Beiträge von Vollprofi

    ich kenne keine Bauordnung, die unter 2,20 m geht. aber es wäre vllt. für den TE mal wichtig ab zu klären, nicht, dass am Ende Teile seiner Wohnung eigentlich gar nicht als Wohnraum zugelassen ist, oder?

    wäre schon ein lustiges ergebnis :D

    das ist schon mal gut zu wissen.

    Wenn er die Mieterhöhung dann noch einmal neu aufsetzt. Ist das dann auf jeden Fall nach 3 Monaten so oder muss ich der Mieterhöhung zustimmen?

    wenn sie berechtigt ist ja. oder sie kündigen, dann müssen sie die erhöhung nicht zahlen aber ausziehen.

    Eins ist mir noch eingefallen. Auf dem Schreiben stand zwar mein Name. aber nicht der meines Mannes, sondern der Name von dem vorherigen Besitzer der Wohnung. Wird dadurch das Schreiben nicht rechtskräftig oder ist das egal?

    die mieterhöhung kann nur der eigentümer fordern, in sofern stellt sich hier schon die frage, in wie weit hier die berechtigung vorliegt. eigentümer ist wer im grundbunch steht diese umschreibung dauert aber immer etwas. sollte der neue eigentümer dies mit vollmacht des alten eigentümers tun, so müsste er ihnen eine vollmacht zeigen (hat er offenbar nicht). damit ist das ganze schon mal für die tonne.

    das ihr mann nicht erwähnt wird ist auch ein mangel, aber die vermutlich fehlenden berechtigung, macht je beides eh unwirksam ;)

    das war am 27.7.2012.

    Von einem bekannten wurde mir gesagt, dass wenn man 6 Jahre in einer Wohnung lebt, das man dann eine Frist von 6 Monaten hätte.

    da hat er recht. die kündigung ist erst zum 31.12. möglich. auch für die mieterhöhung gilt eine frist von 3 monaten, geht also auch nicht zum 1.8.

    einmal müsste man das mieterhöhungssreiben prüfen, ob das formal korrekt erstellt ist.

    dann müsste man die vergleichsmiete berechnen (die kann man nicht aus dem mietspiegel einfach ablesen). dann müsste man noch den modernisierungsteil rausrechnen, die miete vor drei jahren berücksichtigen, und...

    also ne ganze menge ;)

    Er hätte wohl in den Abrechnungen seit 2009/2010/2011 einen Fehler gemacht (mit falscher Vorauszahlung gerechnet). Hierdurch würde eine Nachforderung von 300€ entstehen!

    und stimmt das?

    nachforderungen die 1 jahr nach dem abrechnungszeitraum erhoben werden sind eigentlich unzulässig. ob das hier gilt bin ich mir aber nicht sicher, da es sich genau genommen nicht um einen nachforderung aus der abrechnung handelt.

    wenn die miete nach dem mietspiegel erhöht wird muss der mieter zustimmen, ist die mieterhöhung rechtens ist er dazu auch verpflichtet. das ist also ganz normal.

    mieterhöhung nach moderniesierung (§559 BGB) und mietspiegel (§558 BGB), können kurz nacheinander gemacht werden, das ist völlig legal.

    ob die mieterhöhung, rechtens ist kann hier aber nicht beurteilt werden, dazu müsste man sich das genauer anschauen...

    Wenn die Räume in ihrer gesamten Größe niedriger sind als 2,20m gelten sie nicht als Aufenthaltsräume, werden also nicht zur Wohnfläche mitgezählt, oder ist das bei Altbauten anders???

    das hängt von der jeweiligen landesbauordnung ab

    auch wenn man auf den ersten blick denkt, dass kann nur falsch sein - muss es so nicht sein. die "einheiten" sind eine art verhältnisgröße, d.h. mehr oder weniger einheiten bedeuten nicht automatisch dasselbe für die heizkostenabrechnung. dadurch das die die einheiten für das gesamte haus gesunken sind, ist der verbrauchsanteil insgesamt gestiegen - das kann eine erklärung sein, muss es aber nicht.

    wirklich prüfen kann man die abrechnung nur in dem man sich alles anscchaut und nachprüft (sind die kosten für heizmaterial richtig, usw.?). das geht hier im forum nicht. man kann aber seine abrechnung bei den örtlichen mietervereinen vorbeibringen...

