Mietminderung sowie geplante Mieterhöhung

  • Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand im Forum helfen könnte. Kann ich diesen Brief so absenden an meinen Vermieter, der nun die Miete erhöhen möchte - von 435 auf 500 Euro Kaltmiete (dagegen kann ich im Prinzip wahrscheinlich nichts sagen, weil seit 2009 keine Erhöhung - oder?), um eine Mietminderung geltend zu machen? Zur Info: Der Balkon wurde abgerissen im Mai und erst im Oktober durch neuen ersetzt.

    Sehr geehrter Herr ...,
    ich habe Ihr Schreiben zur Erhöhung der Miete vom 04.05.16 erhalten. Der Mieterhöhung werde ich erst unter einer Voraussetzung zustimmen: Sie entschädigen mich vorher für die erheblichen Mietmängel und Beeinträchtigungen, die vor allem im Jahr 2015 das Leben in meiner Wohnung teilweise unzumutbar gemacht haben. Im Folgenden einige Beispiele:
    • Ein fehlender Balkon ab Mai 2015 über die gesamten Sommermonate (rechtfertigt beispielsweise laut einem Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 29.11.1996 - Aktenzeichen (Az.) 311 S 119/96 – eine Mietminderung von 5-10 Prozent)
    • Ein im April 2015 aufgebautes Gerüst sowie Planen vor den Fenstern, die weder Licht noch Luft in die Wohnung ließen – v.a. im Sommer eine inakzeptable Zumutung
    • Monatelanger Dreck und Baulärm, der meine Arbeit als Journalistin in meinem Home-Office unmöglich machte, sodass ich sogar über Wochen zu meinen Eltern ziehen musste.
    • Handwerker vor den Fenstern sowie in der Wohnung, sodass die Privatsphäre nicht mehr gewährleistet war
    • Zu den Punkten 2-4 gibt es beispielsweise das Urteil des Amtsgerichts in Wiesbaden vom 25.06.2012 - Aktenzeichen (Az.) 93 C 2696/11 (42): Kommt es durch Bauarbeiten an dem Mietobjekt zu einer Beeinträchtigung durch ein vor den Fenstern der Wohnung des Mieters aufgebautes Gerüst (Einsehbarkeit der Wohnung, Erhöhung der Einbruchsgefahr) sowie durch Bohr-, Schweiß-, Schleif- und/oder Hämmer- und Aufzugsgeräusche (Baulärm), so handelt es sich dabei um Mängel der Mietsache, die eine Mietminderung in Höhe von 20 % rechtfertigen.
    • Eine offene Haustür, die über Monate jedermann Zugang in das Gebäude ermöglichte, sowie eine offen stehende Kellertür. Ein Resultat daraus: Ein Einbruch samt Diebstahl in mein Kellerabteil (das kann der Hausmeister bezeugen) mit einem Schaden von rund 900 Euro. (Auch ohne Einbruch wäre es bereits ein Mietmangel. Das hat u.a. Amtsgericht Köln geurteilt - 153 C 3204/76 - Mietminderung: 5 Prozent)

    • Des Weiteren kam es in den Wintermonaten SEIT MEINEM EINZUG (!) von Beginn an zu Schimmelbefall im Schlafzimmer und der Küche – obwohl meine Möbel bereits von den Wänden weggerückt stehen und ich regelmäßig stoßlüfte. Die Schimmelbildung beeinträchtigt meine Wohnqualität erheblich, zumal sich der Schimmel in der Küche befindet, wo mit Speisen umgegangen wird. Die stets bestehende Gefahr, Gesundheitsschäden zu erleiden, führt außerdem zu einem ständigen Unbehagen, dem ich insbesondere deshalb nicht entgehen kann, da Küche und Wohn- und Schlafbereich eine Einheit bilden. (Urteil Landgericht Konstanz vom 20.12.2012 - Aktenzeichen (Az.) 61 S 21/12: Bei Feuchtigkeit und Schimmel muss der Vermieter beweisen, dass der Schimmel nicht auf die Bausubstanz zurückzuführen ist. Erst danach muss der Mieter beweisen, dass der Schimmel nicht durch vertragswidriges Heiz- und Lüftungsverhalten entstanden ist. Dazu gibt es viele weitere Urteile. Mietminderung in der Regel mindestens 15 Prozent)
    Eine Mietminderung aufgrund ist deshalb mehr als gerechtfertigt. Von diesem Recht habe ich bisher keinen Gebrauch gemacht. Allerdings habe ich die Miete im Zeitraum von Mai 2015 bis Februar 2016 nur „unter Vorbehalt“ überwiesen, um meine Ansprüche nun geltend machen zu können.
    Ich bin sehr gerne bereit, dass wir uns unkompliziert auf eine Summe einigen, die von der Miete der Folgemonate abgezogen wird.

