1. Den wohl größten Teil der Mängel hätte man bei einer Besichtigung sehen können und auch müssen.
2. Alle weiteren Beschwerden und Mängel nur noch schriftlich, incl. der versprochenen Arbeiten, die nicht ausgeführt wurden.
Oder anders gesagt. Wer mit geschlossenen Augen eine Bruchbude anmietet, der hat das Recht auf Mietminderung in der Regel verwirkt, weil diese nur für eine Verschlechterung der Mietsache zum Tragen kommt.
Hier ein Beitrag aus dem Enzyklopädisches online Lexikon zum gesamten deutschen Mietrecht.
Ausschluß der Minderungsansprüche bei Kenntnis:
Kennt der Mieter den Mangel bereits bei Abschluss des Vertrages, so kann er die Miete deswegen nicht mindern (§ 536d BGB). Ist dem Mieter der Mangel aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er nur dann später mindern, wenn der Vermieter ihm den Mangel arglistig verschwiegen hat. Dabei ist grundsätzlich eine Verpflichtung des Vermieters anzunehmen, den Mieter auf verborgene Mängel, die die Tauglichkeit mindern, hinzuweisen (Beispiel: nur zu bestimmten Tages- oder Nachtzeiten auftretender Lärm). Der Mieter würde seinerseits zum Beispiel dann grob fahrlässig handeln, wenn er vor der Anmietung das Objekt nur teilweise besichtigt, also manche Zimmer gar nicht erst anschaut.