Beiträge von Leipziger82

    Die Container sollen dann Mehrkosten von ca. 8000€ im Jahr verursachen, welche auf alle Mieter aufgeteilst werden sollen.

    Das würde ich in das Reich der Fabeln verweisen. Bei uns kostet die Jahresgebühr für eine 1.100l Tonne ca. 800 €. Die kleine 240l Tonne kostet jährlich 180 €.

    Wenn ich die Kosten der kleinen Tonnen bei Euch ansetze, wäre ich bei insgesamt 1.800 € im Jahr (10x180€).

    Ersetz der Vermieter die kleinen Tonnen nun durch 2 große, dann würden die Kosten hiernach vielleicht 1.600 € betragen, d.h. weniger, als die 10 kleinen Tonnen.

    Genau aus diesem Grund setze ich lieber auf die großen Tonnen, als auf die kleinen.

    Wenn ich so einen Brief bekommen würde, dann würde ich beim örtlichen Entsorger anrufen und die Preise abrufen.

    Sperrmüll kann nur dann umgelegt werden, wenn die Entsorgung mehrmalig durchgeführt werden muss.

    Ich würde hier die Betriebskostenabrechnung abwarten. Wie heißt es so schön: Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird.

    Sollten sie dem nicht zustimmen, bitten wir Sie schriftlich zu widersprechen, ansonsten stimmen sie dem zu.

    Netter Versuch, aber das wird so nicht funktionieren ;)

    Ansonsten gebe ich AJ1900 weitestgehend recht, das mündliche Aussagen schwer zu beweisen sind.

    Unabhängig davon liegt hier vermutlich aber dennoch diverse Mängel vor, die bei einer Wohnungsbesichtigung nicht erkennbar waren.

    Was ich machen würde: Wenn der Vermieter untätig ist, würde ich professionelle HIlfe von Mieterverein oder Fachanwalt in Anspruch nehmen. Der weiß, wie ein solches Schreiben formuliert wird und kann auch beim Thema Mietminderung helfen.

    Wenn Ihr jetzt einen WBS beantragen sollt, dann zählen nur die aktuellen Einkünfte.

    Diese müssen bei einem 2-Personenhaushalt - je nach Bundesland - zwischen 18.000-26.000 € netto im Jahr betragen.

    Im Zweifel solltet Ihr aber nochmal mit dem Enkel sprechen, ob er nicht trotzdem eine eigene Wohnung beziehen würde. Sein Einkommen könnte nämlich das Zünglein an der Waage sein.

    Geht aber erst einmal zum Amt und beantragt den Schein, bzw. lasst euch da aufklären.

    Grundsätzlich ist es so, dass der Vermieter Mindesttemperaturen in der Wohnung zwischen 18-21°C gewährleisten muss.

    Im Sommer wird kein Heizungstechniker irgend etwas tun. Da sollte man eher auf den Herbst warten.

    Im übrigen würde ich mir momentan eher Gedanken darüber machen, warum im Sommer die Heizungen im Schlafzimmer und Flur heiß werden (genau das verursacht nämlich Kosten). Eigentlich sollte die Heizung tatsächlich im Sommer abgestellt werden.

    Ansonsten sind Reparaturen an Heizungsanlagen nie Sache des Mieters, bzw. muss hierfür der Mieter keine Reparaturen bezahlen. Bei Wartungen sieht das anders aus. Die können über die Betriebskostenabrechnungen umgelegt werden.

    Wartungen werden aber unabhängig von Defekten sowieso durchgeführt.

    Wenn ein Mangel an einer Mietsache samt Nebenräumen besteht, sollte der Vermieter schriftlich und nachweislich über den Mangel in Kenntnis gesetzt, und zusätzlich eine Frist zur Instandsetzung gestellt werden.

    Passiert dann nichts, würde ich einen Fachanwalt kontaktieren.

    Diese Mietrechtlichen Sachverhalte würde ich also nie mit Nachbarn o.ä. klären, sondern immer mit meinem Vertragspartner.

