Beiträge von Leipziger82

    Nach der allgemeinen Rechtsprechung kann dem Mieter das Grillen mit Holzkohle untersagt werden. Hier ist es dann völlig egal, was die Hausordnung vorschreibt (oder auch nicht).
    Es gibt zwischenzeitlich sogar Urteile, die das Grillen mit Elektrogrills in einem Mehrfamilienhaus einschränkt.

    Im übrigen gehe ich davon aus, dass in deinem Mietvertrag/Hausordnung etwas von gegenseitiger Rücksichtnahme geschrieben steht. Nicht alle Beschränkungen innerhalb eines Hausordnung können genau bezeichnet werden, weshalb grobe Umschreibungen gewählt werden.

    Dahingehend kann eine Hausordnung gar nicht alles regeln, was in der Wohnung, bzw. auf dem Grundstück verboten ist.

    Zitat

    Falls nein, kann ich die mir entstandenen Kosten ganz oder teilweise bei einer der involvierten Parteien einfordern?

    Nein.

    Hast Du Dich diesbzgl. schon mal erkundigt? Wenn es sich hier um eine Einliegerwohnung beim Vermieter handelt, müsstest Du JETZT zum 30.09.2015 kündigen können.

    Warum muss er denn kündigen? Er schrieb, dass er die Wohnung nicht besichtigt hat, so dass ein Fernabsatzgeschäft abgeschlossen wurde (Vgl. § 312 (4) BGB).

    Er hat den Vertrag am 29.06.2015 unterzeichnet, bzw. versendet und ist am 30.06.2015 vom Vertrag zurückgetreten. Hier ist alles i.O.

    Da auch Mietverträge neuerdings den Regelungen des Fernabsatzgeschäftes unterliegen, kann er mit Frist von 14 Tagen zurücktreten. Das ist hier erfolgt.

    Zitat

    Besteht die Möglichkeit dieses Ermahnen als mündliche Abmahnung zu werten? Falls ja, ist eine Abmahnung auch im Mietrecht in dieser Form wirksam?

    Jein,

    Grundsätzlich ist im § 543 (3) BGB zwar nicht davon die Rede, dass eine Abmahnung in Schrift- oder Textform erfolgen soll, auf der anderen Seite ist eine mündliche Abmahnung vor Gericht nicht nachweisbar.

    Da Du das Mietverhältnis aber grundlos mit der gesetzlichen Frist kündigen kannst, würde ich mir die Mühe einer Abmahnung und evtl. fristlosen Kündigung gar nicht machen.

    Hier wäre dann zu klären, inwiefern die ehemalige Mieterin haftbar gemacht werden kann, wenn diese ohne deine Zustimmung aus dem Mietverhältnis entlassen wurde.
    Damit würde ich den Vermieter mal konfrontieren.

    Zitat

    Das Problem ist, dass dort im Keller noch Gegenstände von anderen Vormietern vorhanden sind und entsprechend schon da waren, als ich eingezogen bin.

    Es ist also nicht nachvollziehbar, wer diese Gegenstände reingestellt hat, also Name und Adresse?
    Grundsätzlich hast Du hier aber die A-Karte gezogen: Du bist Hauptmieterin und haftest somit für das Mietverhältnis.

    Unterschreibe doch einfach den Mietvertrag und verweigere anschließend die Zahlung der Provision aufgrund der gesetzlichen Novellierung.
    Grundsätzlich müsste der Makler dann die Provision einklagen, worin er grandios scheitern wird.

    Eine Anzeige zum jetzigen Zeitpunkt halte ich für vergeudete Zeit, da der Makler noch gar keine Provision erhalten hat.

    Zitat

    Zum 31.08. letzten Monats endete der Mietvertrag nach Kündigung von mir, ebenso der meiner Mitbewohnerin, die im März diesen Jahres in die Wohnung einzog, nachdem meine vorherige Mitbewohnerin gekündigt hatte. Mit jener hatte ich einen gemeinsamen Mietvertrag, der nach ihrer Kündigung jedoch weder geändert noch neu aufgesetzt wurde, zudem bekam meine neue Mitbewohnerin einen eigenen Vertrag, in dem ich nicht aufgenommen wurde.

    Verwirrend...
    Du hast einen Mietvertrag über eine Wohnung mit der ehemaligen Mitbewohnerin und die neue Mitbewohner hat extra einen Mietvertrag über die gleiche Wohnung? Das funktioniert doch gar nicht.