    die "mietsicherheit" also kaution, oder bürgschaft ist gesetzlich begrenzt auf auf drei nettokaltmieten (§ 551 bgb), mehr ist nicht zulässig.

    das ist also, für die eltern der bessere weg. sollte zu der kaution von drei nettokaltmieten eine bürgschaft kommen (was bei jügeren mietern üblich ist), ist die bürgschaft ein wertloser zettel, weil bürgschaft und kaution mehr als 3 nkm sind... ;)

    um nachforderungen stellen zu können muss die abrechnung 12 monate nach dem abrechnungszeitraum dem mieter zugehen (§ 556 BGB). sonst sind nachforderungen (des vermieters) ausgeschlossen.

    abrechnen beudeutet, hier ist nix pauschal. die tatsächlichen kosten müssen nach dem verteilerschlüssel, der entweder wie er im mietvertrag steht, sonst nach wohnfläche (§ 556a BGB) auf die parteien umgelegt werden.

    er muss im übrigen auch die vorjahre abrechnen, er kann zwar keine nachforderungen mehr stellen, tut er das aber nicht können die vorauszahlungen zurückgefordert werden.

    es hilft ja nicht wenn ich jetzt meine fantasie befrage wie das sein kann oder nicht ;)

    aber genau diese diskussion muss mit dem vermieter oder bei gericht geführt werden. wer hier welche ansprüche hat, kann ich so nicht sagen. daher gilt meine antwort von oben-

    zunächst mal gesagt, der text zu wirklich zu lang ;)

    der vorgang wird wegen seiner komplexität, hier auch nicht wirklich gut aufgehoben zu sein. daher will ich mal ganz allgemein antworten.

    grundsätzlich ist es so, dass wer etwas behauptet es auch beweisen muss. wenn der vermieter nachweisen kann das der mieter das laminat beschädigt hat - und das über den vertragsgemäßen gebrauch hinaus - muss der mieter schadensersatz zahlen.

    zu den schönheitsreparaturen, sind die wirksam vereinbart? wenn ja und sie auch erforderlich sind, dann müssen sie auch fachgerecht durchgeführt werden. der zustand in dem die wohnung übernommen wurde ist dabei egal. sollte das nach ende des mietvertrages geschehen kann der vermieter u.U. eine nutzungsentschädigung für diesen zeitraum verlangen (sprich miete). schäden die der mieter bei der durchführung der schönheitsreparaturen verursacht muss er natürlich beseitigen bzw. bezahlen. aber da gilt wer es behauptet muss es auch beweisen.

    ich würde den sachverhalt mit einem rechtsanwalt oder mieterverein vor ort besprechen, auch um behauptungen von tatsachen zu trennen.

    ich hoffe es kann mir jemand helfen!

    sorry aber ist nicht mehr zu helfen, ich will auch gar nicht wissen wie man 6 monate lange miete brav bezahlt und damit einverstanden ist keinen schlüssel zu haben. vor 6 monaten hätten sie kündigen können, jetzt können sie froh sein wenn sie die schlüssel nicht bezahlen müssen (und überhaupt welche bekommen)

    tja lisa, das sieht ganz schwierig aus! der vermieter kann nachweisen, dass er die kosten hatte und es sind betriebskosten und damit umlegbar.

    nun war die arbeit, nicht ordentlich gemacht - wenn sich das nachweisen lässt kann man vlt was machen aber auch dann sind die chancen eher schlecht. besser wäre es gewesen in der zeit die miete zu mindern und die betriebskosten einfach zu zahlen (wahrscheinlich auch das bessere geschäft). der zug ist nun aber abgefahren...

    Hm,
    naja, in meiner BKA gibt die Vermieterin aber an, dass meine Wohnfläche 99.5m^2 betraegt. Wieso muss es jetzt dann noch irgendwo ein "zusichern" geben?

    weil sonst kein mietminderungsrecht entsteht, die abrechnung wird da wohl eher nicht reichen, sorry aber mein vorredner sagte es ja schon. kann man drehen und wenden....

    aber da wäre es sinnvoll mit einem anwalt drüber zu sprechen. nach dem kostenrisiko bei einem solchen prozess würde ich auch mal fragen ;)

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