    Wenn ein Nachbar einen Keller aufbricht, dann wäre das Hausfriedensbruch und ist strafbar.

    Wenn eine Wartung (egal, ob Lüftungsanlage, Klimaanlage, Therme, etc.) als Betriebskostenart vereinbart ist, heißt das nie, dass der Mieter diese Wartung durchführen muss.

    Dies muss dann separat vertraglich geregelt sein. In dem Fall zahlt der Mieter dann ja aber selbst an die Wartungsfirma und muss das nicht nochmal über die Betriebskosten zahlen.

    Ansonsten obliegt die Instandhaltungspflicht nach § 535 BGB immer dem Vermieter, d.h. er muss den vertragsgemäßen Zustand gewähren.

    Es gibt zwar sogenannte Kleinstreparaturklauseln, wonach der Mieter kleiner Reparaturen an Installationsgegenständen (die seinem unmittelbaren Zugriff unterliegen) bis zu einer gewissen Summe selbst zahlen muss, allerdings fallen dann Defekte an Geräten, wie Lüftungen, Klima- oder Heizungsanlagen nicht darunter.

    Da sehe ich ehrlich gesagt wenig Chancen für Euch und versuche etwas näher darauf einzugehen:

    Ob der EG-Mieter zum Einzug keinen sichtbaren Außenbereich hatten, ist erst einmal unerheblich.

    Viel wichtiger ist die Frage, ob dieser Außenbereich zur Nutzung für den Mieter vorgesehen ist.

    Es ist fraglich, ob die bauliche Veränderung zulässig ist, hier war immer nur der Fußweg/Verkehrsweg vor dem Haus und keine nutzbare Außenfläche als Spielplatz, im Boden eingelassene Sandkiste, Tischen und Stühlen.

    Wenn es sich hierbei um das Privatgrundstück des Vermieters handelt und nicht um öffentlichen Verkehrsraum (was ich bezweifle), dann ist diese bauliche Veränderung auch zulässig, bzw. unterliegt auch keinem Bauantragsverfahren (Es wurde ja kein größeres Gartenhaus errichtet).

    Miet- und baurechtlich betrachtet, stellt ein Sandkasten, Planschbecken oder Sichtschutzzäune auch keine bauliche Veränderung dar, sondern gehört ggfs. zu einem vertragsgemäßen Gebrauch eines Gartens.

    Ich empfehle Euch den Gang zu einem Fachwanwalt.

    Nur meine Überlegung,wenn er behauptet,wir hätten ihn angelogen

    Das muss er im Zweifel nachweisen.

    Ansonsten gebe ich Fruggel hier absolut recht. Es ist die Aufgabe des Vermieters, vor Mietbeginn sämtliche Unterlagen beim Mieter einzuholen und diese ggfs. zu kopieren.

    Tut er das nicht, ist das sein persönliches Pech.

    Das wäre so, als wenn ich nach 20 Jahren feststelle, dass der Mieter seine Kaution nicht gezahlt hat. Der Mieter kann nichts dafür, dass der Vermieter diese nicht eingetrieben hat.

    Wenn ich ihr also ein Schreiben meines Anwalts schicke auf dem steht, dass dieser Schaden nicht zu den Bagatellschäden zählt, reicht dass dann als Ablehnung gegen Ihre Forderung?

    Es macht hier auf jeden Fall Sinn, den Sachverhalt einen Anwalt zu übergeben. Ob der Vermieter dann deshalb nachgibt, steht auf einem anderen Blatt.

    Ich würde da nochmal das Gespräch mit dem Anwalt suchen.

    Ein Wohnungsmietvertrag kann immer nur gemeinschaftlich, d.h. von allen Hauptmietern gekündigt werden.

    Teilkündigungen eines einzelnen Hauptmieters sind nicht wirksam.

    muss ich seine Kündigung so hinnehmen.P.s ich alleine kann mir die Miete nicht leisten...