    Zitat

    Nun verlangt mein Vermieter von mir und meiner Mitbewohnerin den Keller zu räumen, der mit Gerümpel meiner ersten Mitbewohnerin und anderen ehemaligen Mietern vollgestopft ist

    Wenn der Keller von Dir und der ehemaligen Mitbewohner vollgestellt worden ist, müsst Ihr auch für die Beräumung sorgen. Dem Vermieter ist grundsätzlich egal, wer diesen Keller vollgestellt hat. Ihr haftet grundsätzlich gesamtschuldnerisch, so dass sich der Vermieter irgend einen (ehemaligen) Vertragspartner suchen kann, der die Beräumung des Kellers vornehmen muss.

    Ergo: Du bist Vertragspartner und musst eine beräumte Wohnung übergeben.

    Du kannst die Kosten der Beräumung dann im WG-Innenverhältnis geltend machen.

    Zitat

    Ich jedoch werde nicht das Eigentum anderer Leute entsorgen, die mir dann am Ende noch Wertgegenstände in Rechnung stellen.


    Warum hast Du bei Auszug der ehemaligen Mitbewohnerin nicht darauf geachtet, dass sie ihre Sachen aus dem Keller räumt? Im Zweifel musst die Sachen jetzt irgendwo einlagern.


    Hier liegt aber mal wieder der Teufel im Detail, das ehemalige Wohnzimmer beinhaltet nach Vertrag ein Sofa, Tisch, Lowboard, Deckenlampe, Fernseher, Steinwand und eine sehr hochwertige Heimkino Anlage.

    Handelt es sich wenigstens um ein ausziehbares Schlafsofa?
    Grundsätzlich ist ein Zimmer dann als möbliert anzusehen, wenn diese mit Gegenständen versehen ist, die für eine normale Lebensführung erforderlich ist.
    Ohne Bett und Schrank könnte es hier scheitern.

    Ich empfehle die Kündigung mit drei Monaten Frist.

    Ein wirksames Mietverhältnis scheint hier nicht zustande gekommen sein, so dass dein Bruder wohl räumen müsste. Er kann dann nur etwaige Schadenersatzansprüche stellen.

    Hier ist meiner Meinung nach zwingend ein Anwalt erforderlich.

    Meine Mutter hat die Wohnung schließlich gemietet?

    Das kann schon sein, aber allein die Tatsache, dass sich persönliche Lebensumstände ändern, hat doch keine Auswirkung, dass sich an einem Vertragsverhältnis etwas ändert.
    So wäre ja jeder Vertrag fristlos kündbar, wenn sich beispielsweise Einkommensverhältnisse ändern oder wenn jemand heiratet (oder sich eben scheiden lässt). Das funktioniert nicht.

    Im Übrigen hast Du die Information, wonach deine Mutter Vertragspartner ist, Anfangs verschwiegen. Je nach Problemstellung kann das Auswirkungen auf alle Antworten haben (in diesem Fall aber nicht).

    Im Mietrecht gibt es ein paar Möglichkeiten zu einem Sonderkündigungsrecht, wobei hier immer die gesetzliche Frist von 3 Monaten einzuhalten ist. Ergo bezieht sich dieses Recht immer auf Verträge mit einer Kündigungsfrist > 3 Monate (z.B. Zeitmietverträge, Verträge mit Kündigungsausschluss).

    Im Übrigen gibt es ein Urteil des AG Leipzig, wonach der Wechsel des Studienortes durchaus ein Sonderkündigungsrecht begründen kann, allerdings bezog sich der Fall auch auf einen Kündigungsausschluss. Die 3-Monatsfrist hatte die Klägerin dennoch einzuhalten (war auch nie Gegenstand der Verhandlung).

    Wie lösche ich meinen Account? Finde leider keinen Eintrag...

    Der lässt sich nicht löschen.

    Noch was und nicht gleich angegriffen fühlen:
    Es gibt einfach Dinge des alltäglichen Lebens, die sich allein aus dem gesunden Menschenverstand beantworten lassen. Hierzu gehört eben auch die Tatsache, dass sich eine Wohnung nicht fristlos kündigen lässt, wenn sich die Eltern scheiden (so schlimm das auch für dich sein mag).
    Ähnlich sieht das auch bei allen anderen Verträgen aus. Fristen sind immer einzuhalten, es sei denn, ein Vertragspartner kommt seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach.

    Deine Eltern haben mit deinem Mietverhältnis absolut nichts zu tun.

    Der Mieter kann aufgrund einer vorherigen NK-Abrechnung natürlich beweisen, daß die Vorauszahlungen entsprechend niedriger waren. Aber das
    wißt Ihr doch.

    So einfach ist der Nachweis aber nicht. Der Mieter muss auch nachweisen können, dass ihm bei Vertragsabschluss zugesichert wurde, dass die Vorauszahlungen ausreichend sind. Das ist fast ein Ding der Unmöglichkeit.

