Beiträge von Leipziger82

    Hast Du denn schon einmal mit dem Mieter gesprochen?

    Ansonsten kannst Du hier nur nochmals die Vermietung nachweislich auffordern, hier Abhilfe zu schaffen. Wird natürlich schwierig, diese weiterhin nichts unternimmt.

    Im Zweifel würde ich hier vermutlich selbst mal zum Besen greifen, bevor ich mich weiter rumärgere.

    Zitat


    ich habe folgendes Problem. Ich habe einen Mitvertrag für eine Wohnung abgeschlossen der Mitte Juli beginnt.

    Ein Rücktrittsrecht von Mietverträgen gibt es nur dann, wenn Du die Wohnung vorab nicht besichtigt hast.
    Ansonsten bist Du an den Vertrag gebunden und kannst diesen nur fristgemäß kündigen. Hier würde ich aber mal einen Blick in den Vertrag schauen und prüfen ob hier nicht zusätzlich ein Kündigungsausschluss vereinbart worden ist.

    Zitat

    Da meine psychische Verfassung aber mieserabel ist, hab ich große Angst davor ins Büro zu gehen und dass mein Problem dort sofort auf taube Ohren stößt.

    Dann nimm Dir am besten jemanden mit, der Dich unterstützt.

    Grundsätzlich besteht hier kein Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag. Hier kannst Du nur auf das Wohlwollen des Vermieters hoffen.

    Hallo,

    Lärmbelästigungen rechtfertigen in der Regel keine fristlose Kündigung, sondern nur Mietminderungen. Je höher die Belästigung, desto höher die Mietminderung.

    Mir ist aus der beruflichen Erfahrung kein Fall bekannt, bei dem eine fristlose Kündigung akzeptiert wurde.
    Das Grundgesetz hat hier keine Bedeutung, sondern nur die §§ 535 ff. BGB.

    Zitat

    Sie hat sich im April bei der Baugenossenschaft beschwert

    Was heißt beschwert? Nachweislich schriftlich mit Lärmprotokollen? Mehrfach? Wenn nicht, könnt Ihr das mit der Kündigung sowieso vergessen.

    Ich kenne den Umfang der Ruhestörung nicht, aber im Idealfall wäre hier eine Mietminderung von max. 20% möglich. Für Beleidigungen durch Nachbarn kann der Vermieter nichts. Das ist ein strafrechtlicher Sachverhalt und muss auch auf entsprechendem Wege geklärt werden.

    Das Thema hat mit Mietrecht kaum noch was zu tun.

    Mir ist ein ähnlicher Fall aus der Vergangenheit bekannt. Dort gab es beim Mietbeginn im Vertrag einen Zahlendreher.

    Damals wurde argumentiert, dass der Vertragspartner davon ausgehen muss, dass hier ein offensichtlicher Erklärungsirrtum vorliegt und er den richtigen Termin kennen muss.

    Aber das ist nur meine Meinung als Laie.

    Hallo,

    wenn Du eine Wohnung zum 30.04.16 kündigst, bist Du verpflichtet, die Wohnung am 30.04.16 an den Vermieter zurückzugeben. Dazu bedarf es auch keiner Erinnerung der Hausverwaltung.

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    Ist das rechtens bzw. kann ich zumindest die Zahlung der Miete für den Zeitraum zwischen dem Auszug und dem fälschlicherweise angegebenen Termin verweigern?

    Das ist meiner Meinung nach rechtens. Es bedarf zur Rückgabe der Wohnung keiner Aufforderung des Vermieters.

    Zitat

    Dieser wurde nun einmal Weisungsbefugt von der Hausverwaltung A und hat dementsprechend eine Vollmacht.

    Mit wem hattest Du denn nun Kontakt? Mit dem Hausverwalter vor Ort oder dem Hausmeister?
    Hast Du die Vollmacht gesehen? Womit ist der Hausverwalter/Hausmeister denn bevollmächtigt? Es kommt hier ganz konkret auf die Art der Vollmacht an (Generalvollmacht oder Artvollmacht).

