Balkonfenstertür - Riss von Kante - unverschuldet - Mietwohnung

  • Hallo,

    ich habe eine wichtige Frage, wo immer wieder andere Meinungen
    kommen.

    Ich bin der Mieter.
    An meiner Balkon Schiebetür (eine 2 Meter grosse Fenstertür) ist an einem
    Tag plötzlich ein Riss entstanden. Aber nicht an der Tür selbst, welches man
    schiebt, sondern an der festen Seite, die am Rahmen montiert ist. Der Riss
    hat sich mittleiweile bis in die Mitte des Fensters weiter verschaffen.

    Es gibt keinerlei Zeichen auf ein eigenes Schulden unsererseits. Man kann
    deutlich sehen dass der Riss von der Kante sich in die Mitte entstanden ist.

    Wir haben das unseren Vermieter gezeigt, der meinte, wir müssten den Schaden
    aufkommen bzw. meine Glasversicherung. Aber ich habe nur Privathaftpflichtversicherung keine Hausratversicherung.

    Das Haus ist ziemlich neu, keine 10 Jahre. Ich selber
    gehen von einem Spannunsriss aus. Auch nach dem kalten Winter wieder die
    sonnige Wärme kann so einen Schaden verursachen, denke ich.

    Wer muss denn jetzt hier den Schaden aufkommen? Der Mieter oder Vermieter?

    Ich habe heute nochmal mit dem Vermieter gesprochen. Er hat diese wiedermal strikt abgelehnt die Kosten selber zu übernehmen. Stattdessen gab er mir die Telefonnummer von der Fensterfirma und dessen Monteur.

    Langsam verliere ich die Nerven, weil ohne Lauten mit dem Mann nicht mehr zu reden ist. Sollte ich den Schaden begutachten, die zusätzl. was kostet oder sollte ich einen Anwalt einschalten?

    Gib mir bitte ein Rat wie ich es machen soll?

    Grüsse,

    konraddd

  • Ich denke, dass Sie in diesem Forum auch keine anderen Antworten erhalten werden, als Sie sie schon bekommen haben.

    Da Schäden an der Mietsache nach dem Verursacherprinzip behandelt werden, müssten Sie den Gegenbeweis antreten oder Ihre Privathaftpflicht in Anspruch nehmen.

  • Ich denke, dass Sie in diesem Forum auch keine anderen Antworten erhalten werden, als Sie sie schon bekommen haben.

    Da Schäden an der Mietsache nach dem Verursacherprinzip behandelt werden, müssten Sie den Gegenbeweis antreten oder Ihre Privathaftpflicht in Anspruch nehmen.

    Dem kann ich nicht zustimmen.

    Die beiden Versicherungen die angesprochen wurden , decken diesen Schaden nicht. Es sei denn, es würde eine separate Glasversicherung auf Seiten des Vermieters oder des Mieters bestehen.

    Aber der Vermieter muss hier nachweisen, dass der Mieter schuld an dieser Beschädigung (Mangel) hat.
    Zuerst aber ist der Vermieter nach § 535 BGB verpflichtet den Schaden(Mangel) sofort zu beseitigen.
    Eine Mietminderung von 5 bis 10% ist möglich. Der Vermieter sollte darauf hingewiesen werden.

    Hier der Hinweis auf die Beweislast:
    Der BGH hat für die Frage wer was im Mietverhältnis beweisen muss, die folgenden Grundsätze entwickelt, die durchgängig von der Rechtsprechung angewendet werden:
    1. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Mangel der Mietsache und das Verschulden des Vermieters ist nach den beiderseitigen Verantwortungsbereichen verteilt. Der Vermieter muß darlegen und beweisen, dass die Ursache des Mangels nicht aus seinem Pflichten- und Verantwortungsbereich stammt, sondern aus dem Herrschafts- und Obhutsbereich des Mieters. Hat er diesen Beweis geführt, muß der Mieter nachweisen, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat (z.B. BGH, Urteil vom 15. März 2000 - XII ZR 81/97).

  • Zitat Konradd:
    "Wir haben das unseren Vermieter gezeigt, der meinte, wir müssten den Schaden aufkommen bzw. meine Glasversicherung. Aber ich habe nur Privathaftpflichtversicherung keine Hausratversicherung."

    Zitate Sinus:
    "Die beiden Versicherungen die angesprochen wurden , decken diesen Schaden nicht. Es sei denn, es würde eine separate Glasversicherung auf Seiten des Vermieters oder des Mieters bestehen."

    Eine Glasversicherung würde auf jeden Fall leisten, ohne dass ein fahrlässiges Verschulden festgestellt werden müsste.
    Eine Hausratversicherung leistet hier nicht.
    Eine Haftpflichtversicherung des Mieters müsste hier m.E. wohl leisten, wenn den Mieter ein Verschulden trifft.

