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Könntest du das genauer schildern und auch zitieren? Ist nun die ganze II. BV auf geförderte Wohnungen bezogen oder nur der Paragraph 28?
Hallo,
ist das echt so schwer? Ein Anwendungsbereich einer Verordnung, bzw. eines Gesetzes muss sich doch logischerweise immer auf das ganze Gesetz/Verordnung beziehen und nicht auf ausgewählte Paragraphen.
Die 2. BV ist für alle Wohnungen zu berücksichtigen, bei denen die Miete durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung ermittelt werden muss. Das ist bei gemeinnützigen Wohnungen (aber nicht Genossenschaften), Sozialwohnungen und steuerbegünstigen Wohnungen der Fall.
http://www.gesetze-im-internet.de/bvo_2/__1.html
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Oder einfach die Kaution/zu kaufenden Anteile erhöhen kann, damit dieser Zuschlag wegfällt.
Darauf dürfte sich kein Vermieter einlassen. Eine Kaution, bzw. Genossenschaftsanteile gehen ja nicht in das Eigentum des Vermieters über, sondern werden Euch in voller Höhe zzgl. Zinsen ausgezahlt, wenn Ihr ausziehen solltet. Davon hat der Vermieter gar nichts.
Unabhängig davon ist die maximale Höhe einer Kaution gesetzlich geregelt.
Bei diesem Aufschlag dürfte es auch darum gehen, dass die Abnutzungen der Wohnungen, die der Mieter nicht separat zahlen muss in einer WG einfach höher sind, als in einer "normalen" Wohnung. Weiterhin könnte der Verwaltungsaufwand höher sein, wenn die WG-Mitglieder häufiger wechseln.
Ich für meinen Teil vermiete gar keine WGs mehr. Der Stress ist mir zu viel.