Beiträge von Leipziger82

    Ohne vorherigen Ankündigung kann der Vermieter keinen Umlagemaßstab ändern.

    Unabhängig davon: Selbst wenn hier die Nutzfläche als Maßstab verwendet wird, ist dieser Faktor "0,35" dennoch nicht erklärbar. Ich habe noch nie gesehen, dass ein Faktor als Umlageschlüssel dient.

    "nach Rücksprache mit dem Eigentümer haben Sie die Wohnunggemietet wie gesehen. Er wird sich also nicht weiter um den Anschluss kümmern."

    Diese Argumentation halte ich persönlich für falsch. Die Aussage "gemietet, wie gesehen", bezieht sich in der Regel auf Schönheitsfehler.

    Wenn allerdings eine Wohnung mit Waschmaschinenanschluss angemietet wurde, dann sollte dieser auch funktionieren.

    Das ganze hat zwar wenig mit Mietrecht zu tun, ich schreibe hier aber dennoch mal ein paar Sätze dazu.

    angenommen bei einem Neubauobjekt wären Mängel vorhanden die auf Planungsfehler sowie Verletzung der Bauaufsicht des Architekt zurückzuführen wären.

    Wenn es sich um einen Neubau handelt und schon ein Mieter darin wohnt, ist davon auszugehen, dass hier bereits eine Abnahme nach VOB/B stattgefunden hat.

    Solange der Mangel nicht gerade verdeckt war, bzw. neu entstanden ist, dürfte der Bauherr hier in die Röhre schauen.

    Als knifflig würde ich eventuell ansehen, dass einerseits vor Abschluss des Beweisverfahren der Mangel ja nicht behoben werden dürfte

    Bei einem Neubau dürfte es eine Sicherheitseinbehalt/Gewährleistungsbürgschaft geben, auf die der Vermieter zugreifen kann.

    Ansonsten dürfte der Bauunternehmer auch über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen.

    Der Rest geht über Mietrecht (oder ein Forum) hinaus und sollte über einen Fachanwalt geklärt werden.

    Die Begriffe "Instandsetzung" und "Instandhaltung" gehen teilweise fließend ineinander über.

    Eigentlich ist es aber ganz einfach: Sobald ein einer Anlage irgend ein Teil ausgetauscht wird, ist dies nicht umlagefähig, da es sich in dem Sinne nicht um regelmäßig wiederkehrende Kosten handelt.

    Klassische Wartungsarbeiten, wie Sichtkontrollen oder Reinigungen sind umlagefähig.

    um deine Frage beantworten zu können, müsste man wissen, was an der Anlage konkret gemacht worden ist. DAs kann nur dein Vermieter beantworten.

    Wenn bisher keine Kosten für o.g. Arbeiten verrechnet wurden, so wurden diese ja wohl praktisch mit der Kaltmiete abgegolten.

    Nicht unbedingt. Es kann durchaus auch anders herum betrachtet werden, d.h. es wurde die Umlage von Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart, allerdings nie berechnet.

    Wie lautet denn die konkrete Vereinbarung im Mietvertrag? Gibt es tatsächlich eine Pauschalmiete (hier wären Betriebskosten dann inbegriffen)? oder hat man sich dann das Recht vorbehalten, dass Betriebskosten berechnet werden dürfen? Wenn letzteres der Fall ist, kann der Vermieter einfach die Umlage dieser Kosten ankündigen (Vor Beginn einer Abrechnungsperiode).

    Dies hätte dann auch nichts mit der Mieterhöhung zu tun.

    Ansonsten ist auch eine Änderung einer Hausordnung keine einseitige Willenserklärung des Vermieters, sondern bedarf des Einverständnisses des Mieters.

    Besser spät als nie:

    Wie kann man hier die rechtliche Lage einschätzen?

    Hier liegt eine mündliche Vereinbarung vor, wonach das Mietverhältnis bis 31.12.2018 verlängert wird. Grundsätzlich ist es zwar so, dass Kündigungen in Schriftform zu erfolgen haben, allerdings können solche Individualvereinbarungen, wie die Verlängerung, auch mündlich getroffen werden.

    Wie viel Rechtsgültigkeit besitzt die mündliche Absprache?

    Mündliche Vereinbarungen haben hier die gleiche Gültigkeit, wie schriftliche.

    Das Problem ist hier der Nachweis.