    Ich selbst habe auch schon Verträge mit sehr niedrigen Vorauszahlungen abgeschlossen. In den Fällen war die Wohnung nur als Zweitwohnung gedacht, so das die Verbrauchsabhängigen Kosten sehr gering waren.

    Zitat


    Wir sind beide über 70 und wohnen jetzt über 11 Jahre in diesem Haus.
    Auf Grund des Versprechens,daß wir hier nie ausziehen müssen,

    Worte sind leider Schall & Rauch. Das hättet Ihr Euch schriftlich geben lassen müssen (am besten durch Eintragung im Grundbuch).

    Zitat

    Nun drängt sie uns hier auszuziehen, ohne daß eine schriftliche Kündigung vorliegt - klar geht nicht.

    Korrekt!

    Als Tipp meinerseits:
    Grundsätzlich müsst Ihr damit rechnen, dass Ihr irgendwann eine Eigenbedarfskündigung erhaltet, da ein Einfamilienhaus sicher kaum als Kapitalanlage gekauft wird.

    Vielleicht könnt Ihr mit der derzeitigen Vermieterin verhandeln, bzw. Euch einen vorzeitigen Auszug bezahlen lassen?

    Ist der Kellereingang überhaupt ein expliziter Teil des Mietvertrages oder nur zur Nutzung freigegeben?

    Zitat

    Es klingt vielleicht kleinlich aber wer Streit mit Vermietern hat kann es evtl nachvollziehen.

    Nein, sorry. So etwas kann ich keinesfalls nachvollziehen. Ich würde nie auf die Idee kommen, wegen so etwas mit meinem Vermieter zu streiten.
    Du vergisst hier offensichtlich, dass der Vermieter in den Regel am längeren Hebel sitzt (Kündigung Eigenbedarf, Mieterhöhungen, etc.).

    Wie sagt man so schön: Der Klügere gibt nach.

    Ich schließe mich den Vorrednern nur bedingt an. Wie ich deinem Ausgangspost entnehmen konnte, hast Du die Decken in der gesamten Wohnung abgehangen.
    Grundsätzlich hast Du also diese Einbauten zu entfernen, was sicher nicht ohne Beschädigungen der Tapeten funktioniert. Oder anders: Du hast den Bereich oberhalb der eingebauten Decke sicher nicht renoviert.

    Derartige "Beschädigungen" muss der Vermieter nicht akzeptieren, weshalb Du ggfs. doch Renovieren müsstest. Das lässt sich aber nur vor Ort feststellen.

    Zitat

    Der M. müßte diese hohe Nachzahlung evtl.nicht begleichen, lt.Mietgesetz.

    Nur so interessehalber: Welches Gesetz soll das sein?

    Unter § 556 (2) BGB steht geschrieben, dass Vorauszahlungen vereinbart werden können. Eine Pflicht gibt es nicht.

    Laut der allgemeinen Rechtsprechung bekommt der Vermieter nur dann ein Problem, wenn er mit dem Mieter vorsätzlich zu niedrige Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, die den Mietpreis beschönigen.
    Aber auch hier gibt es die Hürde, dass der Mieter nachweisen muss, dass die Vorauszahlungen als ausreichend zugesichert worden sind.

    Zitat

    Stellen diese 2 Faktoren in Korrelation einen außergewöhnlichen Kündigungsgrund dar oder muss ich die Wohnung 3 Monate lang weiterhin finanzieren?

    Keinesfalls! Für die persönlichen Probleme kann der Vermieter nichts.
    Eine außerordentliche Kündigung ist nur dann möglich, wenn die Wohnung unbewohnbar, bzw. das Verhältnis zum Vermieter aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist.

    Nicht so schnell...

    Wenn die Vermieterin nicht reagiert, musst Du das gerichtliche Mahnverfahren einleiten, um an dein Geld zu kommen. Da hier ggfs. deinerseits ein Anwalt nötig ist, stellt sich die Frage, ob sich der Aufwand für eine Betriebskostenvorauszahlung lohnt. Je nach Rechtsschutzversicherung kann schon die Selbstbeteiligung den Betrag der geforderten Vorauszahlung übersteigen.

    Zitat

    Sie behauptete am Telefon, ihr Anwalt hätte ihr Vorgehen abgesegnet (Bluff?)

    Selbstverständlich segnet der Anwalt das ab. Merke Dir eins: Der Anwalt tut immer das, was Du möchtest. Wenn er ihr Vorhaben ablehnt, würde er kein Geld verdienen.

    Das heißt aber längst nicht, dass er auch Recht hat.

    § 548 BGB:

    "Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache (also die die defekte Türzarge) verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält (also der 28.10.2014).

    Man benötigt also kein Staatsexamen, um den Paragraphen zu verstehen.

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