Beiträge von Leipziger82

    Wenn die Tauglichkeit der Wohnung gemindert ist, dann zahlt man nur die angemessene Miete. Bei einer eingeschränkten Nutzung durch die Sanierung ist eine Mietminderung möglich, über dessen Höhe aber nur ein Anwalt Auskunft geben darf.

    Ich würde bei den Trocknungsgeräten aber darauf achten, dass diese einen Zwischenzähler haben. Das kann ordentlich ins Geld gehen.

    Nun will er noch mit Miete hoch gehen. Im Februar sind wir auf 680,- gerutscht.

    Die Mieterhöhung muss er aber entsprechend begründen, d.h. über einen Mietspiegel, Vergleichswohnungen o.ä.

    Der Anspruch ergibt sich eigentlich erst mit dem Auszug, bzw. der Rückgabe der Mietsache, d.h. die Übergabe hat in einem vertragsgemäßen Gebrauch zu erfolgen, also mit Türgriffen.

    Vorher kann der Vermieter das nicht verlangen, allerdings sollte es auch im Interesse des Mieters liegen, dass der Schaden komplett behoben wurde. Sonst vergeht das bei der Firma in Vergessenheit.

    Ich würde das nicht telefonisch machen, sondern schriftlich mit Einwurf-Einschreiben (schon wegen dem Nachweis). Telefonate kann man ja schnell mal abwimmeln, bzw. ist ja nach deinen Telefonaten bisher nichts passiert.

    meine Mutter meinte ich solle nur noch die Kaltmiete bezahlen solang hier nichts mehr passiert

    Wie gesagt, ohne Anwalt oder Mieterverein würde ich eigenständig keine Miete mindern. Das kann nach hinten losgehen, wenn der Minderungsbetrag zu groß ist.

    Fehlt das nötige Kleingeld, kann man beim Amtsgericht einen Beratungsschein für einen Anwalt beantragen. Das kostet nicht viel. Die Alternative wäre der recht günstige Mieterverein.

    Die können ggfs. auch bei dem Thema Schallschutz beraten.

    Bezüglich der Klingel, Türen und Fenster würde ich einfach noch einmal eine schriftliche Mangelanzeige an deinen Vermieter zusenden. Im Idealfall mit einer Fristsetzung und ggfs. Ankündigung einer Mietminderung. Bezüglich der Minderung würde ich da vorab Rücksprache mit einem Anwalt oder Mieterverein nehmen. Die können Dir bezgl. einer Minderungshöhe weiterhelfen.

    Bei den dünnen Wänden sieht es aber schwierig aus. Je nach baulicher Gegebenheit kann es sein, dass das kein Mangel ist, bzw. wird der Vermieter hier kaum Abhilfe schaffen können.

    Sind denn alle Heizkosten auf Grundlage der Gradtagszahlen abgerechnet worden oder vielleicht doch nur die Grundkosten?

    Theoretisch werden ja mindestens 30 % der Gesamtkosten als sogenannte Grundkosten in Rechnung gestellt. Lediglich die restlichen 70% werden nach Verbrauch umgelegt.

    Bei einem Nutzerwechsel, also einem Unterjährigen Auszug können die Grundkosten nach Gradtagszahlen umgelegt werden.

    Dahingehend bitte mal prüfen, ob tatsächlich die gesamten Kosten nach Gradtagszahlen abgerechnet worden sind. Wenn das der Fall ist und Du entsprechende und plausible Zählerstände hast, dann widersprich der Abrechnung.

    Sich für einen Untermieter zu entscheiden heißt ihm zusagen. Erst dann kann man einen tatsächlichen Namen schicken, um nach Erlaubnis zu fragen.

    Nein, so läuft das nicht. Du brauchst einen konkreten "Untermietinteressenten" und fragst anhand der Unterlagen nach einer Erlaubnis zur Untervermietung. Erst wenn der Vermieter zusagt, kannst Du dem Untermieter zusagen.

    Zwei Monate sollte so etwas eigentlich nicht dauern.

