Ablöse für Küche

  • Hallo,

    eine kurze Frage. Wir ziehen bald um, der Vormieter der Wohnung braucht die Küche nicht mehr und verkauft sie uns. Wie hoch ist hier die jährliche Abschreibung? Gibt es eine Faustformel mit welcher wir den Zeitwert ca. ermitteln können? Bsp: Küche hat neu 8.000€ gekostet, ist 9 Jahre alt. Wieviel kann er dafür heute verlangen?

    Vielen Dank vorab & Gruß
    DaniF :)

  • Für gebrauchte Küchen gibt es keine Wert- oder Preisermittlung wie bei Gebrauchtwagen. Bei Küchen ist ja nicht nur das Alter, sondern der Zustand der Holzteile, der Arbeitsplatte und die Qualität der Elektrogeräte stärker entscheidend.

    Eine Küche z.B. mit No name oder Juno Elektrogeräten dürfte wohl weniger Wert haben als eine mit Geräten von Miele, Bosch oder Siemens.

    Einmal editiert, zuletzt von Mainschwimmer (8. Mai 2010 um 13:31)

  • Eine anwendbare Methode ist die Restwertermittlung mit einer Abschreibungsquote von 15%/jährlich. Ein Restwert von 30% wird aber nicht unterschritten.
    Nach dieser Methode wäre der Wert der Küche max. 2.400.-€

    Zu beachten ist aber, dass die eingebauten Geräte auch schon oft nach 10 Jahren ersetzt werden müssen. Wenn also möglich, dann sollte man die eigentlichen Möbel und die Geräte unterschiedlich bewerten.

    Es gäbe da noch eine anwendbare Möglichkeit, die vorsieht, dass man zu Beginn des Abschreibungszeitraumes einen höheren Betrag abschreibt und dann von dem jeweils sich ergebenden Restbetrag zwischen 6%-7% pro Jahr abschreibt.
    Beispiel: Nach dem 1. Jahr ist die Abschreibung/Wertminderung z.B. 30%.
    In unserem Beispiel 8.000.-€ - 30% = noch 5.600.-€
    Nach dem 2. Jahr: 5.600.-€ - 7% = noch 5.208.-€
    3. Jahr = noch 4.843.-€
    4. Jahr = noch 4.504.-€ usw.

    Eigentlich ist es überhaupt nicht leicht eine ganz gerechte Berechnung durchzuführen. Beide müssen sich halt auf halben Weg ihrer Vorstellungen treffen.:)

  • Diese ganze Rechnung ist wohl eher eine steuerliche Angelegenheit, die sich bei der Ablöse einer Küche nicht anwenden lässt.

    In diesem Fall bestimmt wohl einzig und allein das Verhandlungsgeschick den Preis. Das Argument, dass der ausziehende Mieter die Küche noch abbauen, oder aber über eine Kleinanzeige verkaufen müsste, dürfte Munition für einen fairen Preis sein.

  • Um die Antworten noch ein wenig auszubauen und dabei auf die eigentliche Frage zurück zu kommen:

    Zitat

    Hierzu hat das OLG Köln mit Urteil vom 20.10.2000 (Az.: 19 U 43/00 MDR 2001, 446) entschieden, dass bei der Wertermittlung für eine Einbauküche der objektive Wert der den Räumlichkeiten angepassten Küche einschließlich Arbeitsplatte maßgeblich ist und nicht der Preis, den die Küche in ausgebautem Zustand auf dem Markt erzielen würde.


    Dann noch ein besonderer Hinweis:

    Grundsätzlich darf die Ablösesumme für eine Einbauküche frei zwischen den Parteien vereinbart werden. Aber, die Summe darf den Zeitwert um nicht mehr als 50% übersteigen, sonst kann der Nachfolger, dass was die 50% übersteigt, vom Verkäufer zurückverlangen.

    Daher ist der Beitrag von "Mainschwimmer" zumindest was die Aussage über das Verhandlungsgeschick betrifft, unbeachtlich und falsch!

    Die von mir angesprochenen Ermittlungsmethoden, werden auch in der Rechtsprechung für die Wertermittlung von Einbauküchen angewendet.;)

    Einen schönen Sonntag

  • Um den Zeitwert zu ermitteln müsste man ja die Anschaffungskosten genauestens kennen!
    Wie wird das gehandhabt, wenn die Küche ohne Elektrogeräte gekauft wurde? Was ist wenn Gegenstände wie Kühlschrank, Ofen oder Kochtöpfe mit übergeben werden? Es wird doch kaum jemanden geben, der noch alle Rechnungen aufbewahrt hat.

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