Hallo SenorWeber,
Dein VM scheint wohl finanziell klamm zu sein. Ich würde das Guthaben ebenfalls mit den mtl. Mietezahlungen verrechnen nach vorheriger kurzer schriftlicher Mitteilung.
Beiträge von Berny
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bluemel08,
auch ich kann Dich nur an Deine Anwältin verweisen. Es wäre ein schlechter Sti, wenn Du unsere Laien-Meinungen ggü Deiner (studierten) Anwältin ausspielen würdest. Sie hätte sich den Vorgang eigentlich auf Termin legen sollen/können, btw. -
Poebel,
das sind verschiedene Dinge, die miteinander nichts zu tun haben:1.Einer geplanten Mietpreiserhöhung muss erst ein schriftliches Mieterhöhungsverlangen vorausgehen. Dem müsstest Du zustimmen oder riskieren, auf Zustimmung verklagt zu werden. Auch hier gelten Fristen. Der VM kann vom Nachmieter eine höhere Miete verlangen, das ist jedoch nicht mehr Dein Bier.
2. Kündigungsfristen ergeben sich aus § 573 BGB. Ob Du mietvertraglich dazu verpflichtet bist, bei vorzeitigem Mietendewunsch einen (akzeptablen) Nachmieter zu finden, wage ich stark zu bezweifeln. Bis zum vertraglichen Mietende hast Du die Bruttomiete zu zahlen. Wenn Du bereits früher eine neue Bleibe gefunden habe solltest, ist es womöglich unvermeidbar, dass Du ein oder zwei oder gar drei Monatsmieten doppelt zu zahlen hättest: eben, dann müsstest Du da wohl durch. -
Sofern hier hierfür nicht die ausdrückliche Genehmigung von Euch hat, darf er das nicht. Das wäre Hausfriedensbruch.
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/s1/schoenheitsrep.htm
... wobei vorab zu klären wäre, mit welchen Auflagen der VM die Schlüssel der Wohnung bekommen hat. Es könnte ja auch sein, dass er die Erlaubnis hat, die Wohnung früher zu vermieten, was den bisherigen Mieter bzw. Erben finanziell entlasten würde. -
Hallo Berny,
ich habe Dir einmal Deine reichlich armseligen Beiträge zu beiden Themen zusammen gestellt.
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Gähn.....
Ich "musste" das doch wohl nicht lesen...? -
Und übrigens, armselig wird klein und ohne h geschrieben.
Noch armseliger geht nicht mehr.
Reichlich Ahrmsehlig, Egbert, bist wohl glatt (trotz Hinweis!!) auf die Steilvorlage 'reingefahlen...:eek: -
Ich habe gerade auf http://www.iww.de/mk/archiv/raeu…beachten-f17117
unter "Vorraussetzungen" gelesen (mit Paragraphen), dass der GV den Zeitpunkt der Vollstreckung dem Vermieter und Mieter mitteilen muss.
Hatte ich ebenfalls so in Erinnerung. Dann wird der Schlosser nicht benötigt. -
Hallo Summerfeeling,
Dein VM darf um 1/12 des Nachzahlungsbetrag erhöhen. Eine Erhöhung um über 100% lässt mich aber an der Richtigkeit zweifeln. Gibt's ne Erklärung dazu?
Meine Beiträge sind grundsätzlich immer(!) als verbotene Rechts-, Steuer,- und Anlageberatung zu verstehen
Jetzt leuchtet mir einiges ein...:eek: -
Hallo Mainschwimmer,
hier Deine "Beiträge" zu meiner letzten Aussage vom ...
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Ich bitte alle User um eine Beurteilung.
Oh mein Gott, der merkt wohl garnichts ...
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Hallo Sanny2711,
seit über einem Jahr nervst Du uns mit diversen Problem(ch)en. Ich wiederhole die Dir bereits das öfteren gemachten Ratschläge, einen Fachanwalt bzw. fähigen Rechtsanwalt zu konsultieren. -
Was mich immer ärgert ist, die Verwaltung sagt doch Amanfang 2015 dass die Kosten für 2014 schon erstellt wurden, 2015 erst am Anfang 2016. Jedoch vor einer Wocher sagte die Verwaltung dass die noch verarbeitet wird. Ich habe Gefühl dass ich betrügt werde.
