Beiträge von Leipziger82

    Hallo,

    nach § § 564 BGB bist Du als Vermieter dazu berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme des Todes fristgemäß zu kündigen.

    Sollte der Erbe (Sohn) in das Mietverhältnis eintreten wollen, könntest Du hier auch kündigen, da in der Person vermutlich ein wichtiger Grund vorliegt. Siehe hierzu § 563 (4) BGB.

    Die Kündigungsfrist orientiert sich auch hier an der Mietdauer. Das sind mindestens 3 Monate, wenn die Mutter < 5 Jahr in der Wohnung gelebt hat. Nach 5 und 8 Jahren verlängert sich die Frist um jeweils 3 Monate.

    Wenn Du die Erben nicht konkret kennst, dann musst Du die Kündigung gegenüber dem Nachlassgericht erklären und hierbei auch einen Nachlasspfleger bestellen.

    Hallo,

    wenn zur Beseitigung eines von Euch verursachten Schadens Euer Hausrat entfernt werden muss, dann müsst Ihr hierfür Sorge tragen. Zumal vielleicht zu befürchten ist, dass sich das Wasser noch weiter ausgebreitet hat.

    Anders wäre es nur, wenn der Vermieter von sich aus eine Instandsetzungsmaßnahme durchführen würde. Hier hättet Ihr nach § 555a BGB lediglich eine Duldungspflicht und der Vermieter müsste für eine Baufreiheit sorgen.

    Allerdings sind wir weder im Stande, noch haben wir aktuell die Zeit die Küche in wenigen Tagen komplett herauszubauen. Fraglich ist auch, ob wir sie ohne Schäden wieder an ihren Platz bringen können.

    Ich würde den Sachverhalt nochmals mit Eurer Versicherung besprechen. Durchaus möglich, dass die notwendigen Rückbaukosten ebenso reguliert werden.

    Unabhängig davon würde ich hiermit vermutlich sowieso einen Küchenbauer/Tischler beauftragen.

    Nach § 286 BGB kommst Du erst nach dem Ablauf von 30 Tagen in Verzug, so dass das Zahlungsziel des Vermieters unrechtmäßig ist.

    Prüfen lassen?

    Sowieso. Du hast 12 Monate Zeit, die Abrechnung zu prüfen. Das Zahlungsziel ist hierbei unerheblich, auch wenn es dann ggfs. schwer wird, unrechtmäßig geleistete Zahlungen zurückzuholen.

    Gern die Abrechnung anonymisiert und als pdf hier hochladen. Da können wir schon mal drüber schauen.

    Wie Fruggel schon schrieb, muss hierzu etwas im Mietvertrag vereinbart sein.

    Grundsätzlich sind Gebäudeversicherung, Grundsteuer und Heizungswartungen schon mal umlagefähige Betriebskosten im Sinne des § 2 BetrKV, können aber nur dann umgelegt werden, wenn dies in irgend einer Form vertraglich vereinbart ist.

    Hier ist ein einfacher Satz, wie "der Mieter trägt die Betriebskosten" schon ausreichend.

    Da solltet Ihr nochmal genau den Mietvertrag prüfen und im Zweifel anonymisiert und als pdf hier hochladen. Das gleiche gilt für die Betriebskostenabrechnung.

    Ansonsten würde ich mich aber auch wundern, wenn diese 3 Kostenpositionen fast 1.000 € ausmachen sollen.

    Hallo,

    das ist keine gute Idee.

    Zum einen wird Dir dein Vorhaben einen Eintrag in der Schufa bringen, zum anderen wird der Vermieter vermutlich trotz fristloser Kündigung nicht auf seine Mietforderungen verzichten.

    Im Zweifel macht er dann halt Schadenersatz in Höhe von maximal 6 Warmmieten geltend.

    Die Luftmessung ist nicht nötig, wenn ein Fachbetrieb (!) den Mangel festgestellt hat. Hier wird es ja einen entsprechenden Arbeitsbericht geben, auf dem geschrieben steht, wo die Ursache der Beeinträchtigung liegt.