    Zum Untermietzuschlag: Theoretisch darf so etwas verlangt werden, allerdings ändert sich - wie schon gesagt - an eurer Situation nichts.

    Theoretisch könnte man Kontakt mit dem Mieterschutzbund aufnehmen und dagegen vorgehen. Praktisch würde ich überlegen, mir den Stress anzutun und die 20 € vielleicht schlucken. Da wäre es aber wichtig, dass diese ebenso erst einmal befristet sind.

    Zum Thema Besichtigungen: je nach Urteil sind 1-2 Besichtigungen pro Woche ausreichend, wobei auch auf die Belange des Mieters geachtet werden muss.

    Ich sehe da kein schuldhaftes Verhalten deinerseits.

    Zum Thema Feuchtigkeit: Der Vermieter kann gern versuchen, die Sache Dir in die Schuhe zu schieben, muss dir eine Schuld aber konkret nachweisen.

    Wenn es sich um aufsteigende Feuchtigkeit handelt (das ist bei Souterrain-Wohnungen nichts ungewöhnliches), dann ist das problemlos feststellbar.

    Aufgrund eines Wasserschadens (vor meinem Mietverhältnis, wurde wohl laut seiner Aussage komplett saniert) wurde ich vor Beginn des Mietverhältnisses darüber informiert, dass ich einen Entfeuchter im Schlafzimmer aufstellen müsse und an eine bestimmte Wand keinen Kleiderschrank stellen dürfe

    Hast Du die Sache mit dem Entfeuchter ggfs. sogar schriftlich? Wenn es keinen Mangel gibt, d.h. der Schaden behoben wurde, gibt es keine Notwendigkeit eines Entfeuchters.

    Bringt es was schon mal Kontakt mit dem Mieterschutzbund aufzunehmen? Soll ich noch zuwarten?

    Meines Wissens gibt es beim Mieterverein keine Wartezeiten, d.h. Du brauchst Da noch keinen Kontakt aufzunehmen. Ich würde mich da aber vorab schlau machen.

    Ich würde Dir aber empfehlen, die Übergabe der Wohnung nicht allein durchzuführen, sondern Dir 1-2 Zeugen mitzunehmen.

    Eine letzte Frage habe ich noch: da ich noch nie eine Nebenkostenabrechnung in den letzten zwei Jahren bekommen habe: wann soll ich diese am besten beantragen?

    Die Abrechnung für 2020 kannst Du einfordern. Eine Nachzahlung wäre hier bereits verfristet, allerdings kein Guthaben deinerseits. Für die Abrechnung 2021 hat der Vermieter - je nach Abrechnungsperiode - vermutlich noch Zeit.

    Wir verstehen das so, dass zum 31.10.2022 kündbar bedeutet, dass dann das Mietverhältnis theoretisch auch enden könnte.

    Korrekt. Wenn das Mietverhältnis erstmals zum 31.10.2022 kündbar ist, endet dieses am selbigen Tag, wenn vorab mit der gesetzlichen Frist gekündigt wurde.

    Anders würde das nur aussehen, wenn man das Wörtchen "zum" durch das Wörtchen "am" ersetzt. Dann könntet ihr erstmalig am 31.10.22 eine Kündigung einreichen.

    Mit dem Erhalt am 01.09 hat er vemurtlich Recht, da am 31.08 erst nachmittags eingeworfen oder zählt da auch noch die Karenzfrist von 3 Werktagen?

    Die gesetzliche Frist Beträgt 3 Monate, d.h. wenn das Mietverhältnis am 31.10.2022 enden soll, hätte die Kündigung am 3. August beim Vermieter liegen müssen.

    So endet das Mietverhältnis zum 30.11.22

    Eine Anpassung kann der Vermieter nur auf Grundlage des § 560 (4) BGB vornehmen, d.h. nach einer erfolgten Abrechnung und - aus der Praxis heraus - wenn es eine Nachzahlung gegeben hat.