Und die Hausverwaltung hat nie über Teil-Rückzahlung erwähnt und sagt immer, dass wegen Abrechnung meiner Nachzahlung die Kaution nicht zurückgegeben werden kann, muss Geduld haben.
"Muss Geduld haben" - solange, bis Du keine Lust oder Energie mehr hast UND die Angelgenheit verjährt (nach dem 31.12.2019) ist.
Ich empfehle, einen Fachanwalt zu konsultieren, der der Verwaltung deutlich macht, wie der Hase läuft.
Wichtig: Ist die Verwaltung auch Dein Vermieter? Denn Dein Vertragspartner IST grundsätzlich Dein Vermieter. -
Hallo Han,
die Kaution darf der Vermieter sechs Monate nach Mietende zurückbehalten, um evtl. versteckte Mängel noch beheben zu lassen.
Die Betriebskosten für 2015 können tatsächlich erst in 2016 ermittelt werden. Wenn man davon ausgeht, dass das BK-Abrechnungsjahr gleich dem Kalenderjahr war, hat der Vermieter sogar noch bis 31.12.2017 Zeit, Dir die BK-Abrechnung zukommen zu lassen.
Nach dem halben Jahr nach Mietende darf er aber nur noch einen Teil von max. zwei Monats-BK-Vorauszahlungen einbehalten, falls ein ganzes Jahr abzu rechnen wäre; bei nur zwei Monaten max. ca. 50€.. Du könntest also jetzt von den 500€ Kaution ca. 450€ herausverlangen, der Rest verbleibt bis zur BK-Abrechnung 01.01.-28.02.2015.. -
Für mich liest sich die Techem-Abrechnung so, als wären die verbrauchsabhängigen Heizkosten nicht auf den Nutzungszeitraum umgerechnet worden. Techem wollte mir sie auch nicht erklären "Da müssen sie sich an Ihren Vermieter wenden". Toller Verein.
Techem hat höchtwahrscheinlich recht. Wenn ein Nutzungszeitraum geringer als Ablesezeitraum angegeben ist, berechnen sie entweder nach den ihnen vom VM mitgeteilten Zwischenzählerständen oder nach der Heizgradtagestabelle.
Der tolle Verein hat mit dem Hinweis auf Deinen VM recht. -
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Hallo almaro,
bei solcher Art Meldungen hier wie von Dir kann ich miich nur wiederholen: Wenn ich "Makler" höre, gehen bei mir sämtliche Alarmlampen an.
"Wenn die Vermieterin unterschrieben hätte, hätte dann die Maklerin ein Problem gehabt, weil sie nichts gecheckt hate."
Hätte hätte Fahrradkette, was interessiert mich mein Geschwätz von gestern? Hauptsache, sie hat ihr Honorar bekommen.:p -
Das Du Mieter und Vermieter bist wundert mich schon ein wenig.
Du solltest den Versuch aufgeben, begreifen zu wollen, dass man ein Haus erben kann, welches woanders steht.... -
Gibt es denn kein Gesetz, dass vorschreibt, dass z.B. eine Wohnung mindestens ein Bad haben muss oder mindestens eine Kochmöglichkeit?
Es gibt immer noch Wohnungen mit Donnerbalken auf dem Hof und einer Herdplatte... und Brunnen.
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Gibt es denn kein Gesetz, dass vorschreibt, dass z.B. eine Wohnung mindestens ein Bad haben muss oder mindestens eine Kochmöglichkeit?
Es gibt immer noch Wohnungen mit Donnerbalken auf dem Hof und einer Herdplatte... und Wasserhahn. -
Da der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat, darf er eine Bonitätsprüfung vornehmen.
Latürnich darf er das..... mit Einverständnis des Mietinteressenten.
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