Mietezahlung

  • Hallo! Mein Lebensgefährte ist letztes Jahr Ende August verstorben. Er und sein stiefvater standen beide im Mietvertrag. Ich und unser Sohn haben mit ihm in der wohnung gelebt. Sind aber beide kurz nach seinem Tod ausgezogen. Jetzt verlangt der stiefvater von mir die miete für zwei Monate und die nebenkostennachzahlung. Muss ich das zahlen. Ich stehe nicht im mietvertrag und bin auch dort nicht gemeldet gewesen. Gruss Monika

  • Räusper.. Die Vorschriften zum Tod des Mieters sollten hier doch bekannt sein.
    Kraft Gesetz ist die Lebensgefährtin in den MV eingetreten. Ob Sie das wollte spielt keine Rolle, sie ist es einfach.

    563 BGB Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

    (1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.

    Soviel zum Eintritt- nun zum Austritt:
    (3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

    Frage : hast du Vermieter innerhalb von 1 Monat den Auszug angezeigt und dass du das Mietverhältnis nicht fortsetzen willst? ( idealerweise auch im Namen deines Sohnes, aber hier gibt's einige Besonderheiten, je nach Alter des Kindes)
    Wenn ja: Fein - dein Eintritt ist storniert und du musst nix bezahlen.
    Wenn nein: Du haftest als Mietpartei solange für diesen Vertrag bis er beendet wird/wurde.

  • Zitat

    Kraft Gesetz ist die Lebensgefährtin in den MV eingetreten.

    Nein, ist sie nicht. Du hättest hier nur den Folgeparagraphen § 563a BGB durchlesen müssen.

    Es gibt hier zwei Hauptmieter: Den Lebensgefährten und den Stiefvater.
    Stirbt ein Hauptmieter, wird das Mietverhältnis mit dem anderen Hauptmieter fortgesetzt.
    Es tritt doch nicht automatisch ein Mitbewohner in das Mietverhältnis ein, nur weil ein Hauptmieter verstirbt.

    Zum Verständnis: Der Stiefvater ist nicht der Vermieter (mit viel "good-will" höchsten Untervermieter), folglich hat er hier keinen Anspruch auf irgend welche Mietzahlungen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Der 563 a geht aber davon aus dass die Mietmieter Personen nach 563 (1) oder (2) sind. Der hier vorliegende Fall ist in der Tat ungewöhnlich, weil ein fremder dritter, (der vermutlich nicht mal da wohnt?) Mitpartei ist.
    Insofern bleib ich beim Eintritt, denn der 563a verhindert den Eintritt der im Haushalt lebenden Ehefrau/Lebensgefährtin nicht.

  • Zitat

    Insofern bleib ich beim Eintritt, denn der 563a verhindert den Eintritt der im Haushalt lebenden Ehefrau/Lebensgefährtin nicht.

    Hier gibt es ja aber noch einen anderen Hauptmieter. Ich halte es für rechtlich bedenklich (bzw. ausgeschlossen), dass eine Dritte Person ohne Zustimmung, bzw. gegen den Willen des anderen Hauptmieters in den Vertrag aufgenommen wird.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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