urteil im namen des volkes
ag blubberblubb
kläger vs beklagten
wegen
mietvertrag
tatbestand:
2 eheleute unterschreiben mv, ziehen ein, trennen sich, ehemann zieht aus, überläßt ehefrau die wohnung, zahlt mietzuschuß, vermieter weigert sich 2 jahre, ehemann aus dem mv zu entlassen. ehefrau zieht mit kind aus in neue wohnung, ehemann möchte in alte wohnung wieder einziehen, wohnung bereits vermietet, jedoch ohne die unterschrift des ehemanns hat mv die wohnungskündigung akzeptiert, ehemann jetzt ohne wohnung macht schadensersatz f. maklergebühren bei neuwohnungssuche geltend.
entscheidung:
der beklagte wird verurteilt, an den kläger 2.200 eur zu zahlen, zuzügl. aufwandspauschale f. telefonkosten, fahrtkosten, arbeitsausfall etc. weiterhin eine vertragsstrafe von 1.000 euro
das urteil ist vorläufig vollstreckbar
entscheidungsgründe:
1. der mietvertrag ist trotz entlassung der ehefrau aus dem mv gültig.
2. der vermieter muß in diesem fall auf beide unterschriften bestehen, gem. mietvertrag. ein konkludentes verhalten, die wohnung aufzugeben lag seitens des ehemanns nicht vor, da er immernoch im mv steht und der vermieter ihn seit 2 jahren nicht aus der haftung entlies.
3. auf den einwand, daß der ehemann die wohnung aufgegeben hat und alleiniger "besitz" der ehefrau ist, kann durch die nichtentlassung aus dem mv nicht herbeiargumentiert werden, denn der vm wollte sicherheit haben, wegen der mietzahlung.
4. der rückkehrwillige ehemann kann in die wohnung ohne weiteres wieder einziehen, da der mietvertrag keine gültigkeit verloren hat.
gem. antrag ist der beklagte zu verurteilen
...........
heute so geurteilt im AG!
bb
netlover