Hallo SarahD,
"§ 19 Haftungsbeschränkung bei anfänglichen Sach- und Rechtsmängeln
Hat die Mietsache bei Vertragsschluss einen Sach- oder Rechtsmangel, so haftet der Vermieter nicht für Schäden, wenn ihn an deren Entstehung kein Verschulden trifft."
- Wenn Du akzeptierst, die Mietsache mit Mängeln zu übernehmen, hast Du keine Ansprüche auf Behebung derselben. Daher ist es gaanz wichtig, ein Übergabeprotokoll (doppelt, mit 2 Unterschriften) auszufüllen!
"§ 20 Instandhaltung der ...
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen durch Feuchtigkeitseinwirkung entstehen, gleichgültig welcher Art und welchen Umfangs, es sei denn, der Vermieter hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder das Risiko des Schadeneintritts ist durch den Mieter üblicherweise nicht versicherbar."
- Ein Fast-Freibrief für den VM, der sich gerne den Rücken freihalten möchte - aus seiner Sicht verständlich. Habe ich noch nie in MVn gelesen, meine haben solche Klauseln nicht.
"Der Mieter hat ungezieferfrei übernommene Mieträume von Ungeziefer frei zu halten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Vermieter die zur Vertilgung des Ungeziefers notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Mieters durchführen lassen, sofern der Mieter das Vorhandensein der Ungeziefer verschuldet hat. Für Schäden, die im Zusammenhang damit entstehen, haftet der Mieter."
- Eigentlich klar...
"-> Ich habe gelesen, dass es im Falle der Ungeziefer z.B. ausreichend sein kann, wenn man nachweist, dass man eine saubere Wohnung hat und Nahrungsmittel verschlossen sind etc., um zu belegen, dass man dies nicht verschuldet hat. Kann mir hierzu jemand vielleicht noch genaueres sagen bzw. wie kritisch die Klausel ist?"
- In meiner Mietwohnung hatten wir neulich Blattläuse auf Balkonpflanzen, eine Dose Spray erledigte das "Problem". Einer meiner Mieter hatte mal Silberfische, geeignete Mittel dagegen taten das ihrige. Sorgfaltspflicht muss von Jedermannfrau erwartet werden können.
"[B]§ 25 Betreten der Mieträume
Der Vermieter und/oder sein Beauftragter ist berechtigt, in angemessenen Abständen oder aus besonderem Anlass die Mieträume an Werktagen in der Zeit zwischen 10 und 13 Uhr und 15 und 19 Uhr nach vorheriger Absprache zu besichtigen."
- Übliche Klausel, vorherige Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich. Versuch' doch, es unter "Fürsorge" zu verbuchen.