    "Aber der Vermieter muss hier nachweisen, dass der Mieter schuld an dieser Beschädigung (Mangel) hat."
    Richtig.

    "Zuerst aber ist der Vermieter nach § 535 BGB verpflichtet den Schaden(Mangel) sofort zu beseitigen."
    Nicht richtig, denn das steht nicht drin:
    § 535
    Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags.(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen."

    "Eine Mietminderung von 5 bis 10% ist möglich. Der Vermieter sollte darauf hingewiesen werden."
    Vorsicht!! Erst müsste nachgewiesen werden, dass der VM diesen Mangel zu vertreten hat.
    (mit Mietminderungen bist Du gerne recht schnell dabei...)

  • Wie du dem Eingangsbeitrag entnehmen kannst, trifft den Mieter keine Schuld.

    Der Vermieter ist in der Pficht den Mangel zu beseitigen.

    Natürlich steht dem Mieter das gesetzlich zugesicherte Mietminderungsrecht in diesem Fall zu.


  • An meiner Balkon Schiebetür (eine 2 Meter grosse Fenstertür) ist an einem Tag plötzlich ein Riss entstanden. Aber nicht an der Tür selbst, welche man schiebt, sondern an der festen Seite, die am Rahmen montiert ist.
    konraddd


    Hallo Konrad,
    ich habe mir das nochmal bildlich vorgestellt, und dabei fiel mir etwas ein:
    Der Riss ist also an dem fest eingebauten Teil entstanden. Ist es möglich, dass sich die obere Seite der Tür-/Fensterfüllung gesenkt hat und dadurch der Druck auf das Fenster so stark wurde, dass die Scheibe zersprang?

  • Zitat

    Berny: Eine Haftpflichtversicherung des Mieters müsste hier m.E. wohl leisten, wenn den Mieter ein Verschulden trifft.

    Eine Privathaftlichtversicherung schließt grundsätzlich Glasschäden aus, solange man sich selbst gegen solche Schäden zusätzlich versichern kann!

  • Da muss ich aber ganz dumm nachfragen.

    Seit wann ist in einer privaten Haftpflichtversicherung ein Schaden an einer Verglasung meiner gemieteten Wohnung, den ich verursacht habe, nicht mehr automatisch versichert?

    Seit wann müssen Glasschäden in einer Privathaftpflicht extra versichert werden?

    Ich habe den starken Verdacht, dass Sinus hier die Hausrat- mit der Haftpflichtversicherung verwechselt.

  • Da muss ich aber ganz dumm nachfragen.

    Seit wann ist in einer privaten Haftpflichtversicherung ein Schaden an einer Verglasung meiner gemieteten Wohnung, den ich verursacht habe, nicht mehr automatisch versichert?

    Seit wann müssen Glasschäden in einer Privathaftpflicht extra versichert werden?

    Ich habe den starken Verdacht, dass Sinus hier die Hausrat- mit der Haftpflichtversicherung verwechselt.

    Ich verspüre keine Lust, Sie in Versicherungsbedingungen einzuarbeiten. Wenn Sie Nachhilfe brauchen, dann lesen Sie sich doch ersteinmal ein um dann ordentlich zu widersprechen oder die Sachlage richtig zu stellen. Ihr Polemik können Sie nun wirklich vergessen. Mit diese Frage und mit der selbst erteilten Antwort haben Sie sich selbst Disqualifiziert.:eek:

    Aber möglicherweise liest ja auch noch eine andere Person Ihren Beitrag.

    a) Eine Privathaftlichtversicherung schließt grundsätzlich Glasschäden aus, solange man sich selbst gegen solche Schäden zusätzlich versichern kann!

    b) Zum Versicherungsrisiko einer Hausratversicherung gehört nicht automatisch der Glasbruchschaden. Dies wäre eine Zusatzvereinbarung die zusätzlich die Versicherungsprämie erhöht und außerdem ist sie in der Regel eine abgespeckte Version einer "Nur" Glasversicherung.

    Bei Glasbruch von Gebäudeglas in einer Mietwohnung ist der Mieter nur dann Schadensersatzpflichtig, wenn ihm auch die Beschädigung nachgewiesen werden kann. Aber hier greift nicht automatisch die Mitversicherung von Mietsachschäden, da wie schon gesagt, für Glasbruch eine Ausnahme gilt!

    Es ist Angelegenheit des Vermieters, ob mit oder ohne eine Glasversicherung, die Mängel der Wohnung unverzüglich abzustellen.