    Diesen Bericht würde ich dem Vermieter zukommen lassen und ihn gleichzeitig auffordern, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen.

    Rückwirkende Mietminderungen sind nicht möglich. Zusätzlich behaupte ich auch, dass aufgrund der vorbehaltlosen (?) Zahlung der gesamten Miete ein künftiges Minderungsrecht verwirkt ist.

    Ansonsten kann ich mir nicht so recht erklären, inwiefern eine Lüftungsanlage aufgrund eines fehlenden Syphons Fäkaliengerüche anziehen soll. Das sind ja eigentlich zwei getrennte Kreisläufe.

    Merkwürdig finde ich, dass die anderen Hausbewohner davon nicht betroffen sind. Da stellt sich doch die Frage, wie die Hausinstallation aussieht? Keine Zirkulationsleitung, bzw. Hauptwasserleitung im gesamten Haus?

    Wenn unklar ist, wo der Schaden liegt, dann muss das gesamte Haus abgedreht werden.

    Welche Paragrafen oder Urteile könnte ich dem Vermieter um die Ohren hauen?

    Da wäre es besser, wenn ein Fachanwalt für Mietrecht die entsprechenden Paragraphen und Urteile abfeuert.

    Grundsätzlich hat der Vermieter die Instandhaltungspflicht nach § 535 BGB. Wenn der Boden nun so stark abgenutzt ist, dass Stolperfallen entstehen oder der Belag sich wellt, muss der Vermieter aktiv werden und für eine Erneuerung sorgen.

    Aber: Reine optische Beeinträchtigungen zählen hier nicht.

    Wenn der Belag nur ausgeblichen ist, oder ein paar Kratzspuren aufweist, muss der Vermieter nicht tätig werden.

    Was wäre aus eurer Sicht der nächste Schritt?

    Es kommt darauf an, was das Ziel ist.

    Ich würde vermutlich den Stellplatz kündigen, da mir meine Gesundheit wichtig ist. Das setzt aber natürlich voraus, dass es Alternativen gibt.

    Ansonsten könnte sich schon das örtliche Gesundheitsamt für diese Tiefgarage "interessieren". Hier kann man dann aber auch davon ausgehen, dass die Betriebsgenehmigung versagt wird.

    Nach deren Tod wollen die Erben nun einen Hausmeisterservice einstellen und die Kosten auf die Umlagen legen. Sinn des Ganzen ist unsere, zugegeben niedrige Miete, auf das Niveau der anderen Mieten im Haus zu erhöhen.

    Nein, das eine hat mit dem anderen gar nichts zu tun.

    An den Betriebskosten verdient der Eigentümer gar nichts. Wenn er die Mieten tatsächlich anpassen will, dann durch eine Mieterhöhung nach § 558 BGB.

    Grundsätzlich sollte der Eigentümer interessiert sein, die Betriebskosten niedrig zu halten. Der Mieter kann sich vielleicht eine hohe Kaltmiete leisten, aber wenn dann noch überhöhte Betriebskosten dazu kommen, dann besteht die Gefahr, dass der Mieter auszieht.

    Meine Frage lautet, wie könnte es anders sein, dürfen die das?

    Was ist denn mietvertraglich vereinbart? Steht dort geschrieben, dass der Mieter Betriebskosten trägt, dann darf der Vermieter das.

    Selbst wenn es einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Voreigentümer und deiner Frau gibt, heißt das ja nicht, dass dieser unkündbar ist.

    Aber gut, wenn du der Meinung bist, man darf den Mieter ein umfängliches Nutzungsrecht erteilen ihn dann aber untersagen, den Garten zu pflegen und die Kosten für solche Maßnahmen wie Heckenschnitt, Rasenmähen und Baumschnitt aufbürden mit wirksamer Einbeziehung der Betriebskosten in den Mietvertrag, dann ist das okay. Ich sehe es nur anders.

    Als Hinweis: Nur weil jemand seit Jahren einen Schrebergarten hat, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass er die Arbeiten auch seit Jahren richtig macht.

