Hallo,
das ist die Kleinreparaturklausel meines Kumpels
"Der Mieter ist ohne Rücksicht auf Verschulden verpflichtet, kleine Instandhaltungen auf eigene Kosten auszuführen, wenn diese im Einzefall 75 Euro nicht übersteigen. Den in einem Kalendarjahr entstehenden Gesamtaufwand für kleine Instandhaltungen trägt der Mieter jedfoch nur bis zu 6% seiner jeweiligen Jahresgrundmiete, höchstens jedoch 250 Euro. Kleiner Instandhaltung sind vom Mieter nur an solchen Teilen der Mietsache auszuführen, die seinem häfigen Zugriff ausgesetzt sind, wie z.B. die Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser, Gas, die Heizungs-und Kocheinrichtungen, die Fenster-und Türverschlüsse sowei die Bedienungsvorrichtungen von Fenster-und Rollläden."
Wir meinen, die ist unwirksam, der Vermieter will von nichts wissen ![]()
Der Grund für die Unwirksamkeit liegt für uns im ersten Satz, dass der Mieter die Instandhaltung auf eigene Kosten ausgeführen muss.
Der Satz mit "ausführen muss" kann man durchaus so verstehen, dass man nicht nur die Kosten trägt, sondern sich auch um die Beauftragung kümmert. Die korrekte/verständlichere Formulierung wäre z.B. "Der Mieter trägt die Kosten...."
Es gilt aber : Keine Selbstvornahme der Kleinreparatur durch Mieter: BGH, Urteil vom 06.05.1992 – VIII ZR 129/91
Urteil und Begründung hier
https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1992-05-06/VIII-ZR-129_91
Gibt es eine frischere Rechtssprechung? Ich kenne das nur so, dass der Mieter maximal die Kosten tragen soll, die Handwerker aber beauftragt der Vermieter und lässt es erledigen.
Danke