    Letztendlich spricht der Paragraph von einer angemessenen Höhe. Bei einer Nachzahlung wäre das eine monatliche Erhöhung von 1/12 des Nachzahlungsbetrags.

    Die Angemessenheit kann hier ggfs. aber auch durch die massiv gestiegenen Energiekosten begründet werden.

    Gemäß dem Paragraphen kann jede Partei nach der Abrechnung eine solche Anpassung vornehmen.

    Er sagt mir aber auch, dass es keine schriftlichen Preissteigerungen vorliegen.

    Diese Preissteigerungen kannst Du aber den Medien, egal ob Zeitung, Radio oder Fernsehen entnehmen. Bei einer teilweise Verdreifachung der Gaspreise wird dann aus dem Guthaben von 500 € schnell eine Nachzahlung.

    Ob der Vermieter nun recht hat, ist schwer zu beurteilen, da wir uns in momentan in einer Ausnahmesituation befinden.

    Meine Meinung: Ich würde die Erhöhung schlucken. Es handelt sich ja auch um Vorauszahlungen. Wenn Du zuviel gezahlt hast, bekommst Du am Ende dein Geld zurück.

    Ich bin lediglich Mieter einer Wohnung. In meinem Mietvertrag steht, dass das Halten von Haustieren verboten ist.

    So eine Vereinbarung ist unwirksam. Pauschal kann man das nicht verbieten, weil darunter auch das Halten von Kleinstieren fallen würde. Die darf man sich aber immer halten.

    Ein Verbot von Katzen ist nur in begründeten Fällen möglich. Du solltest also erst einmal um Genehmigung bitten und auf die Reaktion warten.

    Es ist ja nicht ausgeschlossen, dass der Vermieter zustimmt.

    Was ist denn zur Gartenpflege vertraglich vereinbart? Wenn ich das richtig lesen, mäht ihr ja selbst. Wenn dort vereinbart ist, dass ihr verantwortlich seid, kann der Vermieter keine Kosten in Rechnung stellen.

    Wenn im Vertrag gar nichts zum Garten geschrieben wird, müsst ihr auch nicht mähen.

    Zum Thema Mieterhöhung: Hier müsste geklärt werden, ob das rechtlich überhaupt möglich ist.

    Hallo,

    Du wirfst hier zwei Sachen zusammen: Umlage auf die Betriebskosten und Umlage auf die Miete durch Modernisierung.

    Die Gerätemiete dieser Melder kann nicht über die Betriebskosten umgelegt werden, sondern nur die Wartungen (wenn vertraglich vereinbart).

    Anders sieht es aber bei einer Mieterhöhung/Modernisierungsumlage aus. Hier können 8% der Kosten auf die Miete umgelegt werden.

    Laut Mieter sollten alle Räume gestrichen werden, jedoch hatten wir viel Stress und dadurch wurde im Übergabeprotokoll vereinbart dass die volle Summe einbehalten wird.

    Wenn im Übergabeprotokoll vereinbart wurde, dass die gesamte Kaution für die Durchführung der Malerarbeiten einbehalten wird und ihr das so abgezeichnet habt, könnte man das als individuelle Vereinbarung ansehen.

    Im Zweifel würde ich das aber nochmal durch Mieterverein/Anwalt abchecken lassen.

    Hier wurde vertraglich eine sogenannte Quotenklausel vereinbart, die laut BGH unwirksam ist. Hierdurch entfällt ggfs. die Durchführung der Malerarbeiten.

    Hallo,

    Du widersprichst dieser Bestätigung formlos und schriftlich und weißt darauf hin, dass Du nicht gekündigt hast.

    Im Nachgang sollte dann mit dem Vermieter geklärt werden, wie es weitergeht. Da Teilkündigungen gesetzlich nicht vorgesehen sind (der andere Bewohner kann nicht einfach so "raus" aus dem Mietvertrag), bleiben nur zwei Optionen:

    • Ihr kündigt gemeinsam
    • man einigt sich mit dem Vermieter auf einen Änderungsvertrag (hierauf besteht aber kein Rechtsanspruch)

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