Beiträge von Leipziger82

    Hallo,

    wenn in deinem Mietvertrag eine Kündigung wegen Eigenbedarf ausgeschlossen ist, dann hast Du Glück gehabt.

    Gemäß § 566 BGB tritt der Käufer nämlich 1:1 in den Mietvertrag ein, so dass er dich nicht kündigen kann.

    möchte man eine Vereinbarung schließen, wonach ich einer vorzeitigen Mieterhöhung zustimme.

    "Möchten" kann der neue Vermieter vieles ;)

    Grundsätzlich kann der Vermieter sicher eine Mieterhöhung verlangen, wenn deine Miete deutlich unter einem Mietspiegel liegt. Er muss dies aber begründen.

    Wenn er ein Mieterhöhungsverlangen zustellt, dann wäre die Miete mit Beginn des 3. Monats nach Zugang des Schreibens möglich.

    Angenommen, das Schreiben geht noch diesen Monat zu, dann wäre eine Mieterhöhung zum 01.06. 18 möglich.

    Zudem hatte die Dame der Agentur vor einiger Zeit die Möglichkeit die Wohnung zu besichtigen und Bilder zu machen, welche für ein Inserat genutzt werden wollen.

    Der Vermieter kann zwar Besichtigungen machen, allerdings kannst Du das Aufnehmen von Fotos verweigern. Letztendlich stehen ja deine persönlichen Gegenstände in der Wohnung. Davon darf niemand Bilder machen und diese für Dritte zur Verfügung stellen.

    Modernisierungen sind das eine, Änderungen des Mietvertrags das andere.

    Angenommen, in Eurem Mietvertrag sind x-Räume und eine Wohnfläche von x-m² vereinbart, kann der Vermieter nicht ohne Eure Zustimmung einfach einen weiteren Raum hinzufügen und die Wohnung vergrößern.

    Die kommende Mieterhöhung ist auch nur ein Aspekt. Ihr werdet hierfür ja auch mehr Betriebskosten zahlen müssen.

    Bei der Regelung hinsichtlich der Schaffung neuer Wohnräume geht es darum, dass zusätzliche Wohnungen in einem Haus geschaffen werden. Hier wird ja kein neuer Wohnraum geschaffen, sondern nur eine "Umverteilung" vorgenommen.

    Nur als Hinweis: Die Reparatur eines solchen Wasserhahns kann - je nach Höhe der Kosten - unter eine Kleinstreparaturklausel fallen, so dass Ihr die Instandsetzung sowieso tragen müsstet.

    Wir haben keine Lust selbst Hand anzulegen und dann Kosten zu verursachen.

    Solange Ihr die Absperrventile verschließt, kann da wenig passieren.

    Eine Küchenarmatur bekommt man schon am 30 € im Baumarkt. Wenn sich hier alle 3 Mitbewohner reinteilen, macht das einen 10er pro Person.

    Eine Reparatur (Wechsel von Dichtungen, etc.) lohnt sich bei solchen Dingen in der Regel eher selten, wenn es sich nicht gerade um eine "High-End"-Armatur handelt.

    Aber wie kann es sein, dass ich nach Ende des Mietvertrags (30.4.2017) noch mit Kosten belastet werde von denen ich nichts gewusst und keinen Nutzen habe?

    Die Kosten werden immer auf die Einzelmonate "runtergebrochen". Ob Du einen Nutzen davon hast, ist leider unerheblich. Hier ist es einfach Pech, dass Du eher ausgezogen bist.

    Auf der anderen Seite kann der Mieter, der nach Dir einzieht auch bei den Kosten des Winterdienstes zur Kasse gebeten werden, auch wenn der Winter dann schon vorbei ist.


    Kann ich beim Vermieter eine Liste aller Mietverhältnisse einfordern, um die Aufteilung zu kontrollieren?

    Nein, wobei Dir das auch gar nichts nützt. Die wichtigste Aufteilung findest Du in deiner Betriebskostenabrechnung.

    Dort findest Du die Gesamtkosten für das Haus, den Umlagemaßstab (Wohnungen, Wohnfläche, etc.) und deinen (reduzierten) Kostenanteil.

    Als Beispiel:

    Es gibt ein Haus mit 4 Wohnungen und es sollen Kosten von 5.000€ auf alle Mieter nach dem Maßstab der Wohnungsanzahl umgelegt werden.

    5.000 € : 4 Wohnungen = 1.250 €

    Diese 1.250 € sind also die Kosten pro Wohnung und Jahr.

    Wenn Du nun nur ein halbes Jahr darin gewohnt hast, dann rechne diese Kosten (vereinfacht) durch die Hälfte und dein Anteil beträgt nur 625 €.

    Bei der Aufteilung der Kosten spielt also nur eine Rolle, bis wann Du darin gewohnt hast. Ob dann ein Nachmieter (der dann auch 625 € zahlt) in der Wohnung war oder diese leer stand (und der Vermieter die 625 € zahlt), spielt für deinen Kostenanteil keine Rolle.

