Beiträge von Leipziger82

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    "Eine Meldung beim Einwohnermeldeamt der Stadt *** unter der Anschrift des Untermietverhältnisses durch den Untermieter ist untersagt."

    Klingt so, als hätte der Untervermieter hier gar keine Erlaubnis des Vermieters, die Wohnung unterzuvermieten.
    Davon würde ich persönlich die Finger lassen.

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    Ist der Mietvertrag dadurch nichtig?

    Nein, wenn ein Teil des Mietvertrags unwirksam ist, greifen automatisch die gesetzlichen Bestimmungen.

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    Also habe ich keine Möglichkeit das Mietverhältnis vor Ablauf der Jahresfrist zu beenden?

    Nein!

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    Es überrascht mich, was sich Vermieter in DE erlauben können.

    Warum Vermieter? Die Rechtsgrundlage (also Gesetz) ist der § 536 BGB.
    Wäre ja noch schöner, wenn künftig jeder Mieter aufgrund eines tropfenden Wasserhahns fristlos kündigen kann.

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    Mietminderung bringt auch nichts, ich habe den laufenden Monat die Miete mit Ankündigung einbehalten

    Komplett? Na dann herzlichen Glückwunsch...

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    Insofern bleib ich beim Eintritt, denn der 563a verhindert den Eintritt der im Haushalt lebenden Ehefrau/Lebensgefährtin nicht.

    Hier gibt es ja aber noch einen anderen Hauptmieter. Ich halte es für rechtlich bedenklich (bzw. ausgeschlossen), dass eine Dritte Person ohne Zustimmung, bzw. gegen den Willen des anderen Hauptmieters in den Vertrag aufgenommen wird.

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    Kraft Gesetz ist die Lebensgefährtin in den MV eingetreten.

    Nein, ist sie nicht. Du hättest hier nur den Folgeparagraphen § 563a BGB durchlesen müssen.

    Es gibt hier zwei Hauptmieter: Den Lebensgefährten und den Stiefvater.
    Stirbt ein Hauptmieter, wird das Mietverhältnis mit dem anderen Hauptmieter fortgesetzt.
    Es tritt doch nicht automatisch ein Mitbewohner in das Mietverhältnis ein, nur weil ein Hauptmieter verstirbt.

    Zum Verständnis: Der Stiefvater ist nicht der Vermieter (mit viel "good-will" höchsten Untervermieter), folglich hat er hier keinen Anspruch auf irgend welche Mietzahlungen.

    Die Tatsache, dass Ihr euch durch den Neubau unwohl fühlt, rechtfertigt meiner Meinung nach keine Mietminderung.

    Der § 536 BGG bezieht sich hier eindeutig auf Sach- und Rechtsmängel, bzw. eine geminderte Tauglichkeit der Mietsache gemäß vertraglicher Vereinbarung.

    Ein Anspruch auf Mietminderung würde folglich nur dann bestehen, wenn der freie Ausblick vertraglich zugesichert wurde.

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    Antworten wie: "Hi Sven, ja, das sieht noch vermodertem Holz aus, man muss das umgehen sanieren lassen, damit die Bausubstanz erhalten bleibt!"...

    Für solche Geschichten gibt es doch Gutachter, die vor Ort (!) entscheiden, was zu tun ist und was nicht.

    Anhand eines Fotos lässt sich niemals ein Sanierungsbedarf ableiten. Selbst wenn das Holz verrottet ist, welche Funktion nimmt dieses überhaupt ein?

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    Nun kam die erste Abrechnung für das vergangene Jahr - mit einer saftigen Nachzahlung für die Monate 09/2015-12/2015

    Das ist nicht ungewöhnlich. Hier fehlen Dir die Sommermonate, in denen Du Vorauszahlungen für Heizkosten "ansparst".

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    1.) In der Abrechnung sind Wartungskosten für den Aufzug aufgeführt. Der befindet sich aber im Nebenhaus (gleicher Vermieter), das durch den Keller mit unserem Haus verbunden ist (praktisch ein Haus, zwei Hausnummern, separate Treppenhäuser). Faktisch habe ich mit dem Aufzug absolut nichts zu tun. Können diese Kosten tatsächlich auf die Mieter beider Häuser umgelegt werden?

    Kann meiner Meinung nach nicht auf dich umgelegt werden. Es wäre etwas anderes, wenn beide Häuser auf jeder Etage miteinander verbunden wären.

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    Alleine die Heizkostennachzahlung für diese 3 Monate erscheint mir utopisch hoch. Es war wahnsinnig mild hier, ich habe die Heizung erst im Dezember angestellt und dann auch nur an wenigen Tagen. Vom Versorger habe ich für das erste Halbjahr eine ordentliche Erstattung bekommen. Für mich passt das null zusammen ...?

    Die Werte der Heizkostenverteiler kannst Du doch mit den Werten auf der Heizkostenabrechnung vergleichen, oder?