  • Hallo Sinus,

    "a) Eine Privathaftlichtversicherung schließt grundsätzlich Glasschäden aus, solange man sich selbst gegen solche Schäden zusätzlich versichern kann!"
    Hmm, m.W. deckt eine PHV Schäden ab, die ich verursacht habe.
    Dass ausgerechnet Glasschäden ausgeschlossen sein sollte, dafür fehlt mir jede Logik.
    In welchem § kann man das denn nachlesen?

    "Es ist Angelegenheit des Vermieters, ob mit oder ohne eine Glasversicherung, die Mängel der Wohnung unverzüglich abzustellen."
    ... wenn nicht den Mieter ein Verschulden trifft.

  • Hallo Sinus,

    "a) Eine Privathaftlichtversicherung schließt grundsätzlich Glasschäden aus, solange man sich selbst gegen solche Schäden zusätzlich versichern kann!"
    Hmm, m.W. deckt eine PHV Schäden ab, die ich verursacht habe.
    Dass ausgerechnet Glasschäden ausgeschlossen sein sollte, dafür fehlt mir jede Logik.
    In welchem § kann man das denn nachlesen?

    "Es ist Angelegenheit des Vermieters, ob mit oder ohne eine Glasversicherung, die Mängel der Wohnung unverzüglich abzustellen."
    ... wenn nicht den Mieter ein Verschulden trifft.

    Berny,
    schauen Sie einfach in Ihren eigenen Bedingung nach. In den AHB werden die Mietsachschäden ausgeschlossen. In den BBR-PHV werden die Mietsachschäden, bis auf den Glasschaden, wieder eingeschlossen. Der Wortlaut ist der, den ich auch verwendet habe.
    Dieser Ausschluss des Glasbruches bei Mietwohnungen war eigentlich schon immer vorhanden. Es kann sein, das einige Versicherer diese Regelung für sich geändert haben, bisher habe ich aber, auch im Netz, nichts dergleichen gefunden.

    Eine Logik kann man vielleicht darin sehen, das ein Versicherer lieber eine zusätzlich Glasversicherung abschließen möchte, als sie ohne Mehrbeitrag eingeschlossen zu haben. Siehe auch die Unterschiede bei Hund und Katze!

    Naja, dass grundsätzlich der Schädiger für den Schaden aufzukommen hat, darüber braucht man nun wirklich nicht zu reden!

    In unserem Fall hat der Vermieter nicht nachgewiesen, dass dieser Glasschaden durch den Mieter entstanden ist und somit ist er verpflichtet diesen Schaden umgehend zu beheben. Aber das hatten wir ja auch schon.;)

    Bei Glasversicherungen wird aber, und das sollte man noch beachten, nur der Vorsatz ausgeschlossen. Also, die z.B. Fenster- oder Balkonscheibe eines Gebäudes bricht, egal durch was, so ist dieser "Glasbruch" in einer Glasversicherung versichert. Deshalb würde es auch in unserem Beispiel keinen Unterschied machen, ob den Mieter nun "eine Schuld trifft" oder nicht. Eine vorhandene Glasversicherung, ob nun bei Vermieter oder Mieter würde diesen Schaden ersetzen unabhängig von der Schuldfrage.

    Nachtrag:

    Auszug aus den BBR-PHV - Stand 01.08.2009

    Besondere Bedingung für den Einschluss von Mietsachschäden in
    die Privathaftpflicht-Versicherung

    Eingeschlossen ist – abweichend von § 4 Ziff. I 6 a) AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.

    Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen

    a) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,
    b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
    c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.

    Einmal editiert, zuletzt von Sinus (10. Mai 2010 um 10:46) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Hallo Sinus,

    "a) Eine Privathaftlichtversicherung schließt grundsätzlich Glasschäden aus, solange man sich selbst gegen solche Schäden zusätzlich versichern kann!"
    Hmm, m.W. deckt eine PHV Schäden ab, die ich verursacht habe.
    Dass ausgerechnet Glasschäden ausgeschlossen sein sollte, dafür fehlt mir jede Logik.
    In welchem § kann man das denn nachlesen?

    Hallo Berny!

    Das lässt sich nirgends nachlesen, denn die Auskunft von Sinus ist so etwas von falsch, dass sich die Balken biegen. Habe gerade mit meiner Versicherung gesprochen: Die Privathaftpflicht reguliert Schäden bis zur vereinbarten Höhe am fremden Eigentum, egal ob Glas, Holz oder Metall.

    Die Möglichkeit Glasbruch zusätzlich zu versichern besteht nur bei der Hausratversicherung, weil z.B. das Glas in Fenstern und Türen einer Mietwohnung ja nicht dem Mieter, sondern dem Vermieter gehört. Diese Zusatzversicherung wurde vor Jahrzehnten zur Hausratversicherung angeboten, weil zu dieser Zeit Privathaftpflichtversicherungen noch nicht üblich waren.

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