Schwierige Wohnraumberechnung

  • wenn im mietvertrag keine wohnfläche angegeben ist, ist das minderungsecht eh hinfällig (so der bgh). ändern würde sich aber die betriebskostenabrechnung.

    es stellt sich aber die frage ob das hier lohnt, ein gutachter ist ja nicht ganz billig und er wird hier viel zu tun haben. wo man vor ort einen finden kann, könnte man z.b. bei der ihk erfragen.

    Sicher? Denn in dem oben von mir angegebenen Link steht ja:

    Zitat

    Der BGH gab der Zahlungsklage der Mieterin statt. Zwar enthalte der Mietvertrag keine genaue Angabe zur Wohnungsgröße, was nach Ansicht der Richter aber nicht bedeutet, „dass sich die Parteien bei Abschluss des Vertrages bezüglich der Wohnfläche nicht vertraglich binden wollten“. Vielmehr ließen die Gesamtumstände darauf schließen, „dass die Parteien den schriftlichen Vertrag in der beiderseitigen, dem jeweiligen Vertragspartner erkennbaren Vorstellung geschlossen haben, die Wohnung weise die zuvor angegebene Wohnfläche auf. Dies begründet eine konkludente Vereinbarung über die Wohnungsgröße“, so die Karlsruher Richter.

    Beim Deutschen Mieterbund (DMB) stieß das Urteil auf Zustimmung. „Der Vermieter kann sich jetzt nicht mehr mit dem Hinweis aus der Verantwortung stehlen, im Mietvertrag sei keine Vereinbarung zur Wohnfläche getroffen worden.

    Kannst du ein Urteil angeben wo der BGH zwingend auf diese Angabe besteht?

  • also es gibt ne ganze reihe von urteilen dazu, die frage die sich immer stellt hat der vermieter eine wohnfläche zugesichert? und kannst du es beweisen?

    in dem von dir zitierten urteil ist das so, nämlich in der anzeige des maklers... lies es dir mal durch und schau ob du deinen fall wieder erkennst. nachdem was ich hier im forum lese sieht das nicht so aus, aber das kannst nur du beurteilen... ;)

    Ein Forum ist keine kostenlose Rechtsberatung und ersetzt auch nicht den Weg zum Anwalt :eek:

  • Hallo apate,
    Du kannst es drehen und wenden wie Du willst, im Moment hast Du die A-Karte.
    Erst, wenn Du es rechtssicher nachweisen kannst, kannste die Änderung der BK_Abrechnung verlangen auf die nach WohnflächenVO berechnete/bereinigte Mietfläche.

  • Hm,
    naja, in meiner BKA gibt die Vermieterin aber an, dass meine Wohnfläche 99.5m^2 betraegt. Wieso muss es jetzt dann noch irgendwo ein "zusichern" geben?

  • Hm,
    naja, in meiner BKA gibt die Vermieterin aber an, dass meine Wohnfläche 99.5m^2 betraegt. Wieso muss es jetzt dann noch irgendwo ein "zusichern" geben?

    weil sonst kein mietminderungsrecht entsteht, die abrechnung wird da wohl eher nicht reichen, sorry aber mein vorredner sagte es ja schon. kann man drehen und wenden....

    aber da wäre es sinnvoll mit einem anwalt drüber zu sprechen. nach dem kostenrisiko bei einem solchen prozess würde ich auch mal fragen ;)

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  • Also ich rezitiere mal frei aus der Vorlesung zum Thema Mietrecht aus Sicht Vermieter/Verwalter.

    Geben Sie nie im Mietvertrag die qm Zahl an.

    Wenn es doch sein muss, dann formulieren Sie "zu Abrechnungszwecken" wird eine Größe von x m3 zugrunde gelegt, dies stellt keine zugesicherte Eigenschaft dar.

    Wenn über den Daumen 4 mal die Abrechnung der NK akzeptiert wurde, gilt die in der Abrechnung angenommene Größe als konkludent akzeptiert.

    schnipp ..

    die Vermessung der Wohnung durch ein Ingenieursbüro liegt je nach Bundesland zwischen 3 und 6 Euro pro qm. Also so im Bereich 270 bis 540 Euro ggf. + Märchensteuer.

    Es gibt verschiedene Verfahren der Ermittlung, es gibt Vermieter und Mieter freundliche Normen zur Bestimmung der Wohnungsgroeße. Das Gericht wird dann nochmal einen eigenen Gutachter bestellen, wenn Sie unterliegen tragen Sie die Kosten. Diese werden die oben angegebenen Kosten sicher übersteigen.

    Sie haben die Wohnung doch besichtigt und für den vereinbarten Mietzins angemietet. Ist die inzwischen geschrumpft und das Geld nicht mehr wert?

    Bei solchen Diskussionen zum Thema Grundfläche sollte man immer bedenken, ob das vermeintlich einzusparende Geld, was meist illusorisch ist, das Kostenrisiko und den Stress mit dem Vermieter wert ist.
    Zur Durchsetzung einer so begründeten Mietminderung werden Sie im Regefall einen Prozess führen müssen, mit allen Haken und Ösen.

  • Wenn die Räume in ihrer gesamten Größe niedriger sind als 2,20m gelten sie nicht als Aufenthaltsräume, werden also nicht zur Wohnfläche mitgezählt, oder ist das bei Altbauten anders???

  • Wenn die Räume in ihrer gesamten Größe niedriger sind als 2,20m gelten sie nicht als Aufenthaltsräume, werden also nicht zur Wohnfläche mitgezählt, oder ist das bei Altbauten anders???

    das hängt von der jeweiligen landesbauordnung ab

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  • ich kenne keine Bauordnung, die unter 2,20 m geht. aber es wäre vllt. für den TE mal wichtig ab zu klären, nicht, dass am Ende Teile seiner Wohnung eigentlich gar nicht als Wohnraum zugelassen ist, oder?

  • ich kenne keine Bauordnung, die unter 2,20 m geht. aber es wäre vllt. für den TE mal wichtig ab zu klären, nicht, dass am Ende Teile seiner Wohnung eigentlich gar nicht als Wohnraum zugelassen ist, oder?

    wäre schon ein lustiges ergebnis :D

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