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Bevor man jetzt hier aber wieder vermeintlich etwas herausliest was nicht den Tatsachen entspricht, prüfe man ob man nicht tatsächlich mittels Kleinreparaturklausel selber ran muss.
Eine Kleinstreparaturklausel darf aber nie beinhalten, dass der Mieter selbst eine Firma beauftragen muss. Vielmehr muss der Vermieter tätig werden und kann die Kosten ggfs. bei dem Mieter geltend machen.
Im vorliegenden Fall würde ich wetten, dass hier kein Mangel vorliegt, der im Rahmen der Kleinstreparaturklausel geltend gemacht werden kann. Wenn das Wasser im Spülkasten nachläuft, ist meist ein defektes Schwimmerventil die Ursache hierfür. Da dieses Ventil nicht dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegt, trägt der Vermieter die Kosten.
Letztendlich soll so verhindert werden, dass der Mieter vorab einen Mangel beheben lässt, der gar nicht unter die Kleinstreparaturklausel fällt.
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Wie könnte man in diesem Fall reagieren?
Schriftlich und nachweislich (Einwurfeinschreiben) den Vermieter auffordern den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ich würde weiterhin ankündigen, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Frist der Mangel im Zuge der Ersatzvornahme selbst beseitigt wird und die Kosten von der nächsten Miete abgezogen werden.