    Tendenziell hat Person A eher die Karten in der Hand, da die Kündigung zum 31.08.18 nachweislich bestätigt worden ist. Bei der Verlängerung sieht es mit dem Nachweis schlecht aus.

    zunächst zum Wasser: Du hast Wasseruhren in der Wohnung, d.h. Du zahlst nur den tatsächlichen Verbrauch. Nicht mehr und nicht weniger.

    Wenn vorher beispielweise 1500 Einheiten Heizung oder 50 Kubikmeter Wasser verbraucht wurden und durch 8 Wohnungen ( anteilig qm) geteilt wurden und nun jeweils das Doppelte durch die gleichen Wohnungen und qm , dann hab ich nachher auch doppelt soviel zu zahlen.

    Nochmal. Es zählen die Einheiten des gesamten Hauses und nicht nur die deiner Wohnung.

    Klassische Dreisatzrechnung:

    Gesamtkosten : Gesamteinheiten des Hauses * Einheiten deiner Wohnung = deine Kosten.

    Wenn sich die Gesamtkosten des Hauses verdoppeln, dann werden sich auch die Gesamteinheiten des Hauses verdoppeln.

    Dein persönlicher Verbrauch wird sich nicht ändern, sondern nur der Verbrauch der Monteurwohnung.

    Deswegen würde es mich halt rechtlich interessieren.

    und genau hierzu kann man keine Entscheidung geben, da es hier die verschiedensten Einzelurteile gibt. Mal so, mal so. Es hängt auch vom tatsächlichen Zustand der Wohnung ab. Diese Einschätzung ist dann immer subjektiv.

    Du kannst abwägen: Entweder die Zeit zum streichen nehmen, oder lieber diese Zeit in einen vielleicht jahrelangen Rechtsstreit investieren, der auch Nerven kostet.

    Wenn der Vermieter der Meinung ist, ihr müsst streichen, wird er euch kaum freiwillig die Kaution zurückzahlen.

    Ist es denn normal das nur dieser eine Satz dazu im Vertrag steht , bzw heißt es wenn nur dieser Satz da steht ohne irgendwelche Klauseln , das ich dann definitiv verpflichtet bin ?

    Mittlerweile heißt es bei Schönheitsreparaturklauseln: In der Kürze liegt die Würze.

    Es wäre also durchaus denkbar, dass diese Vereinbarung so wirksam sein kann. Das hängt aber von vielen Faktoren ab.

    Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass es deutlich stressfreier ist, wenn ihr einfach nochmal durchstreicht. Macht Ihr das nicht, dann rennt Ihr schlimmstenfalls Eurer Kaution hinterher.

    Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnisd avon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt

    Mit "Mieter" ist hier aber nicht der Untermieter gemeint, sondern der Hauptmieter. Das ist also nicht dein "Bier".

    Unabhängig steht dort nicht geschrieben, dass der Vermieter im laufenden Mietverhältnis die Miete erhöhen kann, sondern nur zu dem Zeitpunkt, als er einer Untervermietung zugestimmt hat.

    Nun habe ich gelesen, dass wenn man berufsbedingt umzieht, dass man dann von den 3 Monaten Frist ausgeschlossen ist und man einen Nachmieter (adequat natürlich) stellen darf.

    Es mag sein, dass es hier irgend ein Urteil eines kleinen Amtsgerichtes gibt (mir ist eines für Studenten bekannt), was aber keinerlei Rechtswirkung entfaltet.

    Unabhängig davon beziehen sich diese vorzeitigen Entlassungen aus einem Mietverhältnis auf langfristige Zeitmietverträge, bzw. Kündigungsausschlüsse und nicht auf 3 monatige Kündigungsfristen, zumal sich der Vermieter bei solchen Nachmieterentscheidungen auch ein paar Monate Zeit lassen kann.

    Das Problem ist, dass der Vermieter hier am längeren Hebel sitzt, da Du keinen Anspruch darauf hast, dass der Vertrag auf dich geändert wird.

    Selbst wenn der Vermieter hier einen überzogenen Stundenlohn von 85 € nimmt und zwei Stunden braucht (Ich mach sowas auch beruflich und brauch hierfür vielleicht 30 Minuten), kannst Du hier gar nichts machen.

    Entweder Du zahlst, oder es kommt kein Nachtrag des Vertrags zustande.

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