ZitatNun habe ich aber entdeckt, dass die angegeben 5 Jahre für den Punkt "in anderen Räumen" eigentlich laut BGH Urteilen mit 7 Jahren angesetzt ist und aus diversen Quellen rausgelesen, dass wenn eine Frist falsch im Vertrag gesetzt ist und sich nicht an diesen Urteilen orientiert die GESAMTE Schönheitsreperaturklausel UNGÜLTIG und UNWIRKSAM ist.
Das ist großer Quatsch. ES gibt keine verbindlichen Vorgaben, wie lang die Fristen für die Renovierung der einzelnen Wohnbereiche sein müssen. Es gibt nur höchstrichterliche Urteile zu den starren Fristen, denn die machen die Klausel ungültig. Und in deinem Fall ist
die Klausel durch den Gebrauch dieser Worte: "gelten im Allgemeinen, entsprechend dem Stand der Abnutzung:" sehr weich gestaltet.
Vom Vermieter zu erwarten, dass er für die Renovierungen aufkommt, solltest du vergessen, wenn du nicht ausgelacht werden willst. Du solltest erreichen können, dass dir der Vermieter deine Arbeiten, die du mit der Wohnung hattest, durch einen Mietnachlass für den ersten Monat vergütet. Mehr dürfte nicht drin sein.