    Naja, damit beantwortet sich deine Frage ja eigentlich schon von selbst. Du willst eigentlich nicht ausziehen, kannst dir allein aber die Miete nicht zahlen.

    Das hat doch zur Folge, dass Du mittelfristig auch ausziehen musst, sofern Du nicht gerade einen Ersatz von den Mitbewohner findest, der für ihn einzieht.

    Jetzt ist es so das Ich diese abgezogen habe und die Wand darunter ist, bis auf ein paar Schmutzresten die Ich mit einem Putzschwamm entfernt habe, komplett unbeschadet und weiß.

    Eine tapezierte Wand? oder der bloße Beton?

    Sollten vom Mieter die Wände und Decken tapeziert worden sein, so trägt er alleine die Kosten für die Renovierung"

    Wie wurde die Wohnung denn an Dich übergeben? Renoviert oder unrenoviert?

    Bei der Frage, ob renoviert werden muss, oder nicht, sollte man immer erst die Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag überprüfen.

    Nicht alles, was dort hinsichtlich einer Renovierung geschrieben steht, muss auch wirksam sein (Stichwort: Starre Fristen.

    Das würde ich vorab mal von einem Mieterverein o.ä. prüfen lassen.

    Wenn mich mein Vermieter nach 21 (!) Jahren nach irgend einem Bescheid fragen würde, dann teile ich ihm mit, dass die Aufbewahrungsfristen für solche Sachen maximal 10 Jahre betragen und der Bescheid somit nicht vorgelegt werden kann.

    Im Zweifel würde ich mir da auch schriftlich was vom Amt geben lassen, dass die Bescheid nicht mehr vorhanden sind.

    Unabhängig davon ergibt sich der Anspruch auf eine Sozialwohnung meines Wissens aus der aktuellen Einkommenssituation.

    Wenn sich dann mein Vermieter weiterhin auf die Hinterbeine stellt, würde ich einen Fachanwalt befragen.

    Auf Anfrage beim Hauswart, wer wann die Kellerräume reinigt, meine der nur,das wäre nicht notwendig und in ein paar Tagen wäre der Geruch auch weg.

    Auf die Aussagen des Hausmeisters würde ich persönlich nicht viel Wert legen.

    Er ist ja nicht dein Vermieter, sondern im Zweifel nur ein Auftragnehmer dessen.

    bezüglich der Desinfektion würde ich also immer meinen Vermieter auffordern (am besten schriftlich) den Mangel zu beseitigen.

    Und muss die XXXXXX , die betroffenen Kellerräume reinigen und Desinfizieren?

    Ja, muss er, da von Fäkalien durchaus eine Gesundheitsgefährdung ausgehen kann.


    Wem kann man das noch melden, außer beim Mieterverein?

    Die Idee mit dem Mieterverein ist nicht schlecht und sollte für den Anfang reichen.

    Diese Absicht des Eigentümers fällt unter die Kategorie "wirtschaftliche Verwertung", nicht Eigenbedarf. Und dafür ist es erforderlich, dass dem Vermieter ohne der Kündigung erhebliche Nachteile entstehen würden.

    Das war auch mein erster Gedanke, allerdings bin ich mir da nicht so sicher. Letztendlich will der Eigentümer das Grundstück/Gebäude ja durchaus selbst für sich nutzen, allerdings in anderer Form, d.h. Neubau.

    Angenommen, er würde einen Eigenbedarf erklären und dann umfangreich umbauen/anbauen, würde vermutlich auch kein Hahn danach krähen.

    Gegebenenfalls hat der Vermieter auch einen guten Grund für den Neubau (ich lese hier was von Untergeschoss, d.h. Souterrain).

    Und dafür ist es erforderlich, dass dem Vermieter ohne der Kündigung erhebliche Nachteile entstehen würden

    Korrekt, die entstehen ihm ja. Einfach ausgedrückt: Er kann die Wohnung/das Grundstück ohne die Kündigung nicht beziehen. Hier geht es ja nicht um Renditesteigerungen, o.ä. sondern um eine tatsächliche Eigennutzung.

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