    Gerade bei größeren Pflegemaßnahmen, wie Baum- und Gehölzverschnitten würde ich einen vermeintlichen Laien nicht an mein Eigentum lassen, sondern einen Profi holen.

    Nicht umsonst gibt es den Beruf des Landschaftsgärtners.

    Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass man bei einem Verschnitt sehr viel falsch machen kann.

    Folglich kann der Vermieter natürlich auch verbieten, dass diese Maßnahmen durch den Mieter durchgeführt werden.

    Der Vermieter scheint ja lediglich die Verschnittarbeiten zu untersagen. Die Rasen- und Beetpflege wird ja durch den Fragesteller durchgeführt.

    Es gibt hier entsprechende Pflegetransporte, die im Zweifel die Bewohner auch runtertragen. Das hatten wir bei uns auch schon. Im Zweifel die Rechnung an den Vermieter schicken.

    Für mich ist es eh schon kaum nachvollziehbar ein Haus mit behindertengerechten Wohnungen auf 4 Etagen mit nur einem Aufzug auszustatten.

    Ein Aufzug ist völlig ausreichend. Bedenke, dass jeder Aufzug Strom kostet und auch gewartet werden muss. diese Kosten tragen die Mieter.

    Ich schließe mich Köbes an.

    Bei diesem Umfang sollte eine Mängelliste angerfertig und dem Vermieter nachweislich (mit Fristsetzung) zugestellt werden. Zur Not mit anwaltlicher Hilfe.

    Als Hinweis: Sämtliche Mängel, die mit den Außenanlagen zusammenhängen, sind ggfs. jetzt gar nicht abstellbar. Insbesondere Betonarbeiten kannst Du bei Außentemperaturen < 5° C gar nicht durchführen.

    Bepflanzungen kann man im Herbst/Winter schon machen, ist aber wenig sinnvoll.

    Ansonsten klingt das, wie: Bauunternehmer hatte einen ordentlichen Verzug und hat dann zum Schluss alles auf die Schnelle erledigt. Das kenne ich aus meiner beruflichen Erfahrung.

    1. Darf der Vermieter mehrere xxxxxx Wohnungen als Privat Person, neben der GbR, anbieten?

    Warum sollte er das nicht dürfen? Hat er mehrere Wohnungen, kann er diese auch als Ferienwohnungen o.ä. vermieten.

    Ansonsten ist eine Gemeinschaft aus mehreren Personen, die einen gewissen gemeinschaftlichen Zweck erfüllt, automatisch eine GbR.

    Nebenbei bemerkt, stellt Ihr als WG auch eine GbR da.

    Wir wissen jedoch das der Vermieter X unter privat Namen mehrere xxxxxx Wohnungen in der gleichen Stadt, eine sogar im gleichen Gebäudekomplex, anbietet.

    Das ist irrelevant. Der Vermieter kann sich hier tatsächlich eine Wohnung aussuchen. Anders würde es nur aussehen, wenn der Vermieter in Eurem Haus, auf Eurer Etage eine absolut identische Wohnung besitzt.

    Sobald sich die anderen Wohnungen aber auf einer anderen Etage oder einem anderen Ortsteil befinden, kann er Euch kündigen.

    Eurer Strohhalm wäre nur eine eventuell formell falsche Kündigung.

    Wenn es kein Protokoll gibt, dann ist der Vermieter dennoch in der Nachweispflicht. Hier steht dann im Zweifel Aussage gegen Aussage.

    Einige Quellen (Nachrichtenseiten und Mietratgeber) im Internet schreiben, dass Wasserhähne Vermietersache wären. Zumindest dann, wenn das Tropfen auf Verkalkung zurückzuführen ist.

    Das sehe ich persönlich anders. Die Verkalkung kann ja durch regelmäßige Reinigung verhindert werden. Unabhängig davon sollte man den Mietvertrag prüfen, ob dort eine Kleinstreparaturklausel vereinbart ist.

    Wenn ja, müsstet Ihr diese Kosten vermutlich auch tragen.

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