    Ist das Gebäude so neu und erfüllt alle Vorgaben der EnEV?

    Die Vorgaben der aktuellen EnEV sind unerheblich. Die Heizkostenverordnung bezieht sich auf die Wärmeschutzverordnung von 1994.

    Folglich können die Gebäude auch etwas älter sein. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen teilsanierten Plattenbau

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    Die Mieter weisen darauf hin, das nun SÄMTLICHE Fenster und Türen beim Verlassen des Hauses zu verschliessen sind

    Verschließen oder müssen die Türen nur geschlossen gehalten werden?

    Verschließen ist in der Regel sinnfrei. Was passiert denn, wenn ein Notfall passiert? In einem Brand kommen die Bewohner in ihrer Panik nicht aus dem Haus (wer denkt in so einer Situation daran, einen Schlüssel mitzunehmen), der Rettungsdienst würde nicht hinein kommen.

    Unabhängig davon ist die Aussage der Versicherung völlig sinnfrei. Wenn das Haus eingerüstet ist, warum muss dann die Kellertür verschlossen werden? Gelangt man denn über das Außengerüst direkt zur Kellertür? :confused:

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    Gibt es dafür eine Möglichkeit der Eigenbedarfskündiung?

    Vielleicht ja, vielleicht aber nein.

    Grundsätzlich kann auch eine Eigenbedarfskündigung erfolgen, wenn die Wohnung nur temporär genutzt werden soll (auch durch die Enkel). Der Vermieter muss hier aber sein berechtigtes Interesse ausreichend begründen.

    Hier findest Du auch was zu dem Thema:

    http://www.mietrecht.org/eigenbedarf/ei…hnung-moeglich/

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    Kann eine Wohnung im Zweifamilienhaus auch für eine Pflegekraft gekündigt werden, die den betagten Bewohner im EG pflegt und daher die Wohnung im OG für die Pflegeperson benötigt wird?

    Kurz und knapp: Ja!

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    Die Aufteilung der Heizkosten nach 50/50 oder 30/70 legt ja nicht der Vermieter fest sondern die Heizkostenverordnung, und die ist quasi Gesetz.

    Nein, der § 7 Heizkostenverordnung legt nur fest, dass mindestens 50%, höchstens jedoch 70% der Gesamtkosten nach Verbrauch umgelegt werden muss.

    Welchen Maßstab ich verwenden muss, gibt die Heizkostenverordnung nicht vor.

    Der Verteilerschlüssel gilt dann für alle Wohnungen dieser Abrechnungseinheit.

    Das wäre zwar sinnvoll, ist aber nicht so.
    Selbiges Problem habe ich in einem Verwaltungsbestand bei der Umlage der Heizkosten. Die Altmieter haben den 50/50 Schlüssel, die Neuen den 70/30 Verteilerschlüssel.
    Wir müssen hier tatsächlich verschiedene Abrechnungen erstellen lassen.

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    Die eine Meinung besagt, dass, wenn länger ein bestimmter Umlageschlüssel angewendet wurde, dies den Mietvertrag stillschweigend verändert und der Vermieter weiterhin die Abrechnung nach (hier) Personen für verbrauchsabhängige Posten vornehmen muss.

    Das würde ich mal ganz vorsichtig als Unsinn bezeichnen.

    Ich verweise hier mal auf den § 556a (2) BGB:

    "Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt
    "

    Eine Erklärung in Textform ist ja offensichtlich nie erfolgt, so dass der Verteilerschlüssel gemäß Mietvertrag wirksam bleibt.

    Folglich ist die kommende Abrechnung weiterhin nach dem Maßstab der Wohnfläche zu erstellen. Hier aber nochmal der Hinweis auf den benannten Paragraphen: Ich würde die Änderung des Umlageschlüssels einfach mit der nächsten Abrechnung ankündigen.

    Ich schließe mich anitari an.

    Hierbei handelt es sich nicht um eine echte Nachmieterklausel, wonach Ihr auf jeden Fall vorzeitig aus dem Vertrag entlassen werdet, wenn Ihr einen geeigneten (was auch immer der Vermieter darunter versteht) Nachmieter stellt.

    Folglich wäre es vielleicht ratsam, die Renovierung durchzuführen.

    Hier empfehle ich dann aber, vorab eine Aufhebungsvereinbarung zu vereinbaren, damit Ihr Sicherheit habt, wann Ihr aus dem Mietverhältnis entlassen werdet.

    Welches Gesetz bietet denn kein Konfliktpotential?

    Wie gesagt, Du kannst hier gern einen Lösungsvorschlag unterbreiten und Dich damit an die Opposition wenden. Die haben sicher ein offenes Ohr.

    Ich lese in deinem ursprünglichen Beitrag nur Kritik, aber keinen Lösungsansatz.

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