    Mit freundlichen Grüßen....

  • Vorweg: Dieses Schreiben werde ich als Ganzes nicht beurteilen. Von einer Journalistin kann man erwarten, das Ausdruck, Satzbau und Rechtschreibung beherrschbar sind:
    Lediglich zu einzelnen Punkten meine Meinung:

    • Ein fehlender Balkon ab Mai 2015 über die gesamten Sommermonate (rechtfertigt beispielsweise laut einem Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 29.11.1996 - Aktenzeichen (Az.) 311 S 119/96 – eine Mietminderung von 5-10 Prozent)
    Hier wäre eine Mietminderung gerechtfertigt

    • Ein im April 2015 aufgebautes Gerüst sowie Planen vor den Fenstern, die weder Licht noch Luft in die Wohnung ließen – v.a. im Sommer eine inakzeptable Zumutung
    • Handwerker vor den Fenstern sowie in der Wohnung, sodass die Privatsphäre nicht mehr gewährleistet war[/I]
    Da wird mir jetzt aber ganz konfus! Handwerker mit Röntgenaugen?

    Bei Urteile von Gerichten niederer Instanz gibt es alle möglichen Urteile mit völlig gegenteiligen Begründungen.
    Verlassen Sie sich darauf keinesfalls. Höchstens auf Gottes Hand.

    Ich bin sehr gerne bereit, dass wir uns unkompliziert auf eine Summe einigen, die von der Miete der Folgemonate abgezogen wird.
    Bei einer Mietminderung einigt man sich nicht, sondern nimmt sie vor.

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (16. Mai 2016 um 22:24)

  • Vielen Dank Kolinum. Ja, um Rechtschreibung und Co. kümmere ich mich selbst vor dem Absenden nochmal ganz genau :)

    Die Handwerker hatten freien Blick in meine Wohnung, da sie auf Gerüsten standen. Sprich: Sie konnten durch Fenster sowie Balkontüren (hinter denen kein Balkon mehr war) schauen.

    Kann ich die Mietminderung einfach vornehmen in den Folgemontaten, obwohl die Mängel in der Vergangenheit liegen? (aufgrund der Tatsache, dass ich "unter Vorbehalt" überwiesen habe?)

  • Hallo VanessaS,

    ich würde das Schreiben grundsätzlich so abschicken, lediglich um eine spürbar geringere MEH angesichts der geschilderten Mängel "bitten".


  • Die Handwerker hatten freien Blick in meine Wohnung, da sie auf Gerüsten standen. Sprich: Sie konnten durch Fenster sowie Balkontüren (hinter denen kein Balkon mehr war) schauen.


    Ja, aber es waren doch Planen vor den Fenstern, welche zwar kein Licht reinließen aber die Handwerker alles sehen konnten.
    Immer noch konfuß!

  • Zitat von VanessaS:
    "Die Handwerker hatten freien Blick in meine Wohnung, da sie auf Gerüsten standen. Sprich: Sie konnten durch Fenster sowie Balkontüren (hinter denen kein Balkon mehr war) schauen."
    Ja, aber es waren doch Planen vor den Fenstern, welche zwar kein Licht reinließen aber die Handwerker alles sehen konnten.
    Immer noch konfuß!


    Nää, die Handwerker hatten sich abgeseilt, um durch die Fenster peilen zu können...

  • Zitat

    Von einer Journalistin kann man erwarten, dass Ausdruck, Satzbau und Rechtschreibung beherrschbar sind.

    Genau so gut könnte die Dame schreiben, sie sei die Frau vom Papst.

  • Grundsätzlich, sich ein Jahr später über Mängel zu beschweren, und die gegenrechnen zu wollen, halte ich für reichlich sinnlos, unabhängig davon wie gerechtfertigt diese waren.
    Wenn du nun Mängel wie Schimmel usw. hast, kannst du die natürlich geltend machen. Das ist aber alles unabhängig von der Mieterhöhung zu sehen, meine Meinung. Die ist entweder gerechtfertigt oder auch nicht.
    Das was du da versuchst ist ja hübsch, aber wird bei einem routinierten Vermieter wohl lediglich für schlechte Laune sorgen.

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