Beiträge von Mainschwimmer

    Wer nicht lesen und verstehen kann haben Sie doch in einem anderen Thread bewiesen, weil Sie die Leistungen einer Privathaftpflichtversicherung und einer Hausratversicherung nicht unterscheiden können.

    Und in diesem Fall überlasse ich die Auslegung eines BGH Urteils auch besser den Experten, die ich zitiert habe.

    Wer so viele falsche Auskünfte wie Sie hier im Forum gibt, der darf sich nicht wundern, dass er zitiert undseine Zitate korrigiert werden.

    [quote='1']Bezüglich der Nachzahlung:

    - nochmal die Frage: für was sollen Sie diesen Horrobetrag nachzahlen?
    - Es gibt ein BGH-Urteil, das sich mit einer "Vorvertraglichen Pflichtverletzung" befasst:

    BGH, Urteil vom 11.02.2004 Az VII ZR 195/03

    ... wenn der Vermieter dem Mieter bei Vertragsschluß die Angemessenheit der Nebenkosten ausdrücklich zugesichert oder diese bewußt zu niedrig bemessen hat, um den Mieter über den Umfang der tatsächlichen Mietbelastung zu täuschen und ihn auf diese Weise zur Begründung eines Mietverhältnisses zu veranlassen

    Oh, oh, da hat mein Computer aber etwas ganz anderes ausgespuckt. Bitte hier nachlesen: Zu gering bemessene Nebenkostenvorauszahlungen unschädlich

    Schon die Überschrift: Zu gering bemessene Nebenkostenvorauszahlungen unschädlich

    zeigt die Richtung an, die der BGH vorgegeben hat. Darum bitte unbedingt einen Anwalt für Mietrecht in Anspruch nehmen, der dann anhand Ihres Falles die richtigen Schritte unternimmt.

    Ergänzend zu dem, was Berny geschrieben hat, kann ich Ihnen nur raten, sich ganz schnell eine andere Wohnung zu suchen.

    In dieser hier haben Sie von Anfang an alles falsch gemacht, was man nur falsch machen kann.

    Sie sind mit offenen Augen in eine Bruchbude gezogen, obwohl Sie von Anfang an ein schlechtes Gefühl hatten. Die Mängel, die Sie heute beanstanden, waren fast alle schon bei Vertragsunterzeichnung nicht zu übersehen, also fällt das Druckmittel Mietminderung völlig weg. Und den Energiepass hätte Ihr Vermieter nur auf Verlangen vorlegen müssen. Aber wenn man nicht danach fragt.......

    Sie werden auch im nächsten Winter wieder für die Umgebung heizen, also ganz dringend neue Wohnung!

    Was soll daran eine Frechheit sein, wenn Sie eine Heizkostenabrechnung erhalten, die Sie nicht so ganz verstehen.

    Legen Sie die Abrechnung einem Anwalt für Mietrecht oder dem örtlichen Mieterverein vor. Ohne Einsichtnahme in die Unterlagen sind Sie in einem Forum an der falschen Stelle.

    Denn auch die Experten der Verbraucherzentrale können mit Ihren wenigen Angaben und ohne diese Abrechnung auch keine Antworten geben.

    Dagegen wehren? Nein!

    Diese Verdunsterröhrchen sind laut Heizkostenverordnung zugelassen auch wenn sie nicht dem Stand der Technik entsprechen.

    Aber wenn Sie in Küche und Wohnzimmer kräftig geheizt haben, hat diese Heizung aber auch die anderen Räume mitgeheizt und einen höheren Verbrauch bewirkt.

    Alles andere zum Thema Heizung und Kosten sollten Sie sich von den Experten beantworten lassen:

    Verbraucherzentrale Energieberatung :: Homepage

    1. Für die Überlassung der Küche gibt es Papier, auf das man einen kleinen Vertrag schreibt, der von den Beteiligten unterschrieben wird.

    Überlassung Tapete + Küche Miet- und WEG-Recht frag-einen-anwalt.de

    2. Für die von Ihnen eingebaute Schwingtür sollten Sie unbedingt mit dem Vermieter reden, denn er (nicht der Nachmieter) könnte die Entfernung verlangen.

    3. Das gleiche gilt auch für die Schönheitsreparaturen. Vertragspartner ist Ihr Vermieter und nicht der Nachmieter. Einzig mit Ihrem Vermieter müssen Sie klar kommen.

    Egal ob Ihre Vorauszahlungen zu hoch, richtig, oder zu niedrig angesetzt waren, Sie bezahlen immer nur das, was Sie "verbraucht" haben.

    Und bezahlen müssen Sie erst, wenn Sie die Abrechnung bekommen haben, das ist doch auch klar.

    Und die Kaution ist tatsächlich auch dafür gedacht, um alle Forderungen aus dem Mietverhältnis zu begleichen. Nicht nur eine Mietsicherheit für den Vermieter. Also trügt Sie Ihr Wissen in diesem Fall.

    Wenn Sie einen Mietvertrag mit beiderseitigem Kündigungsverzicht von 4 Jahren unterschrieben haben, dann ist der rechtlich nicht angreifbar.

    Einen Nachmieter muss der Vermieter nur akzeptieren, wenn es im Mietvertrag vereinbart ist. Ansonsten hilft nur ein freundliches Gespräch mit dem Vermieter, denn er muss überhaupt nichts, außer zu verlangen, dass sie den Mietvertrag erfüllen, auch wenn Sie sich die wohnung nicht mehr leisten können.

    Hallo Sinus,

    "a) Eine Privathaftlichtversicherung schließt grundsätzlich Glasschäden aus, solange man sich selbst gegen solche Schäden zusätzlich versichern kann!"
    Hmm, m.W. deckt eine PHV Schäden ab, die ich verursacht habe.
    Dass ausgerechnet Glasschäden ausgeschlossen sein sollte, dafür fehlt mir jede Logik.
    In welchem § kann man das denn nachlesen?