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    Ein direkter Kontakt mit der Firma die mir den Mietvertrag zugeschickt hat bestand bis zum eingehendes Brief, 3 Monate nach Einzug, nicht.

    Das ist schlecht. Dein erster Schritt sollte sein, die Verwaltung mit deinem Problem zu konfrontieren.

    Allein die Tatsache, dass irgend welche Zahlungen an irgendjemanden geflossen sind, ist kein Nachweis.

    Vielleicht beinhaltet die Überweisungssumme auch andere Tätigkeiten (z.B. den Wochenendeinkauf der Vermieterin)?

    Die Vermieter muss hier einen Nachweis in Form von Tätigkeitsberichten oder eines Arbeitsvertrags vorlegen. Gibt es keinen Arbeitsvertrag, dann muss es wenigstens einen Tätigkeitsnachweis nach § 2 NachwG geben.

    Nur aus diesem Nachweis können sich die umlagefähigen Kosten ergeben.

    Hallo,

    ein Mietvertrag kann auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln erfolgen. Das heißt, der Vermieter macht Dir ein Angebot und Du nimmst dieses an.

    Das Problem ist hier aber, dass der Hausmeister nicht dein Vermieter ist und Dir gar keinen Mietpreis zusichern kann.

    Hat Dir denn der Vermieter denn jemals einen Preis mitgeteilt?

    Zitat

    Jetzt habe ich einen Brief vom Vollstrecker bekommen das ich diese Forderung binnen 3 Tage bezahlen soll ansonsten droht mir die Pfändung.

    Vollstrecker?

    In deiner Fragestellung fehlt ein wesentlicher Aspekt.

    So wie ich das hier interpretiere, muss es für die Forderung des Vermieters bereits einen Vollstreckungsbescheid geben, d.h. die Forderung wurde tituliert.
    Nur so kann eine Pfändung überhaupt erfolgen.

    Zitat

    Wie kann ich mich jetzt davor schützen???

    Durch Zahlung.
    Gibt es hier einen Vollstreckungsbescheid, gilt die Forderung als anerkannt. Warum hast Du damals nicht Widerspruch dagegen eingelegt? Dann wäre die Sache vor Gericht gegangen. Ohne Widerspruch hast Du die Forderung anerkannt.

    Hallo,

    Zitat

    Die Vermieterin kann mir keine Rechnung/Belege vorlegen

    Dann würde ich die Vermieterin mal fragen, auf welcher Grundlage sie welche Kosten umlegen will. in dem Zusammenhang würde ich dann auch gleich mal nach Tätigkeitsnachweisen fragen.

    Zitat

    Außerdem wurden letztes Jahr hinter dem Haus wild wachsende Hecken und kleinere Bäume an einem Hang entfernt.

    Was ist denn hinsichtlich der Grünflächenpflege im Mietvertrag vereinbart? Grundsätzlich sind das umlagefähige Betriebskosten, auch wenn die Flächen nicht konkret von Euch genutzt werden können.

    Ich kann mich ganz dunkel an ein Urteil erinnern, wonach der Vermieter auch verbrauchsabhängig umlegen kann, wenn die Wasserzähler nicht mehr geeicht sind.

    Der Vermieter müsste hier nur nachweisen, dass die Geräte auch jetzt noch den Verbrauch ordnungsgemäß erfassen.

    Eine Instandhaltungspflicht nach § 535 BGB obliegt hier dem Vermieter. Ob hier nun ein Austausch notwendig ist, vermag ich nicht zu beurteilen.

    Wenn ja, dann muss der Vermieter einen neuen Belag verlegen, auch ohne Kündigungsverzicht. Ist ein Austausch nicht notwendig, kann hier durchaus eine solche Vereinbarung erfolgen.

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