    Im Mietvertrag ( Hamburger Mietvertrag) steht im §17 Abs 2 drinne, das wir die Wohnung renoviert zurück geben

    müssen.

    Das ist unwirksam. Eine Renovierung ist nur dann durchzuführen, wenn die Abnutzung es erfordert. Bei Dir scheint eine sogenannte Endrenovierungsklausel vereinbart zu sein, welche aber unwirksam sein.

    Theoretisch müsstest Du also nichts machen, wenn die Wände nicht gerade bunt sind. Im Zweifel aber einen Fachanwalt befragen.

    Könnt ihr mir bitte sagen, ob das der Vermieter auf uns umlegen darf

    Die anteiligen Kosten (d.h. bis zum Mietende) der gesamten Maßnahmen der Gartenanlage. Es spielt hierbei keine Rolle, ob die Maßnahmen nach Eurem Auszug erfolgt sind.

    Stell Dir mal vor, es handelt sich um ein Mehrfamilienhaus, in welchem über das Jahr vielleicht 10 Personen zu den unterschiedlichsten Terminen ausgezogen sind.

    Es ist hier nicht machbar, diese Kosten dann gerecht aufzuteilen.

    und wieder willkürlich die Kosten für Sat/Telefon erhöht hat

    Das geht wiederum nicht. Die Kosten muss er schon belegen können, so dass eine Willkürlichkeit nicht machbar ist.

    Hallo,

    Ihr habt hier sicher auch eine Heizkostenabrechnung mit den entsprechenden Verbrauchswerten erhalten? Wenn ja, bitte mal hochladen. Wie gehabt, bitte sämtliche persönliche Daten schwärzen.

    Grundsätzlich ist es so, dass lediglich die Vorauszahlungen für die nicht verbrauchsabhängigen Kosten genau kalkuliert werden können.

    Bei den Verbrauchskosten ist es so, dass hier nur Durchschnittswerte genommen werden können. Der Vermieter kennt weder Euren Wasserbedarf, noch Eurer Wärmeempfinden.

    Weiterhin kann man im Heizverhalten einiges falsch machen, was auch zusätzliche Kosten zur Folge haben kann (Weshalb es interessant wäre, die Abrechnung zu sehen).

    Noch etwas: Es ist anhand der Gesamtkosten nicht erkennbar, dass diese nur anteilig umgelegt worden sind (Ihr habt ja kein gesamtes Jahr darin gewohnt).

    Im Zweifel würde ich mir also mal die Rechnungen vorlegen lassen.

    Im Mietvertrag stehen in der Regel nur die allgemeinen Vertragsbedingungen (Deswegen auch AGB-, bzw. Formularmietvertrag) und keine Details zu Ausstattungen.

    Wenn im Mietvertrag stehen würde, dass der Belag vom Vormieter übernommen wurde, könnte das unwirksam sein (Verstoß gegen AGB-Klauseln).

    Nicht jedoch im Übergabeprotokoll. Hier kann wirksam vereinbart werden, dass der Belag vom Vormieter übernommen wird.

    Ich fürchte hier, dass Ihr für die Kosten aufkommen müsst. Im Zweifel würde ich hier aber einen Fachanwalt befragen.

    Wie soll das Gericht hier differenzieren? Entweder kann ich meinen Balkon nutzen, oder ich kann ihn nicht benutzen. Nach dem Wetter zu gehen ist doch quatsch.

    Erzähle das mal einem Richter.

    Wie gesagt: Die Entscheidungen beim Amtsgericht sind stark subjektiv geprägt. Wenn der Richter der Meinung ist, ein Balkon wird im Winter weniger genutzt (weil er das vielleicht so macht), dann wird er auch so urteilen.

    Erst bei einer entsprechenden Revision vor einem Landgericht wird sich ein Richter ausgiebig mit der Fachliteratur und anderen Urteilen beschäftigen.

    Link ist "repariert"

    Lässt sich die Duldung des Vermieters, uns einfach weiter wohnen zu lassen, als einen neuen Mietvertrag interpretieren, der nicht mehr an ein Dienstverhältnis gebunden ist?

    Nicht als neuen Mietvertrag, sondern vielleicht eher als unbefristete Fortsetzung des bestehenden Mietvertrags. Werkswohnungen stellen hierbei zwar eine Besonderheit dar, allerdings gilt hier in der Regel das normale Mietrecht.

    Der Vermieter hat mit keinem Wort grundsätzlich ausgeschlossen, mich hier wohnen zu lassen

    Das darf er auch nicht. Deine Mutter darf enge Familienangehörige in die Wohnung aufnehmen, ohne das der Vermieter hierzu die Zustimmung verweigern kann.