    Hallo Berny!

    Das lässt sich nirgends nachlesen, denn die Auskunft von Sinus ist so etwas von falsch, dass sich die Balken biegen. Habe gerade mit meiner Versicherung gesprochen: Die Privathaftpflicht reguliert Schäden bis zur vereinbarten Höhe am fremden Eigentum, egal ob Glas, Holz oder Metall.

    Die Möglichkeit Glasbruch zusätzlich zu versichern besteht nur bei der Hausratversicherung, weil z.B. das Glas in Fenstern und Türen einer Mietwohnung ja nicht dem Mieter, sondern dem Vermieter gehört. Diese Zusatzversicherung wurde vor Jahrzehnten zur Hausratversicherung angeboten, weil zu dieser Zeit Privathaftpflichtversicherungen noch nicht üblich waren.

    Worum ich Sie bitte? Das habe ich doch geschrieben!

    Sie raten der Fragestellerin, aus der Wohnung auszuziehen, dabei hat sie das doch längst schon gemacht und hat es doch ganz deutlich geschrieben, dass es um die Kaution nach Auszug geht.

    Jetzt verstanden, oder habe ich zu schnell geschrieben?

    Und welche gleichen Quellen nutzen wir in diesem Thread? Muttertag ist wohl nicht Ihr Tag des Verstehens, oder?

    Nun zu meinen Fragen:

    1) Welche Möglichkeiten habe ich als Azubine Prozesskostenbeihilfe zu bekommen?

    PKH (Prozesskostenhilfe) hängt in erster Linie von Ihrem Einkommen ab. Nehmen Sie Ihren letzten Einkommensnachweis und Ihren Ausweis mit zum Amtsgericht und beantragen Sie dort die PKH. Der zuständige Rechtspfleger wird wissen, ob Sie in den "Genuss" eines Beratungsscheines kommen. Ich denke, dass Sie ihn bekommen.

    2) Wenn das Schreiben vom Gutachter da ist, sofort zu einem Anwalt?

    Den Anwalt sollten Sie sofort, nachdem Sie den Schein haben kontaktieren. Und was der Gutachter sagen oder schreiben sollte ist erst einmal für die Rundtonne. Gutachter werden vom Gericht bestellt und nur deren Meinung zählt.

    3) Kann der Vermieter überhaupt nachträglich, ohne unsere Kenntnis einen Gutachter zu Rate ziehen, nach dem wir ja offiziell ausgezogen sind, mit Übergabeprotokoll etc.?

    Das kann er, aber das nützt ihm nichts, denn siehe oben, dass nur vereidigte Sachverständige Gutachten abgeben können, wenn sie dazu vom Gericht beauftragt wurden.


    4) Darf er einfach unsere Kaution einbehalten bzw. diese mit dem Mangel "verrechnen"?

    Nein das darf er natürlich nicht, denn dazu müsste zuerst geklärt werden, in wie weit Sie überhaupt verantwortlich für den Schimmel sind.

    5) Was für ein Gutachter/Sachverständiger ist übrehaupt der Richtige dafür? Muss der vom Gesundheitsamt sein, von der IHK oder direkt vom Gericht bestellt?

    Frage bereits oben beantwortet.

    6) Leider habe ich das Gutachten noch nicht vorliegen, gibt es trotzdem etwas, was mir schon beim ersten Blick darauf sagen kann, dass es ein Fake ist? Ich traue dem Kerl alles zu, so wie der mit uns umgeht...

    Sehr einfach zu erkennen. Wenn im Briefkopf darauf hingewiesen wird, dass diese Person ein vom zuständigen Gericht als Gutachter anerkannt ist, dürfte es wohl kein Fake sein.

    Aber das wird Ihnen Ihr Anwalt sicherlich besser erklären können.

    Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen

    Und zum Schluss eine große Bitte an Sinus.

    Bei der Frage ging es um den Einbehalt einer Mietkaution. Für den geübten Leser bedeutet das, dass das Mietverhältnis bereits beendet ist. Was soll also der Quatsch mit dem Ratschlag: Ich gebe Ihnen einen guten Rat: Ziehen Sie sofort aus dieser Bruchbude aus!

    Wieso kann Google nicht helfen? Bei Eingabe des Begriffs "Mietminderung" bekomme ich so viele Treffer, dass ich bis Ende nächste Woche beschäftigt bin.

    Sie werden aber sicherlich keinen Beitrag finden, in dem es genau um dieses Problem geht. Dann muss man etwas Fantasie besitzen und sich eines vergleichbaren Mangels bedienen.

    Mietminderung ? Wikipedia

    Mietminderung: Wie kürze ich meine Miete richtig - Ratgeber - Ratgeber Geld + Karriere - Bild.de

    Diese ganze Rechnung ist wohl eher eine steuerliche Angelegenheit, die sich bei der Ablöse einer Küche nicht anwenden lässt.

    In diesem Fall bestimmt wohl einzig und allein das Verhandlungsgeschick den Preis. Das Argument, dass der ausziehende Mieter die Küche noch abbauen, oder aber über eine Kleinanzeige verkaufen müsste, dürfte Munition für einen fairen Preis sein.

    Da muss ich aber ganz dumm nachfragen.

    Seit wann ist in einer privaten Haftpflichtversicherung ein Schaden an einer Verglasung meiner gemieteten Wohnung, den ich verursacht habe, nicht mehr automatisch versichert?

    Seit wann müssen Glasschäden in einer Privathaftpflicht extra versichert werden?

    Ich habe den starken Verdacht, dass Sinus hier die Hausrat- mit der Haftpflichtversicherung verwechselt.

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