder? Ich kann ja nicht zu morgen kündigen und ein neues Schloß verbauen, oder?
Fragen über Fragen...
Nein, nix Fragen über Fragen, sondern in #2 den 2. Satz lesen.
Ein neues Schloss verbauen kannste nur, wenn Dir die Mietsache von der Mieterin bzw. vom Gerichtsvollzieher zurückgegeben wurde. Und bei Letzterem: Je nach Arbeitsanfall des AG und des GV kann sich sowas über ein Jahr hinziehen. Da kannste nur hoffen und beten, dass Dich das finanziell nicht zu sehr ankratzt. -
Hui - danke für die schnellen Antworten! Damit habe ich eine Grundlage - Super! Zu wann kann ich ihr denn kündigen?
Na, was heisst denn wohl "fristlos"...?
Also: "fristlos, hilfsweise fristgerecht" - so lautet die übliche Redewendung. -
Hallo Benny,
zu dem Drumherum sage ich jetzt mal gar nichts.
Da die Mieterin mehr als zwei Monatsbruttomieten im Rückstand ist, kannst Du ihr fristlos kündigen und solltest sie auffordern, Dir die Mietsache spätestens in zehn Tagen ab Zugang der Fristlosen in vertragsgemässem Zustand zurückzugeben.
Sollte das nicht klappen, sollteste einen auf Mietrecht spezialisierten RA aufsuchen zwecks Räumungs- und Zahlungsklagen. -
"Der Mieter ist ohne Rücksicht auf Verschulden verpflichtet, kleine Instandhaltungen auf eigene Kosten auszuführen, wenn diese im Einzefall 75 Euro nicht übersteigen. Den in einem Kalendarjahr entstehenden Gesamtaufwand für kleine Instandhaltungen trägt der Mieter jedfoch nur bis zu 6% seiner jeweiligen Jahresgrundmiete, höchstens jedoch 250 Euro. Kleiner Instandhaltung sind vom Mieter nur an solchen Teilen der Mietsache auszuführen, die seinem häfigen Zugriff ausgesetzt sind, wie z.B. die Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser, Gas, die Heizungs-und Kocheinrichtungen, die Fenster-und Türverschlüsse sowei die Bedienungsvorrichtungen von Fenster-und Rollläden."
Wir meinen, die ist unwirksam, der Vermieter will von nichts wissen

Der Grund für die Unwirksamkeit liegt für uns im ersten Satz, dass der Mieter die Instandhaltung auf eigene Kosten ausgeführen muss. Der Satz mit "ausführen muss" kann man durchaus so verstehen, dass man nicht nur die Kosten trägt, sondern sich auch um die Beauftragung kümmert. Die korrekte/verständlichere Formulierung wäre z.B. "Der Mieter trägt die Kosten...."
Es gilt aber : Keine Selbstvornahme der Kleinreparatur durch Mieter: BGH, Urteil vom 06.05.1992 – VIII ZR 129/91Ich kenne das nur so, dass der Mieter maximal die Kosten tragen soll, die Handwerker aber beauftragt der Vermieter und lässt es erledigen.
Wenn der Mieter etwas kostenpflichtig durch einen Handwerker erledigen lässt, wird er ihn auch beauftragen (müssen).
Wenn der Vermieter einen Handwerker beauftragt, so besteht ja hier leicht die Gefahr, dass eine Hand die andere wäscht.
Ich halte die Klausel für i.O., Eure Gegenargumentation jedoch für nicht i.O. -
An die Klingel geht sie gar nicht, sie verschafft sich Zutritt über den Flurweg der an das Grundstück angrenzt.
Der Flurweg ist also ausserhalb des Grundstücks? Von ihm aus betritt sie das Grundstück? Zaun oder Pforte oder deutlich sichtbare Abgrenzung dazwischen? -
Sie will uns anzeigen, weil wir im Zuge der Gartengestaltung ihren Hl. Stein versetzt haben und weil wir angeblich den riesigen Stein beschädigt haben, was nicht stimmt, denn sie hat den Stein auch noch falsch aufgestellt ..

Soll sie doch machen. Das Verfahren wird dann sowieso nach § 153 oder §170 StPO spätestens nach 1/4 Jahr eingestellt.
In China fiel ein Sack Reis um...:o -
Gut, sollte die Dame am Samstag kommen, dann gleich mal ne Abmahnung vorbereiten, so wie Berny das schon erwähnt hat, ihr übergeben und den Zutritt verweigern, sollte die Dame dennoch sich Zutritt verschaffen, - *) - Anzeige, Anwalt und Klagen!
*) Hattu Polizei vergessen. Bis zur Klingel darf sie allerdings kommen. -
Heute während ich nicht zu Hause war, hat sie wieder das Grundstück betreten und Fotos gemacht, weil sie uns anzeigen will. Mein Mann hat ihr Hausverbot erteilt. Und jetzt will sie wieder am Samstag kommen.
Polizeiruf ist 110. -
Ich hoffe das Bild ist gut genug
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Alle klar: Das Betreten der zum Haus gehörenden Freiflächen (also des Grundstücks) bedeutet Hausfriedensbruch. Ich würde abmahnen und e.F. Einstweilige Verfügung beantragen, evtl. auch Anzeige erstatten. -
Hallo Anbre75,
wichtig ist, dass ein Übergabeprotokoll 2-fach erstellt wird und darin der Fussboden exakt beschrieben ist. Du solltest auch von den schlimmsten Stellen Fotos mit daneben liegender Tageszeitung und eingeblendetem Datum machen. Der Vermieter ist nicht zur Verbesserung verpflichtet. Du mietest an wie besichtigt.
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