    Es besteht aber kein Anspruch darauf, dass diese Personen auch in den Mietvertrag aufgenommen werden.

    Laut Gesetz wäre es hier vermutlich tatsächlich so, dass Du nach § 563 BGB in das Mietverhältnis eintrittst.

    Aber: Dem Vermieter steht hier ein Sonderkündigungsrecht nach § 564 BGB zu. Die Frist dürfte dann 9 Monate betragen.

    In einer dieser Wohnungen wohnt auch eine Familie, die in keinem Arbeitsverhältnis steht. (Die machen den Hausmeisterdienst)

    Naja, dann gibt es doch aber ein indirektes Dienstverhältnis. Bezug auf ein AGG kannst Du hier nicht nehmen. Jedes Vertragsverhältnis ist gesondert zu betrachten.

    Hallo,

    wie lange wohnst Du denn schon in der Wohnung? Mich irritiert nämlich die Frist von 5 Monaten. Wenn Du weniger als 5 Jahre dort gewohnt hast, beträgt die Frist 3 Monate. Ab 5 und 8 Jahren verlängert sich die Frist dann jeweils um 3 Monate.

    Er kann dich natürlich nicht einfach vor die Tür setzen. Er müsste hierfür eine entsprechende Räumungsklage veranlassen. Das dürfte dich aber Geld und Nerven kosten.

    Bedenke, dass der Vermieter vielleicht darauf angewiesen ist, spätestens bis Ende August die Wohnung zu beziehen. Wenn er das aufgrund deines nicht erfolgten Auszugs nicht kann, muss er ggfs. ins Hotel. Diese Kosten trägst Du dann-

    Ich würde hier einfach nochmal mit dem Vermieter sprechen.

    Hallo,

    in dem Vertrag ist eine Mindestlaufzeit von einem Jahr vereinbart, nach dessen Ablauf Du mit der gesetzlichen Frist (die kommt also noch dazu) kündigen kannst.

    Ich lese daraus, dass dieses Jahr am 15.08.2018 endet, d.h. Du musst dann zusätzlich noch eine Frist von 3 Monaten einhalten. Das Mietverhältnis endet demnach erst am 30.11.2018.

    Wenn man es genau nimmt, kannst Du sogar zum 15.11.18 kündigen, da hier nicht Bezug auf das Gesetz genommen wird, in welchem steht, dass Du zum Ablauf, d.h. Monatsende kündigen kannst.

    Liest sich, wie eine Modernisierungsmaßnahme? und da kann

    erst nach 3 Monaten die Miete gemindert werden. Wenn

    überhaupt, denn du bekommst ja neuen Balkon.

    Ich erlaube mir mal, dich zu korrigieren:

    Hier wird nur ein Holzbalkon gegen einen Metallbalkon ausgetauscht. Hier handelt es sich um eine Instandsetzungsmaßnahme, da Balkon=Balkon ist.

    Der Ausschluss von 3 Monaten bezieht sich nur auf energetische Sanierungen.

    Wie meinst du das?

    Urteile von Amtsgerichten sind nicht bindend, da diese in der Regel stark von der subjektiven Meinung des entsprechenden Richters abhängig sind. Bindend sind in der Regel nur Urteile des BGH.

    Mir geht es jetzt eigentlich nur darum, ob ich theoretisch eine Mietminderung vornehmen könnte, über welchen Zeitraum

    Vom Zeitpunkt der nachweislichen Mängelanzeige und Ankündigung der Mietminderung an den Vermieter bis zur Beseitigung des Mangels.

    Mein Balkon hatte etwa eine Grundfläche 5 m² bei einem m² Preis von 7,38€.

    Angenommen, der Balkon wird zur Hälfte angerechnet, kannst Du hier nur 2,5 m² ansetzen.

    Diesem Termindruck entsprechend haben wir uns auf Wohnungssuche begeben und sind auch fündig geworden.

    Ihr habt hier hoffentlich selbst eine entsprechende Kündigung eingereicht? Mündliche Kündigungen sind ja unwirksam.

    Wenn Ihr jetzt kündigt, endet das Mietverhältnis zum 30.06.2018.

    Ist die vorzeitige Abnahme/Ende des Mietverhältnis irgendwo schriftlich festgehalten? Wenn nicht, unbedingt nachholen.

    Zum eigentlichen Thema: Bis zum Ende des Mietverhältnis habt Ihr sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis. Das bezieht sich auch auf die Gartenarbeit.

    Und habe ich ein Sonderkündigungsrecht? Wegen "Fehl-Beratung" bzw. "Nicht-Tätigkeit"?

    Das hast Du meines Wissens nicht.

    Letztendlich brauchst Du nur mal in die AGBs zu schauen. Der Mieterverein hat in der Regel einen Haftungsausschluss vereinbart.

    Weiterhin ist es so, dass der Mieterverein nur beratend tätig wird.

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