Mietminderung bei Einsehbarkeit durch Neubau

  • Hallo,
    wir bewohnen eine Dachgeschosswohnung, die bei Anmietung (vor 3,5 Jahren) uneinsehbar war. Jetzt wird im Haus gegenüber das Dachgeschoss ausgebaut. Die Wohnung, die dort entsteht, liegt etwas höher als unsere. Das heißt, Wohnküche und Schlafzimmer sind sowohl jetzt von den Bauarbeitern komplett einsehbar und werden es nach Bezug bleiben. Unsere Räume sind dann sowohl von Fenstern der gegenüberliegenden DG-Wohnung einsehbar als auch von 2 Terrassen.
    Ich habe bereits recherchiert und wenn ich das richtig verstehe, ist bei Einsehbarkeit durch einen Neubau eine Mietminderung von bis zu 10% möglich:
    http://www.mietemindern.de/urteile/467-si…t-rechtfertigt-

    Wie ist Ihre Einschätzung dazu?
    Vielen Dank!

  • Urteile von Amtsgerichten sind Schall und Rauch. Zudem immer Einzelfallentscheidungen die nicht allgemein gelten.

    Was spricht gegen Gardinen, Vorhänge o. ä.?

  • Worum es mir geht: Bei Anmietung war die Mietsache in einem anderen Zustand. Warum wir uns vor allem für die Wohnung entschieden hatten, war die Uneinsehbarkeit. Das hat sich jetzt geändert, was uns in unserer Freiheit komplett einschränkt.
    Für wen olle Gardinen eine Lösung sind, der versteht das Problem nicht ;)

  • Die Tatsache, dass Ihr euch durch den Neubau unwohl fühlt, rechtfertigt meiner Meinung nach keine Mietminderung.

    Der § 536 BGG bezieht sich hier eindeutig auf Sach- und Rechtsmängel, bzw. eine geminderte Tauglichkeit der Mietsache gemäß vertraglicher Vereinbarung.

    Ein Anspruch auf Mietminderung würde folglich nur dann bestehen, wenn der freie Ausblick vertraglich zugesichert wurde.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Was glauben Sie denn, was die Mietminderung bringen soll. Die Einsicht in Ihr Schlafzimmer bleibt weiterhin erhalten. Da helfen, wie hier schon gesagt, nur ein paar schnöde Vorhänge.
    Der Vermieter wird wegen Ihnen das Haus nicht umbauen lassen. Denke das das Geld kostet.
    Also bleibt Ihnen oder dem Vermieter nur die Kündigung.

    Aber darum ging es wohl eigentlich nicht; eher darum etwas billiger zu wohnen.

  • Urteile von Amtsgerichten sind Schall und Rauch. Zudem immer Einzelfallentscheidungen die nicht allgemein gelten.

    Was spricht gegen Gardinen, Vorhänge o. ä.?

    Das Urteil ist vom Landgericht Berlin.

  • Die Tatsache, dass Ihr euch durch den Neubau unwohl fühlt, rechtfertigt meiner Meinung nach keine Mietminderung.

    Der § 536 BGG bezieht sich hier eindeutig auf Sach- und Rechtsmängel, bzw. eine geminderte Tauglichkeit der Mietsache gemäß vertraglicher Vereinbarung.

    Ein Anspruch auf Mietminderung würde folglich nur dann bestehen, wenn der freie Ausblick vertraglich zugesichert wurde.

    Kommt drauf an..
    Normalerweise würde ich den Anspruch auch verneinen, aber wenn man einen Blick in die Begründung wirft scheint das nicht völlig ausgeschlossen zu sein. kernfragen sind was sieht der Neubau alles und was stand davorher?

    Der Mangel kann nicht mit dem Argument verneint werden, dass ein Mieter unter großstädtischen Verhältnissen immer damit rechnen müsse, dass ein Nachbargrundstück bebaut werde und er deshalb mit einer Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse rechnen müsse. Denn hier ist die Besonderheit gegeben, dass sich vorher auf dem Nachbargrundstück ein kleines Haus befunden hat, von dem aus ein Einblick in die im zweiten Obergeschoss gelegene Wohnung nicht möglich war. Ein Mieter muss bei Vertragsschluss nicht damit rechnen, dass ein Haus abgerissen wird und an dessen Stelle ein anderes Gebäude errichtet wird, von dem aus unmittelbare und ungehemmte Blicke in seine alltäglichen Lebensgewohnheiten möglich sind

  • Worum es mir geht: Bei Anmietung war die Mietsache in einem anderen Zustand. Warum wir uns vor allem für die Wohnung entschieden hatten, war die Uneinsehbarkeit. Das hat sich jetzt geändert, was uns in unserer Freiheit komplett einschränkt.
    Für wen olle Gardinen eine Lösung sind, der versteht das Problem nicht ;)

    Worin besteht diese Einschränkung konkret? Wurde es euch vertraglich zugesichert, das es auf ewig uneinsehbar bleiben wird? Grundsätzlich sind solche oder ähnlich bauliche Veränderung in einem Wohngebiet eine Normalität, mit der jeder Mieter, übrigens auch Eigentümer, rechnen muß.


  • Der Mangel kann nicht mit dem Argument verneint werden, dass ein Mieter unter großstädtischen Verhältnissen immer damit rechnen müsse, dass ein Nachbargrundstück bebaut werde und er deshalb mit einer Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse rechnen müsse. Denn hier ist die Besonderheit gegeben, dass sich vorher auf dem Nachbargrundstück ein kleines Haus befunden hat, von dem aus ein Einblick in die im zweiten Obergeschoss gelegene Wohnung nicht möglich war. Ein Mieter muss bei Vertragsschluss nicht damit rechnen, dass ein Haus abgerissen wird und an dessen Stelle ein anderes Gebäude errichtet wird, von dem aus unmittelbare und ungehemmte Blicke in seine alltäglichen Lebensgewohnheiten möglich sind


    Von welchen Einschränkungen ist die Rede? Das man keine Vorhänge gerne mag? Also das halte ich nun nicht für einen Eingriff in irgend etwas, sondern für Normalität in fast jeder Mietwohnung.

  • Von welchen Einschränkungen ist die Rede? Das man keine Vorhänge gerne mag? Also das halte ich nun nicht für einen Eingriff in irgend etwas, sondern für Normalität in fast jeder Mietwohnung.

    ich auch nicht - aber das LG Berlin. Das was ich da kopiert habe, stammt aus der Urteilsbegründung des Az, was der TE in eröffnungspost nennt. Normalerweise kenn ich das auch so: nur weil da jetzt nix steht, muss das nicht so bleiben. In dem konkreten Fall stand da aber vorher was anderes, was dann abgerissen wurde und höher wieder aufgebaut..

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